Wird ein Fahrzeug auf einem als Privatparkplatz gekennzeichneten fremden (hier: Firmen-)Grundstück rechtswidrig geparkt, so kann der Besitzer des Grundstückes das geparkte Fahrzeug abschleppen und sich die hierdurch entstehenden Kosten erstatten lassen. Dies ist auch dann „verhältnismäßig, wenn die Störung auf andere Art und Weise hätte beseitigt werden können“
Az.: Amtsgericht Hamburg, 5 C 139/05