Wird ein Autofahrer dabei erwischt, wie er mit einem Mobiltelefon am Steuer telefoniert, so kann die Bußgeldstelle die dafür vorgesehene Geldbuße nicht mit der Begründung erhöhen, der Fahrzeugführer hätte vorsätzlich gehandelt. Verstöße , die im Bußgeldkatalog aufgeführt werden (wie das Telefonieren am Steuer) werden nämlich grundsätzlich vorsätzlich begangen und dementsprechend sanktioniert.
( Az.: Thüringer Oberlandesgericht, 1 Ss 138/04 )