Sie sind nicht angemeldet.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Der Audi A3 3.2 quattro, das größte Audi A3 Forum des 250PS starken Audi A3 VR6 3.2 + S3/RS3. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

Paramedic_LU

Steuerketten-Querulant

  • »Paramedic_LU« ist männlich
  • »Paramedic_LU« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 47 499

Registrierungsdatum: 21. May 2004

Aktuelles Auto: Audi A3 3.2

Postleitzahl: 67459

Wohnort: Böhl-Iggelheim

Danksagungen: 2205 / 1318

  • Nachricht senden

1

Monday, 21. March 2016, 06:31

Das Schweigerecht des Beschuldigten, warum ist es so wichtig?!

Quelle: Kanzlei Schmidt

http://www.schmidt-ra.de/

Zitat


Wem eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, sollte bedenken, dass es ausschließlich Aufgabe der Ermittlungsbehörden / Bußgeldstelle und des Gerichts ist, einem Beschuldigten nachzuweisen, dass man eine Straftat/ Ordnungswidrigkeit begangen hat. Niemand muss der Ermittlungsbehörde oder der Bußgeldbehörde seine Unschuld beweisen. das ist ein Grundsatz unserer Rechtsordnung.

Fast immer ist es angeraten, dass man –wenigstens zu Beginn des Verfahrens – von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Die Juristen nennen das „Verteidigung durch Schweigen“.
Das Schweigen zu einem Vorwurf stellt nämlich niemals ein Einräumen der Tat dar und darf auch von der Ermittlungsbehörde oder dem Gericht negativ also als Eingeständnis oder sogar als Geständnis gewertet werden. Wer von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, nimmt nur seine Rechte war, die ihm durch das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert sind!
Auf jeden Fall sollte sich ein Beschuldigter in einem Strafverfahren solange nicht zur Sache äußern, bis ein Anwalt umfassende Einsicht in die vollständige Ermittlungsakte erhalten hat. Wenn der Akteninhalt nicht bekannt ist, müsste ein Verteidiger eine „Verteidigung ins Ungewisse“ führen, was zu fatalen Ergebnissen führen kann. Nur in ganz seltenen Fällen wird ein Verteidiger sich für seinen Mandanten ohne Akteneinsicht zur Sache einlassen. Erst wenn man die Verdachtsmomente aus der Akte genau kennt kann man richtig reagieren. Also sollte man sich bevor man bei der Polizei oder sonstigen Behörden zur Sache äußert sich gut überlegen, ob man etwas sagt. Trifft man eine Aussage so kann man meist nachher nichts mehr ändern. Das bedeutet aber auch, dass ein Beschuldigter vielleicht Taten gesteht, die ihm nicht nachgewiesen werden können oder erst durch sein Geständnis bekannt werden. Nur wenn der Beschuldigte und sein Verteidiger wissen, welche konkreten Beweise die Ermittlungsbehörde in den Händen hält und von welcher Qualität diese sind, kann gezielt Entlastendes vortragen werden.

Das Risiko, sich durch eine vermeintlich entlastende Aussage selbst zu belasten, ist sehr viel größer als die Chance, sich ohne genaue Kenntnis des Akteninhaltes zu entlasten.

Lediglich Angaben zur Person müssen Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens machen, also auch vor Ort gegenüber Polizeibeamten. Angaben zur Person beziehen sich aber nur auf

• den Namen
• das Geburtsdatum und Geburtsort
• die Staatsangehörigkeit
• den Familienstand
• die aktuelle Meldeanschrift

Weitere Angaben zu Person müssen nicht gemacht werden. Meist wird auch nach dem Beruf gefragt. Auch hier sollte nur die Angabe gemacht werden, was der erlernte Beruf ist, denn die Mitteilung einer genauen Position in einem Unternehmen oder der Name des Arbeitgebers muss nicht genannt werden, weil dies schon eine Angabe zum Vorwurf sein kann und weil daraus zum Beispiel auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit geschlossen werden kann.
Die Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft/ Polizei) versuchen immer, so schnell wie möglich viele weitere Informationen zu erlangen und diese in ihren Ermittlungen auszuwerten. Diesem Aufklärungsinteresse steht das Recht des Bürgers gegenüber, jedenfalls vor der Polizei keine Angaben zur Sache zu machen, um sich selber nicht zum Beweismittel gegen sich selbst zu machen.
Die Ausübung des Schweigerechts wird dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, auch wenn Polizeibeamte das immer wieder behaupten und einen wahrheitswidrig auffordern, eine Aussage zu machen, weil dies angeblich besser für den Beschuldigten sei.
Genau das Gegenteil ist richtig: Wenn man sich auf das Recht zu Schweigen beruft, so gewinnt man die Zeit, die erforderlich ist, die Dinge sorgfältig zu bedenken und gegebenenfalls vor einer möglichen Aussage zur Sache anwaltlichen Rat einzuholen. In der Regel ist es auch sinnvoller, zur gegebenen Zeit – wenn überhaupt – eine Aussage bzw. Stellungnahme nur schriftlich zur Ermittlungsakte zu reichen.
Die Verteidigung eines Beschuldigten wird durch eine Aussage ganz erheblich beeinträchtigt und erschwert, wenn die frühe Einlassung ohne Aktenkenntnis und ohne anwaltlichen Rat erfolgt ist. Auch wenn die Ermittlungsbeamten drängen und behaupten, durch das Schweigen würde „alles nur noch schlimmer“ oder man mache sich nur unnötig verdächtig, sollten Beschuldigte auf jeden Fall standhaft bleiben.
Die Verteidigung in einem Strafverfahren ebenso einen Ordnungswidrigkeitenverfahren - bei letzterem gelten fast die gleichen Regeln - wird ganz erheblich erschwert, wenn der Beschuldigte der Neugier der Strafverfolgungsbehörden nachkommt. Besser und sicherer ist es auf jeden Fall, von dem verfassungsmäßig garantierten Schweigerecht Gebrauch zu machen und – gegebenenfalls nach Einholung anwaltlichen Rates – schriftlich und in aller Ruhe zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen.
Dies alles gilt nicht nur für die schweren Straftaten sondern auch schon bei der einfachen Körperverletzung bei einem Verkehrsunfall oder der Geschwindigkeitsüberschreitung - man muss nie seine Schuld einräumen auch nicht gegenüber den Verstoß aufnehmendem Beamten..
A3 3.2 quattro mauritiusblau seit 16.9.03
+ AUDI-Werkstuning 8087 seit Juni 2007

[customized] - NWT powered by Custom-Chips (Engineering by Stefan - Powered by Zoran)
VCDS Ross-Tech HEX+CAN USB







Öl-Finder für VW und Audi Fahrzeuge und die Übersicht der derzeit empfehlenswerten Öle und mein Blog Baubericht BK-117 B2 Christoph 53

Es haben sich bereits 4 registrierte Benutzer bedankt.

Benutzer, die sich für diesen Beitrag bedankt haben:

andi123 (21.03.2016), earlgrey (21.03.2016), Serft (12.04.2016), quattrofever (16.10.2019)

Serft

Pfälzer aus Leidenschaft :)

  • »Serft« ist männlich

Beiträge: 31

Registrierungsdatum: 7. November 2015

Aktuelles Auto: A3 8V G-Tron

Postleitzahl: 674xx

Danksagungen: 1 / 6

  • Nachricht senden

2

Tuesday, 12. April 2016, 20:27

Das ist mal echt ne gute Zusammenfassung des Sachverhalts.
Vielen Dank dafür. Hilft mir das besser zu verstehen.