Beiträge von Paramedic_LU

    08.02.2008

    Bio-Sprit-Beimischung: ACE pocht auf Klarstellung
    Stuttgart (ACE) 08.02.2008 - Der ACE Auto Club Europa hat Bundesumweltminister Sigmar Gabriel ermuntert, in der Kontroverse um einen erhöhten Bioanteil im Benzin "notfalls die politische Reißleine zu ziehen".

    Viele Autobesitzer seien in höchstem Maße verunsichert. Es liege in deren Interesse endgültig erst dann positiv zu entscheiden, "wenn sich durch unumstößliche Fakten die Unbedenklichkeit der Ethanol-Beimischung belegen lässt", sagte ACE-Sprecher Rainer Hillgärtner am Freitag in Stuttgart.
    Er verwies darauf, dass VDA-Präsident Matthias Wissmann seinem Club noch vor wenigen Tagen schriftlich versichert habe, dass die deutschen Autohersteller ihre Fahrzeuge bis auf wenige Ausnahmen für den Betrieb mit E10-Kraftstoff (zehn Prozent Anteil Bio-Ethanol) freigeben, sofern einzelne Modelle nicht von vornherein nur für das teuerste Benzin Super Plus ausgelegt sind. Falls dieses Versprechen entgegen allen Erwartungen nun doch nicht eingelöst werden könne, müssten die Pläne zur Beimischung vorerst gestoppt werden, sagte Hillgärtner. "Wir brauchen möglicherweise auch eine neue Abwägung, ob es unter Einbeziehung aller Faktoren den unterstellten Nutzen der Beimischung für den Klimaschutz wirklich gibt und ob die befürchteten Nachteile für Verbraucher sich dann noch rechtfertigen lassen". Autofahrer ließen sich nur ungern mit Symbolpolitik an der Nase herumführen. "Es gibt mächtig Stunk, wenn Millionen Autobesitzer in einer konzertierten Aktion von Herstellern und Ömultis da
    zu genötigt werden, den teuersten Sprit zu tanken, weil sonst der Motor kaputt geht." Dem müsse die Politik rechtzeitig entgegentreten, verlangte der ACE-Sprecher.

    ACE-Ratgeber: Freigabebestätigung für Ethanol-Beimischung verlangen
    Wer daran zweifelt, dass sein Auto die vorgesehene erhöhte Ethanol-Beimischung zum Sprit verträgt, sollte sich von seinem Autohaus eine schriftliche Unbedenklichkeitsbescheinigung geben lassen. Dazu rät der ACE. Falls nach dem Tanken durch die Biospritbeimischung Schäden etwa an Leitungen und Motor entstehen, hätten Autobesitzer mit der Freigabebestätigung wenigstens etwas in der Hand, um Gewährleistungsansprüche erfüllt zu bekommen. Der ACE verlangte zugleich, die Beweislast künftig auf den Hersteller zu übertragen. Dieser müsse belegen, dass der Schaden nicht von der auf einzelne Bauteile aggressiv wirkenden Ethanol-Beimischung verursacht wurde.

    Diese Sendung kam gestern. Ist Recht intressant wie es mit den Verbraucherrechten ausschaut beim Kauf im Internet.

    Hier der Fall in Kürze:

    Reklamation mit Tücken

    Zuschauerfall

    Gerade bei einer Internetbestellung ist es doch erfreulich und löblich, wenn der Anbieter bei einer Reklamation schnell reagiert. Aber wie sagt der Volksmund so schön? Man soll den Tag nicht vor dem Abend loben. Und so begann für einen INFOMARKT-Zuschauer ein Wettlauf mit dem Winter.

    Eine Kollektion Winterreifen für den neuen VW Eos soll es. Und Björn R. wird bei einem Internetversand fündig. Eine Überweisung von 950,- Euro und keine fünf Tage später treffen vier Pakete bei ihm ein. Der Winter kann kommen... Moment mal, bei zwei Reifen sind die Felgen beschädigt. Für Björn R. ein klarer Produktionsfehler. Seine Reklamation erkennt das Unternehmen an und verspricht schnelle Hilfe. Der Kunde soll einfach die Reifen von den Felgen abmontieren lassen. Die Montage-Rechnung übernehme das Unternehmen.
    Rund zwei Wochen später sind die defekten Felgen abgeholt, von neuen aber keine Spur. Björn R. beschwert sich. Fragt schriftlich nach, telefoniert und die Zeit vergeht. Woche für Woche.
    Jetzt hat der Kunde genug. Der Winter ist da, die Reifen nicht. Er will vom Kauf zurücktreten und fordert zudem eine Entschädigung für die lange Wartezeit, den Ärger und den Aufwand. Kurz vor Weihnachten sind überraschend endlich die neuen Felgen sind da. Ende gut – alles gut? Nein, ein paar offene Rechnungen gibt es noch - für die Montage der Reifen.

    Der INFOMARKT-Rechtsanwalt erklärt:
    Rücktritt von Fernabsatzgeschäften

    Bei einer Internetbestellung handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft. Da der Kunde die Ware in aller Regel nicht direkt begutachten und auf Mängel überprüfen kann, hat der Gesetzgeber eine 14-tägige Widerrufsfrist vorgesehen. In diesem Zeitraum kann der Käufer vom Geschäft zurücktreten und die Ware zurücksenden. Die Kosten dafür trägt bei einem Warenwert von über 40,- Euro auf jeden Fall der Händler. Das Risiko, dass die Ware bei der Rücksendung beschädigt wird oder verloren geht, trägt allerdings der Käufer.

    Auch können sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers Besonderheiten finden - daher sollte man diese vor einer Bestellung auch durchlesen. In aller Regel muss man im Laufe des Bestellvorgangs online bestätigen, von den AGB Kenntnis genommen zu haben.

    Neben den besonderen Regelungen für Fernabsatzgeschäfte gelten beim Einkauf im Internet die üblichen Käuferrechte. Dazu gehören Gewährleistungsrechte, beispielsweise Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Vertrag oder auch Ersatzlieferung.
    Bei Nichtzahlung Frist setzen

    Sagt der Händler dem Kunden eine Rückzahlung des Kaufbetrags oder eine Übernahme von entstandenen Kosten zu, muss er unverzüglich zahlen. Es empfiehlt sich aber, ihm eine feste Frist zu setzen. Ist die nämlich verstrichen, befindet er sich in Verzug und muss alle dadurch bedingten Kosten übernehmen, beispielsweise für einen Rechtsanwalt.

    Insgesamt ist aus Gründen der Beweisführung die schriftliche Beschwerde empfehlenswert. Wer telefoniert, sollte sich zumindest notieren, mit wem er gesprochen hat, dies kann in einem späteren Streitfall hilfreich sein.


    Quelle: Infomarkt

    Gestern kam eine sehr intressante Gesprächsrunde im TV in der Sendung Infomarkt.


    Ersatzteilärger

    Rechte von Autokäufern

    Expertengespräch mit Dorothee Lamberty, Automobilclub von Deutschland (AvD), Frankfurt a.M.

    Automobilhersteller sollen Ersatzteile grundsätzlich zehn bis fünfzehn Jahre lang zur Verfügung stellen können. Begründet wird dies mit der üblichen Nutzungsdauer eines Fahrzeugs. Ausdrückliche gesetzliche Rahmenbedingungen gibt es dafür allerdings nicht.
    Einfache Sache während Gewährleistungsfrist

    Während der zweijährigen Gewährleistungs- oder etwaigen Garantiezeiten dürfte ein Kunde keine Schwierigkeiten damit haben, zu einem Ersatzteil zu kommen, denn dies ist sein eindeutiges Recht. Kann der Händler beziehungsweise im Garantiefall der Hersteller nicht für einen entsprechenden Ersatz sorgen, hat der Käufer sogar das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, was die Rückabwicklung des Geschäfts zur Folge hätte.
    Ungeklärte Rechtslage

    Sind die Fristen für Gewährleistung oder Garantie abgelaufen, wird es für den Kunden schwieriger. Aus dem Verkauf lassen sich rechtliche Nebenpflichten ableiten, doch der direkte Vertragspartner des Kunden ist im Regelfall der Händler. Kann der vom Hersteller kein Ersatzteil beschaffen, könnte sich der Käufer möglicherweise an ihn halten, um etwa Schadenersatz für daraus entstehende Kosten zu verlangen, für die der Verkäufer dann den Hersteller in Regress nehmen könnte. Einen solchen Fall müsste man unter Umständen aber vor Gericht austragen. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass die Erfolgsaussichten des Käufers nicht schlecht liegen, bleibt dennoch auch ein Risiko. Wer über eine Rechtschutzversicherung verfügt, sollte sich zuvor auf jeden Fall versichern, ob sie auch eintritt.
    Ersatzteile von anderen Herstellern

    Sind für ein Fahrzeug zugelassene Ersatzteile verfügbar, die nicht vom Hersteller stammen, können Käufer auch darauf zurückgreifen – auch wenn die Autmobilunternehmen lieber sehen würden, dass ihre Produkte verwendet werden.

    Wer Probleme wegen fehlender Ersatzteile hat, sollte sich mit Argumenten der Kundenbindung an den Hersteller wenden. Kommt es so zu keiner erfolgreichen Lösung, bieten sich Verbraucherzentralen oder Automobilclubs als Ansprechpartner an.


    Vorausgegangen war folgender Fall:

    Ewiges Warten bei Kfz-Reparatur

    Autoreparaturen sind oft eine teure Angelegenheit. Manchmal sind sie dazu auch noch ausgesprochen langwierig, wie einer unserer Zuschauer erfahren musste. Dabei fährt er ein gewöhnliches Modell eines französischen Autobauers. Keinen Oldtimer. Keinen selten gebauten Sportwagen. Und das benötigte Ersatzteil ist eine ganz gewöhnliche Leitung.

    Der Automarke Citroen ist Hermann S. schon lange treu. Sein jetziges Modell fährt er seit siebeneinhalb Jahren. Bis vor kurzem war er mit seinem Wagen auch zufrieden. Doch dann stand ein Werkstattbesuch an, Diagnose: Die Hydraulikleitung war durchgerostet, weiterzufahren wäre lebensgefährlich gewesen. Der Händler bestellte eine neue Leitung bei Citroen. Üblicherweise dauert es nur ein paar Tage, bis solche Ersatzteile ankommen. Aber die Hydraulikleitung hatte der Großhändler nicht auf Lager, Fehlanzeige auch bei der Citroen-Zentrale Deutschland. Die Leitung wäre nicht lieferbar – selbst nach Wochen. Immerhin stellte der Händler unentgeltlich einen Leihwagen. So war Hermann S. wenigstens weiterhin mobil. Und war auch gut so, denn es dauerte vier Monate, bis Citroen lieferte. Auf Nachfrage von INFOMARKT antwortet der Hersteller, dass man innerhalb von ein paar Tagen die genaue Ursache für die monatelange Wartezeit nicht in Erfahrung bringen könne.
    Viele unzufriedene Händler

    Obwohl die meisten Autoherstellern versprechen, Ersatzteile mindestens zehn Jahre lang verfügbar zu halten, zeigt eine Studie der Forschungsstelle Automobilwirtschaft Engpässe bei der Lieferung. Über 1.700 Händler wurden dabei befragt. Viele sind unzufrieden, denn oft dauert die Lieferung länger als versprochen. Unter anderem schnitten Mitsubishi, Saab und Fiat sehr schlecht ab. Am zufriedensten äußerten sich in der Studie die BMW-Händler.


    Quelle: Infomarkt

    in allgemeines Tempolimit auf deutschen Autobahnen ist zwar schon oft diskutiert, aber nach wie vor nicht eingeführt worden. Trotzdem, mit dem Motto "freie Fahrt für freie Bürger" sollte man etwas vorsichtig sein. Wer die Richtgeschwindigkeit überschreitet, könnte nach einem Unfall eine gehörige Überraschung erleben: Auch wenn keine Verbote überschritten wurden, haben Richter allzu rasante Fahrstile schon mit einer Mithaftung abgestraft.

    Aus dem normalen Straßenalltag sind die Verkehrsschilder, die die Autofahrer auf die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h hinweisen so gut wie verschwunden. Die blauen Schilder auf denen eine weiße 130 steht kann im Grunde nur noch der sehen, der nach Deutschland mit dem Auto einreist.

    Doch die Richtgeschwindigkeit ist kein vager Hinweis des Gesetzgebers an den Autofahrer oder gar ein Freibrief zum Rasen. Sie hat rechtlich gesehen eine sehr große Bedeutung und das bereits seit 1992. Eine Erfahrung, die mittlerweile viele Autofahrer machen mussten. So auch Christian W.

    Anfang Dezember 2002 fährt er auf der A 95 in Richtung München. Kurz vor der Ausfahrt "Starnberg" will er mit rund 160 Kilometer pro Stunde eine Kolonne von Autos überholen. Doch als er auf der linken Spur ist, schert plötzlich von rechts ein Wagen aus. W. ist erschrocken und verreißt das Lenkrad. Der Wagen kommt ins Schleudern und prallt in eine Baumgruppe am Rande der Autobahn.

    Christian W. ist bewusstlos im Auto eingeklemmt und muss von der Feuerwehr befreit werden – schwer verletzt. Bis zum heutigen Tag leidet er unter den Folgen des Unfalls. Der Verursacher begeht Fahrerflucht, kann nicht ermittelt werden. Was Christian W. zu diesem Zeitpunkt nicht ahnt: Er muss für den Schaden mithaften, obwohl er nichts Verbotenes getan hat.

    Der Grund: An der Unfallstelle gibt es zwar kein Tempolimit, aber auch hier gilt die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, und da war Christian W. schneller – ein folgenschwerer Fehler.

    Denn bereits 1992 hat der Bundesgerichtshof entschieden: Die Richtgeschwindigkeit muss eingehalten werden. Dies bedeutet, dass derjenige, der schneller als 130 km/h fährt in der Regel bei einem Unfall mithaftet, und zwar unabhängig davon, ob er den Unfall verschuldet hat oder nicht. Je nach Geschwindigkeit liegt diese Mithaftung bei 20 bis 25 Prozent. Wer sich also nicht an die Richtgeschwindigkeit hält, wird im Falle eines Falles grundsätzlich auch zur Rechenschaft gezogen.

    Für Verkehrsrechtsexperten stellt das Urteil quasi ein Tempolimit durch die Hintertür dar. Zumal die Karlsruher Richter sehr hohe Anforderungen an Deutschlands Autofahrer stellen. Der so genannte "Idealfahrer" zeichnet sich durch sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln aus, er muss Gefahrensituationen vermeiden und, wenn nicht anders vorgeschrieben, muss er die Richtgeschwindigkeit einhalten. Er darf also nicht schneller als 130 fahren. Ein ganz wichtiger Punkt.

    Denn wer die Richtgeschwindigkeit überschreitet, gilt nicht mehr als Idealfahrer und muss dementsprechend mithaften. Um nicht zu haften, müsste der Autofahrer beweisen, dass der Unfall auch bei 130 km/h in der gleichen Weise stattgefunden hätte. Und dieser technische Nachweis ist aller Regel unmöglich.

    Ein Nachweis, den auch Christian W. nicht führen konnte. Er hat nichts Verbotenes getan und soll jetzt trotzdem mithaften – muss einen Großteil der Kosten von rund 75.000 zahlen. Ohne seine Eltern wäre er finanziell am Ende. Seinen gelernten Beruf kann er nicht mehr ausüben und im Alltag ist er nach wie vor durch die Folgen der schweren Verletzungen körperlich eingeschränkt. Der Unfall hat sein ganzes Leben verändert.

    Betroffene Autofahrer führen häufig die gut ausgebauten Autobahnen und den in aller Regel hohen technischen Standard der Wagen als Grund für ihr zu schnelles Fahren an. Doch diese beiden Faktoren sind rein rechtlich gesehen kein Freibrief zum Rasen, auch das haben die Karlsruher Richter in ihrem Urteil klar gestellt.

    Der Zustand der Autobahn und das technische Vermögen der Fahrzeuge unterstützen letztlich nur den so genannten Idealfahrer. Doch die Entscheidung schneller zu fahren, bleibt aber die der jeweiligen Fahrer. Deshalb wird sie ihnen entsprechend zugerechnet und sie werden dann eben auch im Falle eines Falles zur Rechenschaft gezogen.

    Die Redaktion machte die Probe aufs Exempel und fragte auf verschiedenen Ratstätten nach, ob Deutschlands Autofahrerinnen und Autofahrer den Karlsruher Richterspruch und vor allem seine Folgen überhaupt kennen. Das Ergebnis unterm Strich ist ernüchternd. Nur die wenigsten wussten, welche haftungsrechtlichen Konsequenzen es haben kann, wenn man sich nicht an die Richtgeschwindigkeit von 130 hält.

    Christian W. ist noch immer fassungslos, wenn er an seinen Unfall zurückdenkt. Er hat seine Lehren daraus gezogen. Heutzutage fährt er viel defensiver und gewissenhafter, schneller als 130 fährt er so gut wie gar nicht mehr. Gewissenhafter und defensiver fahren und nicht schneller als die Richtgeschwindigkeit es vorgibt – Grundsätze, die in Deutschland noch viel mehr Menschen beherzigen sollten. Denn wer rast und die Richtgeschwindigkeit nicht einhält, der riskiert nicht nur seinen Versicherungsschutz, sondern gefährdet schlicht und ergreifend Menschenleben.

    Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.03.1992 (VI ZR 62/91)

    Quelle: InfoMarkt

    Meist so um 8 oder 8:30 Uhr

    Normal nehmen wir deshalb den Brückentag, damit die weitanreisenden am Feiertag anreisen können. Dann gehts Abends vorm Training als noch gemeinsam weg.

    Wenn wir ein Tag NSU am Freitag dazu machen, dann würde es sich wenigstens für die von weiter her auch lohnen. NSU is nur 40 Minuten vom Hockenheim weg

    Man könnte eine 2 stündige A6 Produktion und 1 stündige A8 Endmontage einschieben, wenn die Jungs in NSU nicht Brückentag feiern wasnlos

    Dann bliebe nur eine Bustour durchs ganze Werk mit 30 minuten Besuch der RUHENDEN A8 Endmontage, sowie das NSU-Museum

    Auf einer Seite die ich über Google fand stand folgendes


    Reinigen Sie die Umgebung des Staub- und Pollenfilters im Schacht des Klimagerätes (der Heizung) vor dem Einbauen eines neuen Filters.


    – Bauen Sie die Schraubclipse aus und nehmen Sie die Dämmatte ab.
    – Decken Sie die Bodenmatte im Bereich unter dem Staub- und Pollenfilter mit Papier ab.

    Bauen Sie ggf. die Schrauben aus (nicht bei allen Fahrzeugen vorhanden, sie sichern den Deckel , falls die Verrastungen nicht mehr halten).
    – Schieben Sie den Deckel in Pfeilrichtung und nehmen Sie den Deckel ab

    Nehmen Sie den Staub- und Pollenfilter aus dem Schacht des Klimageräts (der Heizung).
    – Reinigen Sie das Klimagerät (die Heizung) über dem Schacht (z.B. mit einem Staubsauger) nach dem Ausbauen des Staub- und Pollenfilters.

    Vielleicht hilft das

    Hier im TEST in Japan

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