Wer einen Gebrauchtwagen kauft, kann grundsätzlich erwarten, dass das Auto keinen nennenswerten Unfall hatte.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.
Er stärkt damit die Rechte der Verbraucher und sprach einem Autokäufer aus Berlin das Recht zu, den beanstandeten Wagen zurückzugeben.
Az.: VIII ZR 330/06
Der Kläger hatte sich im April 2005 einen knapp 6 Jahre alten Ford Cougar gekauft. Im Kaufvertrag waren die Passagen über Unfallschäden nicht ausgefüllt worden. Später stellte der Käufer jedoch reparierte Blechschäden an der linken Tür und dahinter in der Karosserie des Sportcoupes fest. Gut einen Monat später trat er deshalb vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Erstattung des Geldes. Weil der Händler dies ablehnte und nur per Reparatur nachbessern wollte, zog er vor Gericht. Während das Landgericht Berlin die Klage noch abgewiesen hatte, bekam der Autokäufer vor dem BGH Recht:
Der über 5mm tiefe Blechschaden sei mehr als ein nebensächlicher „Bagatellschaden“ , so die Karlsruher Richter.
Immerhin koste eine fachgerechte Reparatur fast 1800 Euro.
Zwar sei im Kaufvertrag kein unfallfreies Auto zugesagt worden, doch weiche das Sportcoupe mit dem verschwiegenen Schaden von der „üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen“ ab, wie sie der Käufer habe erwarten können. Daher müsse der Händler den Wagen zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.
Quelle: Rheinpfalz 20.10.2007