Hallo zusammen,
hab das Thema gelesen und muß hierzu irgendwie ein bischen Text dazu beisteuern. ![]()
Mit Leistungsteigerungen an einem Serienfahrzeug durch Chiptuning gibt es so einen halbwegs ungeschriebenen Satz in der StVZo.
Bei Chip-Tuningmaßnahmen mit moderater Leistungssteigerung bis ca. 10 %, kann eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern i.S.d. § 19 Absatz 2, Satz 2 Nr. 2 StVZO in der Regel nicht (ohne weiteres) angenommen werden.
Genau genommen kann eine Mehrleistung nur durch mehr verbrannten Kraftstoff/Luftgemisch erfolgen, ansonsten hätte man ein reales Perpetuum-Mobile erfunden.
Dadurch ändert sich logischerweise das Geräuschverhalten des Fahrzeugs und die Menge der ausgestoßenen Abgase.
Um die beiden Punkte unter Dach und Fach zu bekommen, benötigt man für das modifizierte Fahrzeug ein Geräuschgutachten und ein Abgasgutachten (nicht die AU, sondern ein richtiges Abgasgutachten). Anhand der Auswertungen der Gutachten sieht man ja dann, ob die vom Hersteller angegebenen Serienwerten aus der Fahrzeug-ABE abweichen und wie hoch.
Da in der Regel Saugmotoren über das breite Feld unterhalb der angegebenen Werte des Herstellers liegen, ist durch eine reine Softwareänderung die Leistung nicht so extrem steigerbar, das die 10% tatsächlich erreicht werden. Und wenn dann nur im seltensten Einzelfall.
Wollte meine Leistungsteigerung durch das NWT tatsächlich in die Wagenpapiere eintragen lassen. Beim TÜV und bei der Zulassungstelle bekam ich hierzu nur ein Schmunzeln als Antwort.
Das Geräuschgutachten und die Abgasuntersuchung, was für die Datenfestlegung notwendig sind, liegen von den Kosten so hoch, das man sich dafür leicht einen zweiten A3 kaufen könnte. ![]()
Somit wird überall der berüchtigte obenstehende Satz als Basis (Ausrede) angewandt, was auch sang und klanglos akzeptiert wird.
Auch wenn das Ergebnis für mich nicht schön klingt, habe ich es aktuell akzeptiert, da ich ebenfalls in der Hinsicht ein Papierfuchs bin. ![]()