Beiträge von Paramedic_LU

    Die Polizei darf bei Geschwindigkeitsmessungen auch nicht geeichte Videokameras einsetzen. Das entschied das Amtsgericht Cochem und wies damit den Einspruch eines Temposünders gegen einen Bußgeldbescheid zurück.

    Zur Begründung hieß es, dass die tatsächliche Geschwindigkeit nicht von der Kamera, sondern später von einem geeichten Messinstrument festgestellt werde, teilte das Gericht mit. Strittig war der Einsatz der Videokameras auf der Autobahn 48 (Koblenz-Trier).

    Die Polizei darf das Auto eines alkoholisierten Fahrers, der am Steuer erwischt wird, grundsätzlich abschleppen lassen

    Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz nach einer Mitteilung vom Donnerstag (12.8.) und lehnte damit die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz ab (AZ: 7 A 11180/04.OVG).

    Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer dagegen geklagt, Abschleppkosten in Höhe von 179,80 Euro zu zahlen. Die Polizei hatte den Wagen auf einen Parkplatz abschleppen lassen, nachdem sie den Fahrer gestoppt und bei ihm eine Alkoholkonzentration von 1,19 Promille festgestellt hatte. Das Koblenzer Gericht entschied nun, dass es in solchen Fällen jeweils in das Ermessen der Polizisten falle, den Wagen selbst auf einen nahe gelegenen Parkplatz zu fahren oder ihn dahin abschleppen zu lassen.

    Bei wiederholten Verkehrsverstößen und entsprechenden Einträgen in der Flensburger Verkehrssünderdatei können auch Vielfahrer keinen Sonderstatus zur Rettung ihres Führerscheins geltend machen

    Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einer am Mittwoch (26.1.) veröffentlichten Entscheidung klargestellt (Az: 11 CS 04.2955).

    Der 11. VGH-Senat wies damit die Beschwerde eines Münchner Rechtsanwaltes ab. Ihm hatte die Stadt München die Fahrerlaubnis nach elf Eintragungen im Flensburger Register mit insgesamt 23 Punkten entzogen - vorwiegend ging es um Tempoverstöße.

    Fahrer, die 18 oder mehr Punkte angehäuft hätten, würden gemäß Straßenverkehrsgesetz zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, betonten die Richter. Sie stellten in aller Regel eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar.

    Der Rechtsanwalt hatte die Entscheidung der Stadt zunächst beim Verwaltungsgericht München angefochten. Als er sich dort eine Abfuhr einhandelte, legte er Beschwerde beim VGH ein

    Ein Atemalkoholtest hat vor Gericht nur dann Beweiskraft, wenn seit dem letzten Alkoholkonsum mindestens 20 Minuten vergangen sind

    Erst dann sind einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts in München zufolge die Werte von Atem- und Blutalkohol vergleichbar. Auf das Urteil (Az.: 2 ObOWi 471/04) weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berin hin.

    Im konkreten Fall gab das Gericht der Rechtsaufsichtsbeschwerde eines Autofahrer in vollem Umfang statt. Der Mann war vom Amtsgericht zu 500 Euro Bußgeld und drei Monaten Fahrverbot verurteilt worden. Die erste Instanz hatte zwar festgestellt, dass die Polizei die Wartezeit von 20 Minuten zwischen dem Ende des Trinkens und der Messung nicht beachtet hatte. Dies hatte sie aber unter Berufung auf einen Sachverständigen für irrelevant erklärt.

    Das Oberste Landesgericht gab jedoch dem Fahrer Recht. Ergebnisse standardisierter Messverfahren seien nur dann gerichtlich verwertbar, wenn die zu beachtenden Vorgaben präzise eingehalten werden, hieß es zur Begründung. Im verhandelten Fall seien dies die Kontrollzeit - die Zeit vor einer Atemalkoholmessung, in der Probanden nachweislich keine Substanzen aufnehmen dürfen - sowie die 20 Minuten Wartezeit

    Wenn Zweifel an der Korrektheit von Alkohol-Messwerten auftauchen, muss der zuständige Richter diesen nachgehen. Das hat das Oberlandsgericht Hamm entschieden und ein Urteil des Amtsgerichtes Warburg aufgehoben (Az.: 4 Ss OWi 562/04).

    Ein Autofahrer war zu 275 Euro Geldbuße und einem Monat Fahrverbot verurteilt worden, weil Polizisten bei einem Atemalkoholtest einen Wert von 0,5 Promille festgestellt hatten.

    Der Fahrer gab an, dass das Gerät defekt gewesen sein müsse. Sein Beifahrer, der wesentlich mehr getrunken habe, habe probehalber gepustet und dabei den Wert 0,0 erzielt. Der Amtsrichter hatte sich über diesen Einwand hinweggesetzt. Das Oberlandesgericht befand nun nach Angaben der "Zeitschrift für Schadensrecht", er hätte zumindest die Polizisten und den Beifahrer als Zeugen hören müssen.

    Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat einem Alkoholsünder seinen vorläufig entzogenen Führerschein zurückgegeben, weil sein Prozess nach mehr als 16 Monaten immer noch nicht abgeschlossen ist.

    Wenn nach einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis vorläufig einbehalten wird, dann müsse die Justiz das Verfahren rasch zu Ende bringen, befand das OLG in einem am Freitag (18.2.) veröffentlichten Beschluss. Versäumnisse der Justiz und dadurch entstandene Verfahrensverzögerungen verletzten den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren. Außerdem gebiete die Europäische Menschenrechtskonvention eine "angemessene Beschleunigung" des Prozesses. (Aktenzeichen: 2 Ws 15/05 - Beschluss vom 9. Februar 2005)

    Damit gab das OLG der Beschwerde eines 48-jährigen Autofahrers statt, der Anfang September 2003 mit 2,13 Promille Alkohol im Blut von einer Polizeistreife erwischt worden war. Seither ist sein Führerschein weg - doch der Prozess zieht sich hin. Seine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr hängt noch in den Instanzen - weshalb die Drei-Monats-Frist, vor deren Ablauf er keinen neuen Führerschein bekommen kann, noch nicht einmal zu laufen begonnen hat.

    Laut OLG müssen die Ermittlungen bei einer vorläufigen Entziehung des Führerscheins mit besonderer Beschleunigung geführt werden. Dagegen hätten Staatsanwaltschaft und Gerichte durch die nachlässige Behandlung des Falls "in erheblicher Weise verstoßen".

    Wer ein defektes Radarwarngerät kauft, kann trotz der Mängel den Kaufpreis nicht zurückfordern, weil Geschäfte mit solchen Geräten sittenwidrig sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (23.2.) entschieden

    Denn Radarwarngeräte dienten allein dem Zweck, Geschwindigkeitskontrollen zu unterlaufen. Damit wies der BGH die Klage einer Frau ab, die ein mehr als 1.000 Euro teures Warngerät gekauft hatte - das sich aber als unzuverlässig erwies: An mehreren Messstellen der Polizei hatte es keine Warnsignale abgegeben. Daraufhin wollte sie es zurückgeben und forderte Rückzahlung des Preises. (Aktenzeichen: VIII ZR 129/04 vom 23. Februar 2005)

    Nach den Worten des Karlsruher Gerichts verbietet die Straßenverkehrsordnung zwar lediglich das Mitführen von Radarwarngeräten im Auto, nicht aber deren Kauf. Gleichwohl sei bereits der Erwerb "rechtlich zu missbilligen". Denn weil dadurch Radarfallen erkannt werden könnten, verleiteten solche Geräte zu schnellem Fahren - was andere Verkehrsteilnehmer gefährde.

    Daraus folgert der BGH, dass schon der Kauf eines Warngeräts letztlich auf ein verbotenes und zudem riskantes Verhalten im Straßenverkehr gerichtet ist und deshalb gegen die "guten Sitten" verstößt. Die rechtliche Konsequenz: Solche Verträge sind nichtig und können nicht rückabgewickelt werden. Dass davon in diesem Fall der Verkäufer profitiert - er darf das gezahlte Geld behalten -, ist laut BGH hinzunehmen. Denn der Autofahrer, der damit Kontrollen aufspüren wolle, stehe "dem verbotenen Verhalten noch näher". Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Oldenburg.

    Das Mitführen betriebsbereiter Radarwarngeräte ist in Deutschland seit drei Jahren verboten. Mehrere Verwaltungsgerichte haben inzwischen bestätigt, dass die Polizei solche Geräte sicherstellen und vernichten darf

    Weicht ein Autofahrer einem Reh aus und verursacht dadurch einen Unfall, verliert er nicht immer den Schutz seiner Teilkaskoversicherung. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (Az.: 3 U 80/04) weist die in Köln erscheinende "Monatsschrift für Deutsches Recht" hin

    Nach Auffassung der Richter handelt ein Autofahrer angemessen, wenn er zur Verhinderung von Fahrzeugschäden und zur Rettung des Tieres alles versucht, um eine Kollision mit dem Wild zu vermeiden. Ob die "Rettungshandlungen" hinsichtlich der Fahrzeugschäden erfolgreich sind oder nicht, sei unerheblich.

    Das Gericht gab damit der Zahlungsklage eines Autofahrers gegen seine Teilkaskoversicherung statt. Der Mann war einem Reh ausgewichen und dabei gegen einen Straßenbaum geprallt. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu übernehmen mit der Begründung, der Kläger habe falsch reagiert. Dem folgte das OLG nicht. Nur bei Kleinwild, nicht aber bei einem Reh müsse der Fahrer notfalls eine Kollision in Kauf nehmen, bevor er durch Ausweichmanöver einen Unfall riskieren dürfe.

    Schnellfahrer und Falschparker können sich vor einer Strafe in der Regel nicht mit der Behauptung drücken, sie hätten die Post von der Bußgeldstelle nicht erhalten.

    Nach einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom Mittwoch (23.3.) reicht es aus, wenn die Behörde einen Anhörungsbogen an den Verkehrssünder mit einfachem Brief verschickt. Bei einer Ordnungswidrigkeit gebe es keine Notwendigkeit zu einer förmlichen Zustellung per Einschreiben.

    Im konkreten Fall hatte die Stadt Frankfurt einem Autofahrer ein Fahrtenbuch auferlegt, weil er nach einem Verstoß nicht mitgeteilt hatte, wer sein Auto gefahren hat. Dagegen klagte der Mann mit der Begründung, er habe den von der Stadt verschickten Anhörungsbogen nicht erhalten. Somit habe er an der Aufklärung des Sachverhalts nicht mitwirken können. Das Kasseler Gericht urteilte indes, die Behörde habe den Mann zwei Mal angeschrieben und somit alles Zumutbare getan, um den Fahrer zu ermitteln. (AZ.: 2 UE 582/04)

    Autofahren und dabei zwischen 30.- bis 200.- Euro im Monat verdienen? Werbung auf dem Auto macht dies möglich. Das Prinzip: Anmelden, Aufkleben und Fahren. Mit dem eigenen Gebrauchten oder sogar mit einem fabrikneuen Fahrzeug

    Darauf hat sich auch Marcel Hoberg aus Hofheim gefreut. In einer Zeitung liest er eine Anzeige der Firma Logocar: Sie bietet einen neuen Smart für nur 3.000.- Euro an. Die Bedingung ist, dass er zwei Jahre mit dem Auto Werbung fahren muss. Auch die genannten Werbekunden sind bekannte Firmen. Er meldet sich an und zahlt die geforderten 3.000.- Euro. Jetzt fehlt nur noch der Liefertermin. Vergeblich bittet Marcel Hoberg um Rückruf. Und am Ende ertönt nur noch eine Bandansage.

    Er schaltet einen Anwalt ein, der die Anzahlung zurückfordert. Mit Erfolg. Kurze Zeit später ist die Firma pleite. Er hat noch mal Glück gehabt. Werbeautos kommen für ihn nicht mehr in Frage.

    Mit Geld gelockt und dann abgezockt? Das ist für Edda Castello von der Verbraucherzentrale Hamburg nichts Neues. Schon lange hat sie Firmen im Visier, die unseriöse Geschäfte mit Werbeautos machen. Schwarze Schafe sagt sie, entlarvt man schnell.

    Edda Castello, Verbraucherzentrale Hamburg erklärt:

    "Man erkennt sehr genau, ob man abgezockt werden soll oder nicht, daran, dass immer, wenn man was voraus zahlen muss oder eine andere Leistung erbringt, zum Beispiel ein Zeitschriftenabo abschließen, dann ist das unseriös. Denn es steht völlig in den Sternen, ob man überhaupt irgendetwas verdient mit der Reklame auf dem Auto."

    Natürlich gibt es auch seriöse Firmen, die Werbung auf Autos vermitteln. Überwiegend für das eigene Fahrzeug. Und das funktioniert so:

    Der Fahrer füllt eine Anmeldung aus in der er Fahrzeugtyp und die gefahrenen Kilometer pro Jahr angibt. All das ist wichtig. Dann geht der Antrag - in der Regel - an eine Werbeagentur. Die Werbefachleute müssen nun eine Firma finden, die an dem Wohnort des Fahrers auf sich aufmerksam machen will. Wer viel fährt und zentral wohnt, hat die besten Chancen vermittelt zu werden. Der Lohn für den Fahrer liegt bis zu 200.- Euro im Monat, je nach Umfang des Foliendesigns.

    Im Gegenzug verpflichtet sich der Pkw-Besitzer folgende Leistungen zu erbringen:

    Während der gesamten Laufzeit mit der Werbung zu fahren.

    Eine bestimmte Zahl von Kilometern zurückzulegen.

    Die vereinbarten Fahrtrouten zu benutzen.

    Ist der Vertrag unter Dach und Fach, kann es losgehen. Die Werbeagentur organisiert einen sogenannten Beschrifter, der am Wohnort das Auto beklebt. Die Kosten trägt die Agentur. Gute Vermittlungsagenturen übernehmen auch die Reparaturkosten, falls die Folie später beschädigt wird. Der Fahrer haftet nur für "grobes" Verschulden.

    Ist die Werbekampagne beendet, dann kommt die Folie wieder runter. Auch das zahlt die Agentur. Der Fahrer kann sich nun für eine neue Werbeaufschrift melden, oder eine Pause einlegen.

    Rat:
    Schließen sie den Vertrag nur mit einer Agentur, die für die gesamte Werbekampagne verantwortlich ist. Sie muss auch für die pünktliche Zahlung haften und vereinbaren sie eine Kündigungsklausel, zum Beispiel für den Fall eines Totalschadens.

    Wer diese Punkte beachtet, kann getrost die Vorteile eines Werbeautos genießen. Immer wieder ein anderes peppiges Design und dazu kommt auch noch ein bisschen Geld in die Kasse.

    Insbesondere, wenn es ans Bezahlen geht, gibt es plötzlich Probleme mir der Versicherung. Wer als Unfallgeschädigter die Allianz gegen sich hat, merkt so manches Mal, dass es die problemlose Schadensregulierung - wie übrigens auch bei anderen Versicherungen - wohl nur im Werbespot gibt. Zum Bespiel, wenn man sich den Schaden ausbezahlen lassen möchte. Werner Olbertz hat das am eigenen Leib erfahren. Nach einem unverschuldeten Unfall war sein Auto ein Totalschaden. Von dem Wiederbeschaffungswert für ein vergleichbares Fahrzeug wollte die Allianz 16 Prozent Mehrwertsteuer abziehen. Werner Olberts zog vor das Amtsgericht Eschweiler und bekam Recht - obwohl seit 2 Jahren bei der Regulierung von Verkehrsunfällen nur noch die Mehrwertsteuer erstattet wird, die tatsächlich anfällt.

    Bei der sogenannten fiktiven Abrechnung - nach Gutachten wenn nicht repariert oder gekauft wird), kann sie also abgezogen werden. Fraglich vor Gericht war, wie man die Höhe des Abzugs berechnet.

    Rechtsanwalt Benedikt Schultheis erklärt:

    "Die Bedeutung liegt einfach darin, dass der Geschädigte sich nicht mehr vom Wiederbeschaffungswert beziehungsweise Restwert 16 Prozent Mehrwertsteuer abziehen lassen muss, sondern lediglich 2 Prozent. Und das ist für den Geschädigten, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, ja schon ein himmelweiter Unterschied. Das mag an dem einen oder anderen Sachbearbeiter liegen, der es entweder nicht begriffen hat oder es mal versuchen will."

    Das Zauberwort hierbei lautet Differenzbesteuerung.

    Der Wiederbeschaffungswert laut Gutachten beträgt
    11.000Ö
    Laut Versicherung müssen davon 16 Prozent Mehrwertsteuer abgezogen werden, nämlich
    1.517Ö
    Macht unter dem Strich
    9.483Ö


    die die Versicherung noch bezahlt.

    Diese Rechnung der Versicherung ist aber falsch. Denn der Autohändler kauft ein gebrauchtes Auto in der Regel von Privat - also ohne Mehrwertsteuer. Auf diesen Ankaufpreis schlägt er dann seinen Gewinn für den Verkauf drauf. Und nur dafür muss er selbst Mehrwertsteuer zahlen.

    Wiederbeschaffungswert:
    11.000Ö
    Gewinnspanne Händler:
    1.500Ö
    Hiervon sind 16% Mehrwertsteuer:
    207Ö


    Das nennt man "Differenzbesteuerung". Auf die Gesamtsumme berechnet sind das dann keine 16 Prozent, sondern nur 2 Prozent. Demnach muss die Versicherung 10.793.- Euro zahlen.

    Der Unterschied zu der falschen Rechnung der Versicherung ist beträchtlich: 1.310.- Euro.

    Als bisher höchstes Gericht hatte das Oberlandesgericht Köln vor 2 Monaten zu entscheiden, welcher Mehrwertsteuersatz anzusetzen ist. Das Urteil ist richtungsweisend.

    Rüdiger Pamp, Richter OLG Köln erklärt:

    "Der Senat hat diese Frage dahin beantwortet, dass er sagt, in der Regel sind allenfalls diese 2 Prozent Mehrwertsteuer absetzbar, weil dem Geschädigten ja nicht zwingend angesonnen werden kann, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, das der Regelbesteuerung unterliegt, er kann ja auch eins anschaffen, das dieser Differenzbesteuerung unterliegt."

    Das heißt: Es ist fast immer falsch, wenn in einem Gutachten beim Wiederbeschaffungswert 16 Prozent Mehrwertsteuer abgezogen werden. Aber - so haben wir herausgefunden - nicht alle Gutachter kennen diese Rechtsprechung. Die Branche ist verunsichert.

    Fachleute schätzen, dass jedes Jahr rund 1 Million Autofahrer betroffen sind. Es geht um Millionenbeträge. Einer der Gründe für den Verkehrsgerichtstag in Goslar vergangene Woche für Klarheit zu sorgen. Seine deutliche Empfehlung: Bei der Differenzbesteuerung den Mehrwertsteuersatz pauschal mit 2 Prozent anzusetzen.

    Urteile und Aktenzeichen:

    OLG Köln, Urteil vom 05.12.2003, Az: 19 U 85/03

    AG Eschweiler, Urteil vom 09.01.2004, Az: 25 C 201/03

    Möchte man seinen Privatwagen gegen Geld zum Verleih anbieten, dürfen nur nur die Betriebskosten in Rechnung gestellt werden. Je nach Autotyp sind das zwischen 37 Cent und 2,50 Euro pro Kilometer. Wer mehr fordert, wird zum gewerblichen Vermieter und dann gelten andere Bedingungen in der Kfz-Versicherung. Das bedeutet, dass der, der Gewerbenutzen nicht meldet, mit bis zu 5.000.- Euro Regress oder einer Vertragskündigung rechnen muss.

    Tücken beim Autoverleih drohen allerdings nicht nur beim privaten Car-Sharing. Auch der Verleih aus reiner Freundschaft birgt unter Umständen Kosten und Ärger. Denn ob das überhaupt erlaubt ist, hängt von der jeweiligen Versicherungspolice ab. Deshalb lohnt sich vor der Schlüsselübergabe ein Blick in die Unterlagen. Ist etwa nur der Halter als Fahrer eingetragen, droht bei Fremdnutzung eine Vertragsstrafe. In der Regel eine Jahresprämie. Dasselbe gilt, wenn man eine sogenannte Altersklausel im Vertrag hat, der Fahrer also über 23 sein muss. Doch das sind nicht die einzigen Haken.

    Auch eine ganz andere alltägliche Situation kann eine Menge Ärger einbringen. Etwa dann, wenn der Fahrer ohne Führerschein erwischt wird. Kein Führerschein bedeutet 6 Punkte in Flensburg und ein Monatsgehalt Geldbuße. Und zwar für beide - Fahrer und Halter. Denn wer sein Fahrzeug verleiht, muss sich davon überzeugen, dass der Empfänger einen gültigen Führerschein besitzt und sich nicht alkoholisiert hinter das Steuer setzt. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, wird es auch für ihn teuer.

    Auch damit rechnen muss man, dass der Autoentleiher in einen Unfall verwickelt wird. Denn das kann auch geübten Autolenkern passieren. Dann gilt grundsätzlich: Wird bei einem Unfall jemand geschädigt, ist das ein Fall für die Haftpflichtversicherung des Halters. Für Schäden am eigenen Auto haftet die Kaskoversicherung. Doch die zahlt nur in voller Höhe, wenn kein Selbstbehalt vereinbart wurde. Außerdem droht eine schlechtere Einstufung beim Schadensfreiheitsrabatt. Das kann sich leicht auf einige hundert Euro summieren.

    Richtig teuer wird’s wenn der Entleiher das Auto beschädigt. Denn für geliehene Gegenstände kommt die private Haftpflichtversicherung nicht auf. Wer zahlt also? Darüber machen sich viele Autoverleiher leider häufig keine Gedanken.

    Volker Lempp vom Automobilclub von Europa erklärt:

    "Wir haben beim ACE die Erfahrung gemacht, dass die Leute leider erst hinterher zu uns kommen, wenn mit dem Fahrzeug ein Unfall passiert ist und geklärt werden muss, wer für den Schaden am Fahrzeug aufzukommen hat und das ist in der Regel derjenige, der sich das Fahrzeug ausgeliehen hat. Und ob der Verleiher hier sein Geld wiederbekommt, ist äußerst fraglich."

    Wer Ärger vermeiden will, sollte auf jeden Fall mit dem Entleiher einen Vertrag abschließen und sei es auch der beste Freund. Musterverträge gibt es zum Beispiel bei den Automobilclubs im Internet. Festlegen sollte man außerdem, wer die Kosten im Schadensfall trägt und wie man Rückstufungen in der Versicherung ausgleicht.

    http://www.rentmycar.de

    Klaus Münzner ist ein sächsischer Tüftler im Schwabenland. Und seinen Walnussbaum liebt er über alles. Doch immer wieder hat er Stress mit Autofahrern. Der Grund: Vor seinem Garten, direkt vor seinem Baum, ist ein öffentlicher Parkplatz. Der Baum sorgt für viel Aufregung - auch zu Zeiten, wo kein Nussfall stattfindet, wurde behauptet, es würde Granaten regnen. Aber dem ist nicht so! Die Nuss ist nämlich ganz weich

    Weichei oder Granate? Das Rätsel muss endlich geknackt werden. Klaus Münzner will die Unschuld seiner Baumfrüchte beweisen. Abfälliges über Herabfallendes? Nicht mit ihm!
    Seine Idee nimmt schnell Gestalt an. Ein Kreuzzug gegen alle Miesmacher.

    Der Ingenieur im Ruhestand profitiert von seiner jahrzehntelangen Erfahrung. Seine Konstruktion ist eine Versuchsanordnung zum Aufprall von Walnüssen. Als Verbündete sucht er sich die Dekra aus.

    Das Testobjekt ist ein Karosserieblech vom Schrottplatz. Durch Rohre sollen die Nüsse durchgeschossen werden. Stange auf Stange, Brett auf Brett. Das erlebt auch die Dekra nicht alle Tage. 6 Meter hoch türmt sich der Aufbau. Respekt!

    Das Ergebnis der Dekra ist, dass an Stellen, wo das Blech sehr weich ist, nicht davon auszugehen ist, dass eine Eindellung stattfindet. Die Energie wird dort in elastische Energie umgewandelt. An Stellen, wo das Blech sehr hart ist, sehr widerstandsfähig, ist davon auszugehen, dass eine plastische Verformung stattfindet.

    Klaus Münzner fühlt sich allerdings durch diesen Versuch bestätigt. Geringfügige Beschädigungen des Klarlacks lassen sich durch Politur beheben.

    Kein Zweifel - die Nuss hat bei diesem Versuch am meisten gelitten. Auf die Autofahrer kommen jetzt schwere Zeiten zu. Baumfrüchte wie Kastanien oder Walnüsse finden jetzt engagierte Beschützer.

    Eine Kommune bekam schon Recht. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass vom Walnussbaum keine Gefahr droht und somit auch kein Schadenersatz geltend gemacht werden kann.

    (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2002, Az. 4 U 100/02)

    Und so purzeln sie munter weiter. Auch Klaus Münzner ist nicht zu stoppen. Jetzt sucht er eine Uni, die seinen Versuch professionell weiterentwickelt.

    Übrigens: Wegen seinem Baum hat er keinen Ärger mehr. Auf Anraten seiner Versicherung hat er inzwischen ein Schild angebracht. Wer die Warnung übersieht, dem ist wirklich nicht zu helfen.

    :D

    Quelle: Rheinpfalz

    Bernd ist seit kurzem Rentner und benötigt kein eigenes Fahrzeug mehr. Da er länger unfallfrei fährt als seine Frau, hat er einen besseren Rabatt. Diesen möchte er nun auf seine Frau übertragen.

    Fast alle Versicherungsunternehmen lassen das auch zu. Und nicht nur unter Ehegatten. Auch bei unverheirateten Paaren, Eltern und Kinder sowie Großeltern und Enkel ist das oft möglich.

    Einige Versicherer wie die Alte Leipziger, Itzehoer, Helvetia und Kravag schränken den Personenkreis erst mal gar nicht ein. Hier kann der Rabatt sogar an Freunde übertragen werden. Grundsätzlich müssen bei allen Unternehmen jedoch weitere Bedingungen erfüllt werden, um an den günstigen Rabatt zu kommen.

    So kann man den Rabatt eines Dritten nur übernehmen, wenn man auch mit dessen Auto regelmäßig gefahren ist. Ausnahme: Unter Eheleuten verzichten viele Versicherer auf diese Bedingung.

    Außerdem ist die Übertragung nur in der Höhe erlaubt, die der andere aufgrund seiner Führerscheinjahre hätte selbst erreichen können. Das gilt auch für Verheiratete.

    Beispiel: Bernd ist 15 Jahre lang unfallfrei gefahren und in der günstigen Schadensklasse SF15 eingestuft. Da Marlene erst seit 10 Jahren den Führerschein besitzt, kann der Rabatt nur teilweise übertragen werden. Marlene wird daher nur in SF 10 eingestuft.

    Wichtig: Wer den Rabatt einmal abgegeben hat, verliert seinen Anspruch auf die günstige Schadensklasse.

    Folge: Wer später doch wieder ein Kfz zulassen möchte, wird von der Versicherung wie ein Fahranfänger eingestuft.

    Etwas anderes gilt bei Firmenwagen. Wenn Marlene auf einen Dienstwagen umsteigt und ihren Privatwagen daher abmeldet, verliert sie ihre Prozente erst mal nicht, sondern kann sie sozusagen parken.

    Diese Auszeit darf bei den meisten Versicherern bis zu 7 Jahre dauern. Wer in dieser Zeit für seinen Privatwagen erneut eine Versicherung abschließt, bekommt seinen alten Rabatt zurück.

    Kompliziert wird es, wenn Marlene trotz Dienstwagen ihren Rabatt weiter behalten möchte. Bei einigen Versicherungen ist es möglich, das Firmenfahrzeug als Mitversicherungsnehmer zu führen.

    Vorteil: Die schadenfreien Jahre, die man mit dem Dienstwagen unterwegs ist, werden angerechnet. Allerdings ist das nur sinnvoll für Angestellte, die einen Dienstwagen für sich allein haben. Schließlich geht es um den eigenen Rabatt. Denn nach einem Unfall zahlt in der Regel der Chef zwar die höhere Prämie - die Rückstufung bleibt aber am Mitarbeiter hängen.

    Nicht immer ist es möglich, eine Mitversicherung abzuschließen. Die Konsequenz: Marlene kann sich die unfallfreien Dienstwagenjahre nicht auf ihren privaten Versicherungsvertrag anrechnen lassen.

    Einen Ausweg bieten nur ganz wenige Versicherer Beispiel: Direct Line. Wer hier seinen Privatwagen neu versichert, bekommt die, mit dem Firmenwagen gefahrenen schadenfreien Jahre, selbst dann angerechnet, wenn der Chef den Rabatt behält.

    Voraussetzung ist allerdings: Der Chef muss bescheinigen, dass der Dienstwagen in dieser Zeit gefahren wurde. Zudem gilt das Angebot nur, wenn in den vergangenen 12 Monaten zuvor keine Schäden passiert sind.


    Für Bernd und Marlene hat sich die Sache gelohnt. Denn mit einem hohen Schadenfreiheitsrabatt lassen sich durchaus einige hundert Euro Prämie im Jahr sparen

    In Deutschland gibt es rund fünf 5 Millionen Dienstwagen. Es gibt allerdings auch vier Millionen Unfälle jedes Jahr und nicht selten sind Firmenautos darin verwickelt. Viele Handwerker, Gewerbetreibende und Angestellte unterschätzen die Folgen, vor allem dann, wenn Dienstwagen auch privat genutzt werden. Ob der Chef bezahlt, kommt drauf an, wohin die Fahrt geht.

    Privatfahrt mit dem Dienstwagen:

    Ein Angestellter hat mit dem Dienstwagen auf einer Privatfahrt einen Unfall gebaut. Das Fahrzeug ist ein Totalschaden. Wenn ihn Schuld trifft, muss er zahlen - egal, ob er sich leicht oder grob fahrlässig verhalten hat. Reparaturkosten, Selbstbeteiligung, höhere Versicherungs-Prämien. Der Arbeitnehmer muss dem Chef den Schaden voll ersetzen. Auch dann, wenn dieser ihm vorher erlaubt hat, den Geschäftswagen privat zu nutzen. Ausnahme ist, wenn beide etwas anderes vereinbart haben - schriftlich, um Auseinandersetzungen zu vermeiden. Auch anderes sollte geklärt sein: Dürfen zum Beispiel Dritte wie die Ehefrau den Wagen fahren und darf man damit in den Urlaub ins Ausland? Als private Fahrt mit dem Dienstwagen zählt übrigens auch der Weg von zu Hause zum Arbeitsplatz.

    Dienstfahrt mit dem Dienstwagen:

    Anders sieht es aus, wenn es auf einer Dienstfahrt gekracht hat. Dann muss die Firma für den Schaden aufkommen. Allerdings: Er muss sich unter Umständen beteiligen.

    Grobe Fahrlässigkeit:

    Grob fahrlässig handelt, wer zum Beispiel ohne Freisprecheinrichtung telefoniert. Er muss den Schaden bezahlen, falls es kracht. Aber der Chef muss ihm seinen Fehler nachweisen. Selbst wenn eine Vollkasko-Versicherung den Schaden übernimmt, kann es teuer für den Mitarbeiter werden. Denn die Versicherung kann von ihm das Geld zurückfordern.

    Allerdings, so urteilten Richter, ein Arbeitnehmer darf durch einen Unfall im Dienst nicht in seiner Existenz gefährdet werden. Die Richter beschränkten die Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf maximal 3 Monatsgehälter.

    Mittlere Fahrlässigkeit:

    Um mittlere Fahrlässigkeit kann es sich bei einem Auffahrunfall handeln.
    Beide Seiten teilen sich den Schaden. Das Risiko für den Mitarbeiter ist begrenzt: In der Regel muss er höchstens für eine Summe in Höhe der Selbstbeteiligung aufkommen. Selbst wenn der Chef den Dienstwagen nicht Vollkasko versichert hat, urteilten Gerichte.

    Leichte Fahrlässigkeit:

    Um leichte Fahrlässigkeit kann es sich bei einem Parkrempler handeln. In solchen Fällen zahlt immer der Chef. Oft jedoch muss erst vor Gericht genau geklärt werden, wie groß die Schuld ist.

    Dienstfahrt mit Privatwagen:

    Und wenn man im Dienst seinen Privatwagen geschrottet hat? Auch hier darf der Arbeitnehmer keinen finanziellen Nachteil haben. Es gelten die Regelungen wie beim Dienstwagen. Auch wenn der Chef bereits eine Kilometerpauschale bezahlt: Unfall-Schäden am Privat-Auto sind damit nicht abgedeckt. Sofern sein Mitarbeiter nicht grob fahrlässig gehandelt hat, muss der Chef ihm den Schaden ersetzen.

    Hat der Arbeitnehmer eine Vollkasko, muss der Chef Selbstbeteiligung und Rückstufung erstatten.

    Sorglos auf Reisen gehen kann der Mitarbeiter, wenn das Unternehmen eine sogenannte Dienstreise-Kasko-Versicherung abgeschlossen hat. Diese übernimmt die Schäden am Fahrzeug des Mitarbeiters. Vorteil für ihn: Er muss nicht seine Vollkasko beanspruchen und sich anschließend das Geld vom Chef zurückholen.

    Tipp:

    Wenn es in der Firma eine solche Dienstreisekasko nicht gibt, beteiligt sich der Chef vielleicht an der Vollkasko-Prämie für den Privatwagen. Denn von der profitiert er bei einem Unfall dann ja auch.

    Übrigens - Strafzettel auf der Dienstreise sind Privatsache - unabhängig vom Auto. Selbst Termindruck ist keine Entschuldigung. Und Punkte in Flensburg gehen grundsätzlich aufs Konto des Fahrers. Verkehrsregeln zu brechen, zum Wohle der Firma, das lohnt sich also nicht.


    Quelle:Rasthaus

    Auf der Rechnung für die Haftpflicht-Versicherung steht es im Kleingedruckten: Wenn man in zwei Raten zahlt, kostet das 3 Prozent Aufschlag. 3 Prozent hört sich nach wenig an, ist aber bei genauerem Hinsehen teuer.

    Beispiel: Eine Kfz-Versicherung für 1.000.- Euro im Jahr. Überweist man in zwei Raten, kostet das 30.- Euro Aufschlag. Die Hälfte des Versicherungsbeitrages muss man aber schon im Januar zahlen. Das heißt, 30.- Euro sind alleine dafür fällig, dass die Versicherung die zweite Rate von 500.- Euro stundet. Das bedeutet, dass der Aufschlag nicht mehr drei, sondern für die 500.- Euro schon sechs Prozent beträgt. So weit - so teuer.

    Da man die 500.- Euro aber nur für ein halbes Jahr gestundet bekommt, werden aus den 6 Prozent für das Jahr gerechnet 12 Prozent. Der effektive Zins liegt sogar bei 12, 57 Prozent.

    Das selbe Beispiel mit 4 Raten im Jahr. Dafür verlangen viele Versicherungen 5Prozent Aufschlag. Das bedeutet einen effektiven Jahreszins von 14,1 Prozent. Bundesweit zahlen Millionen Kfz-Besitzer in Raten und verschenken so weit über 100 Millionen Euro jedes Jahr.

    Rat:

    Die Versicherung auf Einmalzahlung umstellen. Das geht in der Regel einfach und schnell. Mit der Versicherungspolice in der Hand ruft man bei seiner Gesellschaft an. Bei vielen Versicherungsgesellschaften lässt sich so bis vor Weihnachten noch etwas gegen die teure Ratenzahlung tun.

    Bei Tempo 120 macht der Motor von Rolf Dieter Langer unerwartet schlapp. Der Motor qualmt und das Auto muss abgeschleppt werden. In der Werkstatt dann die Diagnose: Der Turbolader ist kaputt. Die Kosten belaufen sich auf rund 2.000.- Euro. Doch Rolf Dieter Langer hat Glück im Unglück. Denn beim Kauf des Gebraucht-Pkw hatte er beim Händler für 300.- Euro eine Reparaturversicherung abgeschlossen.

    Herr Langer meldet den Schaden also direkt der SGS-Premium-Versicherung. Doch statt zu zahlen gibt es Ärger. Die Versicherung, weigert sich, die Kosten für das Originalteil von BMW zu übernehmen und will ihm stattdessen ein Billig-Ersatzteil schicken. Damit will sich Herr Langer nicht zufrieden geben. Denn seiner Meinung nach hat er ein Recht darauf. Schließlich hat er aus diesem Grund eine Versicherung abgeschlossen und diese auch bezahlt.

    Auch die BMW-Werkstatt rät ihm ab, sich auf ein No-Name-Ersatzteil einzulassen. Mehr noch: Vertragswerkstätten dürfen Billigteile nicht verwenden, sofern sie keine Originalteile sind.

    Volker Schlage von der BMW-Vertragswerkstatt:

    "Es ist nicht die Regel, dass eine Garantiegesellschaft Teile an die reparierende Firma anliefert. Wir kennen es also nur so, dass wir mit unseren Originalersatzteilen reparieren,, das Fahrzeug dann auch in Ruhe an den Kunden wieder rausgeben können, da wir 2 Jahre Gewährleistung dafür geben müssen, als reparierender Händler und bei angelieferten Teilen muss man sich eventuell nachher streiten, wenn irgendetwas kaputt geht."

    Gebrauchtwagenhändler zum Standardgeschäft. Allerdings: Im Schadenfall kneifen viele Versicherer. Der Trick: Im Kleingedruckten werden Schäden, zum Beispiel an Verschleißteilen ausgeschlossen und der Schutz an Bedingungen geknüpft, zum Beispiel an regelmäßige Inspektionen.

    Rolf Dieter Langer schaut sich daher seinen Vertrag noch mal genauer an. Kein Wort davon, dass Originalersatzteile nicht übernommen werden. Trotzdem bleibt die Versicherung bei ihrer Zahlungsverweigerung. Als Rasthaus beim Versicherer nachhakt, heißt es: Man sei weisungsbefugt und könne daher bestimmen, wie zu reparieren sei.

    Verbraucherschützer raten grundsätzlich zur Vorsicht bei Reparaturversicherungen. Beim Kauf eines guten Gebrauchtwagens sei die Police eigentlich überflüssig. Der Händler ist nämlich gesetzlich verpflichtet mindestens 1 Jahr für Mängel gerade zu stehen. Allerdings: Nach 6 Monaten muss der Kunde beweisen, dass der Mangel schon von Anfang an da war und das ist oft schwierig. Da kann eine Zusatz-Garantie durchaus helfen, vor Ärger schützt sie dennoch nicht.

    Claudia Schraufstetter vom ADAC erklärt:

    "Wir beobachten immer wieder Verzögerungen durch verspätete Deckungszusagen der Garantieversicherer. In so einem Fall sollte der Kunde auf jeden Fall Druck machen beim Versicherer, eine Frist setzen und androhen nach Ablauf der Frist sich einen Ersatzwagen zu nehmen. Man kann hier zwar nicht grundsätzlich von einer Masche der Garantieversicherer ausgehen, in manchen Fällen drängt sich der Verdacht jedoch auf."

    Verzögerungstaktik auch im Fall Langer? Da er sein Auto dringend braucht, lässt er das Original-Ersatzteil schließlich einbauen. Das heißt: Er ist 2.000.- Euro ärmer - und um eine Erkenntnis reicher, denn er wird nie wieder blauäugig einen Versicherungsvertrag bei einem Gebrauchtwagenhändler unterschreiben.


    Ob sich Reparaturversicherungen lohnen, hängt stark vom Alter, Zustand und Wert des Gebrauchtwagens ab. Daran sollte man immer denken. Und: Eine Anti-Ärger-Garantie kauft man mit einer solchen Police ebenfalls nicht. Rolf Dieter Langer jedenfalls bleibt vorerst auf den Kosten sitzen. Jetzt hat er die Sache einem Anwalt übergeben. Er will um sein Recht kämpfen, notfalls vor Gericht.

    Die Durchschnittsgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen beträgt zwischen 130 und 150 Kilometer pro Stunde und dass zum Teil auch bei Nebel. Manche schaffen sogar 180 km/h! Wie viele Polizeivideo beweisen. Die Bilanz einer der größten Massenkarambolagen auf der A 8 im September 1998 mit insgesamt 108 Fahrzeugen: 5 Tote, 88 Verletzte und ein Gesamtsachschaden von knapp 1 Million Euro. Brennende Fahrzeuge mussten gelöscht, Menschen aus dem Auto geschweißt werden.

    Die Rettungs- und Bergungsarbeiten haben bei einer Massenkarambolage absolute Priorität. Nicht zu vermeiden ist, dass die notwendige Rekonstruktion eines solchen Massenunfalls dadurch deutlich schwieriger wird. Denn die Autos müssen verschoben werden, um die Verletzten und auch die Toten bergen zu können. Dadurch wird das ganze Bild verändert. Das ist hinterher für die Polizei und den Gutachter schwierig, denn für die Rekonstruktion ist jede kleinste Spur von Bedeutung. Insbesondere spielt die Zuordnung der Fahrzeuge anhand der Farben eine wichtige Rolle. Wenn zum Beispiel 30 Fahrzeuge mit je 6 Farbspuren in einen Unfall verwickelt sind, dann ist es schon sehr schwierig festzustellen, wer mit wem kollidiert hat, wer hat wen aufgeschoben, wer war zuerst da? Alles Fragen, die für jede einzelne Schadensregulierung beantwortet werden müssen. Wer hatte Schuld an dem Unfall, wer muss wem welchen Schaden ersetzen?

    Im Normalfall haftet bei einem Auffahrunfall der Auffahrende. Bei Massenunfällen aber ist die Schadensregulierung immer problematisch. Deshalb hat der Gesamtverband der deutschen Versicherer entschieden, dass in solchen Fällen nur eine Versicherung sämtliche Schäden in einem vereinfachten Verfahren abwickelt.

    Ein Massenunfall ist danach immer dann gegeben, wenn mehr als 50 Fahrzeuge in den Unfall verwickelt sind. Dann gibt es diese gemeinsame Regulierung Bei 20 bis 49 Fahrzeugen gibt es die nur, wenn der Unfall schwer aufklärbar ist, und unter 20 Fahrzeugen gilt immer die normale Schadensregulierung nach Sach- und Rechtslage.

    Beim Grundprinzip dieser vereinfachten Schadensabwicklung wird davon ausgegangen, dass jeder der bei einem solchen Massenunfall beteiligt ist, für das Unfallgeschehen in irgendeiner Art und Weise mitverantwortlich ist. Sei es er ist so schnell gefahren oder er hat den Sicherheitsabstand nicht eingehalten ist Grundannahme. Das heißt, jeder Unfallbeteiligte ist bei einem Massenunfall Täter und Opfer zugleich. Deshalb wird in der Regel der eigene Heckschaden ersetzt, der Frontschaden muss selber bezahlt werden. Der Vorteil für den Autofahrer ist, dass der Schadenfreiheitsrabatt in der Haftpflichtversicherung dadurch bei dieser Regelung nicht verloren geht.

    Allerdings gibt es keinen Zwang, an dieser vereinfachten Sonderregulierung teilzunehmen. Für jeden ist ein voller Schadensersatz möglich, wenn er denn beweisen kann, dass er zum Beispiel auf den Vordermann aufgeschoben wurde. Zu bedenken sind aber die teilweise sehr hohen Gutachterkosten und ein gewisses Prozessrisiko.

    Alles in allem hat die Sonderregulierung viele Vorteile, zum Beispiel die Abwicklung durch nur eine Versicherung und dadurch eine schnelle und unbürokratische Hilfe für die Betroffenen, allerdings meist mit einem Eigenanteil.

    Der Geschädigte soll sich nach so einem Unfall zuerst an Schadenregulierer wenden, der die gesamte Sache abwickelt. Wer das ist, erfährt er von der zuständigen Polizei, die den Unfall aufgenommen hat. Dann muss er seine Ansprüche geltend machen, oder wenn er der Meinung ist unschuldig zu sein, dies dem Schadenregulierer mitzuteilen, damit dieser Schadenersatzansprüche abwehren kann.

    Anfang September hatte sich Nicole Soltmannowski einen gebrauchten Renault Clio für knapp 1.500.- Euro. Ein Schnäppchen, denn das Fahrzeug war gepflegt und technisch einwandfrei, wie sie meinte. Doch sie hat Pech. Schon nach wenigen Tagen treten die ersten Probleme auf und nach 2 Wochen hatte das Auto einen Motorschaden. Und das bei nur 90.000 Kilometer Laufleistung. Es stellte sich heraus, dass der Tacho manipuliert worden war. Eigentlich ein klarer Fall für die Gewährleistung.

    Allerdings gibt es plötzlich Zweifel, wer der Verkäufer des Fahrzeuges ist. Sie recherchiert. Fest steht, dass der Clio bei einem VW-Händler in Zahlung gegeben wurde. Mit einer Laufleistung von mehr als 200.000 Kilometer. Von hier wurde der Wagen völlig korrekt an einen Gebrauchtwagenhändler weiter verkauft. Von da an wird es aber dubios. Der Gebrauchtwagenhändler ist nicht aufzutreiben, das Fahrzeug stand zumeist an einer Aral-Tankstelle. Als Verkäufer aber trat ein Privatmann auf.

    Der Grund für das Verwirrspiel ist, dass inzwischen einige Autohändler unter dem Deckmantel von Privatleuten auftreten, um die gesetzlichen Gewährleistung zu umgehen. So heißt es auch hier:

    "Das Fahrzeug wurde gekauft wie besichtigt und probegefahren - unter Ausschluss jeder Gewährleistung."

    Dieser Haftungsausschluss ist nämlich bei einem Gebrauchtwagenhändler nicht möglich. Er haftet für Schäden, die zum Zeitpunkt des Vertrages bereits vorhanden waren. Dies hat aber grundsätzlich der Käufer zu beweisen. Allerdings gilt nach dem neuen Recht für die ersten 6 Monate ab Kaufdatum eine Beweislastumkehr. Das bedeutet: Tritt der Schaden innerhalb dieser Frist auf, muss der Verkäufer beweisen, dass das Fahrzeug in Ordnung war und der Schaden erst nach dem Verkauf aufgetreten ist. Viele Händler lassen deswegen die gebrauchten Autos zum Beispiel von der DEKRA oder dem TÜV durchchecken. Aber auch Sachverständige können nicht jeden verborgenen Mangel entdecken.

    Gebrauchtwagenhändler Dieter Horn erzählt:
    "Wir lassen die Autos beim TÜV technisch überprüfen, das heißt, wir lassen eine Gebrauchtwagendokumentation erstellen, und hoffen dann natürlich, dass die Richter uns da auch in Zukunft Zugeständnisse machen und sagen, Moment, bei der Auslieferung war das Auto in Ordnung, so dass wir als Händler dann nicht für diese Gewährleistung gerade stehen müssten."

    Nicole Soltmannowski weiß bis heute nicht, wer tatsächlich für den Schaden an ihrem Clio gerade stehen muss. Am liebsten würde sie den Wagen zurückgeben, also den Kaufvertrag wandeln. Der Anwalt macht ihr zwar Hoffnungen, aber eine abschließende Regelung mit dem Verkäufer steht noch aus. Und der pocht hartnäckig auf den Ausschluss der Gewährleistung. Er sei schließlich kein Gebrauchtwagenhändler.

    Rechtsanwalt Alexander Homann dazu:

    "In diesem Fall ist offiziell eine Privatperson aufgetreten. Im Hintergrund, unserem Erachten nach - sind allerdings Händler hier am Werke gewesen. Wenn man nur eine Privatperson vorschiebt kommt man nicht dahin, einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbart zu haben. Denn dann bleibt es dabei, dass ein Händler mit einer Privatperson gehandelt hat und dann kann ich diese Sachmängelhaftung nicht ausschließen."

    Ob vorsätzlich, fahrlässig oder einfach nur Zufall - in allen Fällen gilt: Kein Verkehrsteilnehmer darf sich ohne weiteres vom Unfallort entfernen. Denn das ist:
    Fahrerflucht.

    § 142 des Strafgesetzbuches legt fest:
    "Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr unberechtigt vom Unfallort entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft."

    Es findet kaum ein Juristentreffen statt, bei dem nicht über den Begriff „unberechtigtes Entfernen" gestritten wird. Polizei und Staatsanwaltschaft sehen darin häufig eine reine Strafvorschrift. Tatsächlich geht es aber um Schadenersatz.

    Prof. Friedrich Dencker, Vors. Richter am Landgericht Münster erklärt:

    "Sicher geht es in erster Linie um den Schutz des Geschädigten, das ist sowie der ganze Schutzzweck dieser Strafvorschrift, es geht da nur um die zivilrechtlichen Interessen der Beteiligten, überhaupt nicht um irgendwelche Interessen einer Strafverfolgung, etwa von Trunkenbolden."

    Ein Fall aus der Praxis: Ein Autofahrer war beim Einparken einen Moment unaufmerksam. Am liebsten würde er zwar so tun, als sei nichts geschehen. Aber, er könnte ja gesehen worden sein. Er ist in Eile und hängt einen Zettel mit seiner Telefonnummer an die Windschutzscheibe. Aber - genügt das?

    Hans-Jürgen Gebhardt vom Deutschen Anwaltverein dazu:

    "Der reicht deshalb nicht, weil man vor Ort und Stelle seine Beteiligung an einem Unfall, seine Person und die einzelnen Umstände offenbaren muss, und ein Zettel genügt diesen Anforderungen nicht. Natürlich steht dahinter auch der Gedanke, dass sehr oft Zettel verschwinden und es könnt sich jeder rausreden. Das ist der Grund, weshalb das Hinterlassen eines Zettels überhaupt nicht genügt."

    Also, am besten warten. Vielleicht kommt ja der Fahrer doch noch. Aber - wie lange muss man eigentlich warten? 5 Minuten, 10 Minuten, eine halbe Stunde?

    Hans-Jürgen Gebhardt:

    "Das kann man nicht allgemein sagen, wie lange das dauert, das hängt davon ab, von dem Ort an dem ich mich befinde und von der Höhe des Schadens. Zum Beispiel bei einem reinen Sachschaden, ohne dass Personenschaden entstanden ist, wird die Wartepflicht so etwa 20 bis 30 Minuten betragen. Das heißt, ich kann mich dann, wenn ich diese Zeit gewartet habe, berechtigt vom Unfallort entfernen. Aber - Achtung: ich muss dann unverzüglich versuchen, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, den Berechtigten zu informieren. Wenn mir das nicht in angemessener Zeit gelingt, dann muss ich die Polizei informieren."

    Und das bedeutet innerhalb weniger Stunden. Wer ganz sicher gehen will ruft gleich die Polizei. Normalerweise wäre jetzt auch noch ein Verwarnungsgeld in Höhe von immerhin 35,- Euro fällig. Oft drückt die Polizei aber ein Auge zu.

    Hermann Veith, Polizeihauptkommissar aus Homburg erklärt:

    "Wenn die Polizei erscheint und feststellt, dass es nur eine sehr geringfügige Ordnungswidrigkeit und ein belangloser Schaden ist, und man hat sich ehrlicherweise gemeldet, wird in der Regel ein Verwarnungsgeld nicht fällig."

    Problematisch wird es, wenn man einen Unfall mit Kindern oder Jugendlichen hat. Auch dann, wenn eigentlich gar nichts passiert ist. Denn wenn Kinder betroffen sind, ist die Rechtsprechung sehr streng. Barbara Theiss hat dabei leidvolle Erfahrungen gemacht. An einer Ausfahrt schrammte sie den Cityroller eines 12-jährigen. Bei der Besichtigung des Schadens hat sie festgestellt, dass offensichtlich nichts kaputt war. Sie ging davon aus, dass damit für sie alles erledigt sei und fuhr weg. Als die Polizei bei ihr auftauchte, fiel sie aus allen Wolken. Sie wurde wegen Unfallflucht gesucht. Wie gefährlich das für sie hätte sein können, erfuhr sie durch die Aufklärung ihres Rechtsanwaltes. Denn wenn Kinder bei einem Unfall beteiligt, muss man sich immer an die Eltern wenden. Versäumt man das, droht eine Verurteilung wegen Fahrerflucht. Und das wiederum hat zur Folge, dass man zusätzlich den Versicherungsschutz verliert.