grundsätzlich ist eine messung durch hinterherfahren rechtlich möglich, auch wenn ungeeichter tacho, dann konstanter abstand, ich würde mal sagen zwischen 50- 200 m. dies über eine gewisse strecke. ich müsste nachschauen, der abzug müsste dann glaube ich 30% betragen. ich frage mich grade nur, auf was soll das hinaus laufen?
1. gefährdung des strassenverkehrs, hmmm, sehr schwammig, da ja nachgewiesen werden muss, wo die gefährdung bzw unsicherheit des fahrzeugführers war, wenn begründet, dann wer wurde den gefährdet.
2. geschwindigkeit, ist ja drollig, wie will ich den auf 1 km entfernung ausschliessen, dass kein fahrerwechsel stattfand, bzw. wie will ich beweiskräftig machen, das der abstand bei solch einer distanz gleichbleibend war???
im großem ganzen alles sehr schwammig, ich würde das nich so hinnehmen.
ich meine es ist ein sehr dünner tatvorwurf, der vor gericht schwer zu halten ist. keine lasermessung mit zb. protokoll, oder beweisfoto, ne aussage zweier polizisten, welche beide 1000 m. eionschätzen können, is ja echt geil.
aber tue mir doch netterweise den gefallen und las mir die namen der beiden zukommen, muss unbedingt kontakt aufnehmen, den lehrgang möchte ich auch gerne haben, welcher mir solche schätzungen erlaubt, dann könnte ih glatt im sommer bei der sommersendung von wetten dass auftreten in mallorca