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Paramedic_LU

Steuerketten-Querulant

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Freitag, 8. Februar 2008, 09:39

Ärger bei Reifenkauf im Internet

Diese Sendung kam gestern. Ist Recht intressant wie es mit den Verbraucherrechten ausschaut beim Kauf im Internet.

Hier der Fall in Kürze:

Reklamation mit Tücken

Zuschauerfall

Gerade bei einer Internetbestellung ist es doch erfreulich und löblich, wenn der Anbieter bei einer Reklamation schnell reagiert. Aber wie sagt der Volksmund so schön? Man soll den Tag nicht vor dem Abend loben. Und so begann für einen INFOMARKT-Zuschauer ein Wettlauf mit dem Winter.

Eine Kollektion Winterreifen für den neuen VW Eos soll es. Und Björn R. wird bei einem Internetversand fündig. Eine Überweisung von 950,- Euro und keine fünf Tage später treffen vier Pakete bei ihm ein. Der Winter kann kommen... Moment mal, bei zwei Reifen sind die Felgen beschädigt. Für Björn R. ein klarer Produktionsfehler. Seine Reklamation erkennt das Unternehmen an und verspricht schnelle Hilfe. Der Kunde soll einfach die Reifen von den Felgen abmontieren lassen. Die Montage-Rechnung übernehme das Unternehmen.
Rund zwei Wochen später sind die defekten Felgen abgeholt, von neuen aber keine Spur. Björn R. beschwert sich. Fragt schriftlich nach, telefoniert und die Zeit vergeht. Woche für Woche.
Jetzt hat der Kunde genug. Der Winter ist da, die Reifen nicht. Er will vom Kauf zurücktreten und fordert zudem eine Entschädigung für die lange Wartezeit, den Ärger und den Aufwand. Kurz vor Weihnachten sind überraschend endlich die neuen Felgen sind da. Ende gut – alles gut? Nein, ein paar offene Rechnungen gibt es noch - für die Montage der Reifen.

Der INFOMARKT-Rechtsanwalt erklärt:
Rücktritt von Fernabsatzgeschäften

Bei einer Internetbestellung handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft. Da der Kunde die Ware in aller Regel nicht direkt begutachten und auf Mängel überprüfen kann, hat der Gesetzgeber eine 14-tägige Widerrufsfrist vorgesehen. In diesem Zeitraum kann der Käufer vom Geschäft zurücktreten und die Ware zurücksenden. Die Kosten dafür trägt bei einem Warenwert von über 40,- Euro auf jeden Fall der Händler. Das Risiko, dass die Ware bei der Rücksendung beschädigt wird oder verloren geht, trägt allerdings der Käufer.

Auch können sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers Besonderheiten finden - daher sollte man diese vor einer Bestellung auch durchlesen. In aller Regel muss man im Laufe des Bestellvorgangs online bestätigen, von den AGB Kenntnis genommen zu haben.

Neben den besonderen Regelungen für Fernabsatzgeschäfte gelten beim Einkauf im Internet die üblichen Käuferrechte. Dazu gehören Gewährleistungsrechte, beispielsweise Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Vertrag oder auch Ersatzlieferung.
Bei Nichtzahlung Frist setzen

Sagt der Händler dem Kunden eine Rückzahlung des Kaufbetrags oder eine Übernahme von entstandenen Kosten zu, muss er unverzüglich zahlen. Es empfiehlt sich aber, ihm eine feste Frist zu setzen. Ist die nämlich verstrichen, befindet er sich in Verzug und muss alle dadurch bedingten Kosten übernehmen, beispielsweise für einen Rechtsanwalt.

Insgesamt ist aus Gründen der Beweisführung die schriftliche Beschwerde empfehlenswert. Wer telefoniert, sollte sich zumindest notieren, mit wem er gesprochen hat, dies kann in einem späteren Streitfall hilfreich sein.


Quelle: Infomarkt
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