Nach einem Autounfall sollte nicht zu lange mit der Reparatur des Fahrzeugs oder der Anschaffung eines Ersatzwagens gewartet werden. Anderenfalls kann ein eventueller Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung verloren gehen
Wenn mehr als zwei Monate lang nichts unternommen wird, spreche das dafür, dass kein "Nutzungswille" vorhanden ist, heißt es in einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln (Az.: 16 U 111/03). Auf den Richterspruch weisen die Arag-Versicherungen in Düsseldorf hin.
Im verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin ohne Angabe von Gründen zwei Monate lang bis zur Beschaffung eines Ersatzwagens gewartet. Für die entgangene Nutzung des beschädigten Fahrzeuges wurde ihr daraufhin die Entschädigung abgesprochen.
Bei einem triftigen Grund kann die Entscheidung aber durchaus anders aussehen, heißt es. Dies könne zum Beispiel dann der Fall sein, wenn das nötige Geld fehlt oder abgewartet wird, bis die Versicherung des Unfallverursachers den Schaden ausgleicht.