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Paramedic_LU

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Sonntag, 5. Juni 2005, 13:38

Ihr Recht....bei Unfall mit Rettungswagen

Ein Einsatzfahrzeug (hier ein Rettungswagen), das mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs ist, darf zwar grundsätzlich weiterfahren, wenn eine Ampel rot ist. Allerdings muss sich der Fahrer sehr aufmerksam verhalten und das Tempo verringern, wenn er in einen Kreuzungsbereich einfährt, an dem die Ampel für ihn rot zeigt.
Fährt er ungebremst in die Kreuzung und kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem bei Grünlicht fahrenden Auto, so bleibt der Rettungsdienst auf 75 Prozent seines Schadens sitzen.

In einem Fall vor dem Landgericht Osnabrück konnte die Fahrerin des Autos beweisen, daß das Martinshorn durch die Bebauungen, die die Straße zudem unübersichtlich machten, gedämpft wurde.
Sie gab an, das Warnsignal des Rettungswagen nicht gehört zu haben, so daß sie nicht rechtzeitig reagieren konnte.

( Az.: 5 o 2941/04 )
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Mr X

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Sonntag, 5. Juni 2005, 19:31

wie ist das wenn die Polizei ohne horn aber mit blaulicht über eine rote Ampel fährt?
mir ist das nämlich vor 3 Wochen passiert ich konnte gerade noch bremsen
der Streifenwagen hatte aber 100% kein horn an
nachdem ich ihn fast in der Seite gefahren wäre hat er das horn nämlich erst eingeschaltet
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Paramedic_LU

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Sonntag, 5. Juni 2005, 19:36

Es gilt das Sonderrecht nur wenn Horn UND Blaulicht aktiviert sind.

Beim Rettungsdienst werden manchmal Patienten bei denen keine Lebensgefahr besteht mit nur Blaulicht in Klinik gefahren. In dem Fall hat der Fahrer KEIN Sonderrecht. Blaulicht dient da nur als Hinweis für andere, besondere Sorgfalt und Vorsicht walten zu lassen.
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Race-Hugo

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Sonntag, 5. Juni 2005, 19:44

Bei der Berliner Fw ist es die Regel das Horn erst kurz vor der Kreuzung zu "ziehen". Dies ist auch auf den Fahrtenschreibern vermerkt. Ein Taxifahrer erschrag durch das Horn so, daß er auf den Vordermann auffuhr. Vor Gericht bekam der RTW-Fahrer Mitschuld. Soweit ich mich erinnern kann 30%.
-----------
Ein 72 jähriger Mann wurde, trozt ausreichend vorher eingeschaltetem Martinshorn, an einem Fußgängerüberweg vom RTW erfasst.
5 Personen blieben stehen, nur der Mann nicht. Dieser erlag im Krhs seinen schweren Kopfverletzungen.
Der RTW-Fahrer wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Todesfolge angeklagt.
Das Verfahren ist dann, in dritter Instanz, gegen eine Zahlung von 5000,- DM eingestellt worden.

Blaulicht ein = im Knast, mit einem Bein.

o--o

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Mittwoch, 8. Juni 2005, 19:58

RE:

Hallo!

Zitat

Original geschrieben von Paramedic_LU
Es gilt das Sonderrecht nur wenn Horn UND Blaulicht aktiviert sind.


Schau doch noch mal in §35 und §38 StV0 nach was Sonderrechte und Wegerechte sind :D
Für Sonderrechte wird weder Blaulicht noch Martinshorn benötigt.....

Gruß,
Martin

Race-Hugo

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Mittwoch, 8. Juni 2005, 22:52

RE: RE:

Zitat

Original geschrieben von Martin
...
Für Sonderrechte wird weder Blaulicht noch Martinshorn benötigt.....
...


Wenn er Recht hat, hat er Recht.

ABER ... die Inanspruchnahme von Sonderrechten soll nach Möglichkeit mit Blaulicht und Einsatzhorn angezeigt werden.

a3-3.2

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Donnerstag, 9. Juni 2005, 09:03

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Also in der Feuerwehr lernt man es eigentlich auch so, das man nur Sonderrechte hat wenn man mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs ist. Dieses aber einem nicht das Recht gibt ohne Ruecksicht und Sorgfalt ueber die Kreuzung zu fahren.

Leider wird das angebliche Sonderrecht von einigen Polizeibeamten missnbraucht. Habe dies schon des oefteren feststellen muessen. Ist mal ne Ampel ROT und man hat keine Lust zu warten, wird kurz vor der Ampel das Blaulicht und Martinshorn an gemacht, ueber die Kreuzung gefahren und danach wird es wieder ausgemacht. Und dann faehrt man gemuetlich zur Pizzeria und holt sich was zu essen. Sowas nennt man Amtsmissbrauch !
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Audi A3 3.2 ohne viel schnick schnack. Oft ist weniger mehr ;-)

Race-Hugo

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Donnerstag, 9. Juni 2005, 19:24

Nee, Missbrauch von Wege- u. Sonderrechten sowie gefählichen Eingriff in den Strassenverkehr.
o--o