Ein Einsatzfahrzeug (hier ein Rettungswagen), das mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs ist, darf zwar grundsätzlich weiterfahren, wenn eine Ampel rot ist. Allerdings muss sich der Fahrer sehr aufmerksam verhalten und das Tempo verringern, wenn er in einen Kreuzungsbereich einfährt, an dem die Ampel für ihn rot zeigt.
Fährt er ungebremst in die Kreuzung und kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem bei Grünlicht fahrenden Auto, so bleibt der Rettungsdienst auf 75 Prozent seines Schadens sitzen.
In einem Fall vor dem Landgericht Osnabrück konnte die Fahrerin des Autos beweisen, daß das Martinshorn durch die Bebauungen, die die Straße zudem unübersichtlich machten, gedämpft wurde.
Sie gab an, das Warnsignal des Rettungswagen nicht gehört zu haben, so daß sie nicht rechtzeitig reagieren konnte.
( Az.: 5 o 2941/04 )