Hat ein Autohersteller einen Getränkehalter in einem Modell so an der Armatur platziert, daß -schwappt während der Fahrt der Becher über - Flüßigkeit in die Klimaanlage laufen kann, so muß der Hersteller die Reparatur für die durch das Getränk beschädigte Anlage bezahlen. Das Landgericht Köln wertete die unpraktische Platzierung des Halters als Konstruktionsfehler
(Az.: 10 S 273/04 LG Köln)