Es ist vollbracht !!!!
5 Minuten Arbeit und ein supererfolgreiches Ergebnis !!!
Selbst mein Freundlicher war begeistert. Wusste nicht das es geht !!!
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Alles Prima
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Bilder, Bilder, Bilder !!!!!
Bilder von PELSI
ZitatOriginal geschrieben von pelsi
Weiss jemand mittlerweile ob es legal ist
die Rückleuchten des Sportbacks auf den A4/A6 Style zu ändern ???Mein Freundlicher konnte leider nix rausfinden !!!
Ich war heute noch mal beim Verkehrsamt und beim TÜV.
Da hierbei weder die Bauart der Beleuchtungseinrichtung geändert, noch die serienmäßige Funktion beeinflußt wird sowie hier nicht gegen die StVZO verstoßen wird, ist eine Eintragung nicht notwendig.
§53 Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlußleuchte zu haben. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlußleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1500 mm, bei Arbeitsmaschinen und Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht höher als 1900 mm über der Fahrbahn liegen. Wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieser Maße nicht zuläßt, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 2100 mm über der Fahrbahn liegen. Die Schlußleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlußleuchten ausgerüstet sein. Vorgeschriebene Schlußleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen sein.
(2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7 der mechanischen Bremse, anzeigen. Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigung eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten. Bremsleuchten, die in der Nähe der Schlußleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. Bremsleuchten sind nicht erforderlich an
1. Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h,
2. Krankenfahrstühlen,
3. Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1 und 2 und
4. Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als Betriebsbremse anerkannt ist.
Bremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften dieses Absatzes entsprechen. An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1500 mm über der Fahrbahn liegen. An Fahrzeugen des Straßendienstes, die von öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten höher als 1500 mm über der Fahrbahn liegen. An Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1900 mm und, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung diese Maßeß nicht zuläßt, nicht höher als 2100 mm über der Fahrbahn liegen. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen, höher als 1000 mm über der Fahrbahn liegenden, innen oder außen am Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten ausgerüstet sein, die abweichend von Satz 6 auch höher als 1500 mm über der Fahrbahn angebracht sein dürfen. Sie müssen so weit wie möglich voneinander entfernt angebracht sein.
(5) Vorgeschriebene Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen sich die Schlußleuchten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als 1000 mm, so muß je eine der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein. Nach hinten hinausragende fahrbare Anhängeleitern, Förderbänder und Kräne sind außerdem am Tage wie eine Ladung nach § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen.
(9) Schlußleuchten, Bremsleuchten und rote Rückstrahler - ausgenommen zusätzliche Bremsleuchten und zusätzliche Schlußleuchten - dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Das gilt nicht für lichttechnische Einrichtungen, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
§53d Nebelschlußleuchten
(1) Die Nebelschlußleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlußleuchte ausgerüstet sein.
(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm under der höchste Punkt nicht mehr als 1000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muß der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlußleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.
(4) Nebelschlußleuchten müssen so geschaltet sein, daß sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlußleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können. Sind die Nebelschlußleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlußleuchten nicht ausschalten.
(5) Eingeschaltete Nebelschlußleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrolleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muß, angezeigt werden.
(6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlußleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der Nebelschlußleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig duch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.
Super dann kenne ich ja für meine Backe schon die erste Modifikation wenn sie endlich am Donnerstag abgeholt wurde. Vielen dank Race für die gute Arbeit
Also irgendwie funktioniert das mit der Programierung bei mir nicht so
Wir haben das OBD dran gehängt und den Kanal für die Nebelschlußleuchten gesucht...aber das OBD gibt aus das der Kanal nicht vorhanden ist???
Kann mir nochmal einer den genauen ablauf geben?
Vielen Dank
kein Kanal -> lange Codierung
Gruß
PowerMike
Moin!
Hier ein Bild vom Heck eines Audi A3 SB mit SLN Kennzeichen und geschaltete Nebelleuchten. Gesehen in einer Garage. Dank auch an den Freundlichen, der die Schaltung kostenlos vorgenommen hat. Das nenn ich Service.
Genial
Sollte man auch mal im SLN-Thread posten
kann mal jemand das mit den blinkern posten ein bild wenigsten damit man sieht wie das aussieht..
würde mich freuen,,,
danke!
hi hugo!
danke schon mal aber ich bin schon ein wenig raus aus der materie muß das erst wieder rein kommen.
werst du so nett und könntest mir aufschreiben z.b.
ins steuergerät nr ... gehen und auf 10 anpassung, dann auf 8 und den wert von 10 auf 16 tauschen.. speichern..
so etwa könnte ich das verstehen....
also wenn du so nett wärst?!?!
ZitatOriginal geschrieben von Race-Hugo
Per OBD das STG 09 (Bordnetzsteuergerät) Byte 10 auf 16 (Hex) programmieren, und schon gehen die Nebelschlußleuchten, mit 22% Dimmung mit an.
Etwas AMI-Style verleiht Byte 7 auf 08 (Hex). Damit gehen die vorderen Blinker, auf 8% gedimmt mit dem Standlicht an.
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Hallo hugo
Kann man das auch selber machen mit den blinkern und rückleuchten? will ja nix kaputtmachen oder so. gibs da bilder wie man das macht. danke schonmal im vorraus mfg marcus
Kaputt machen kann man da eigendlich nichts.
Wichtig: Vorher eine Sicherung der Original-Daten machen.
Interface ans Auto, Läppie mit VAG-COM (r)an, Steuergerät anwählen,
Fehlerspeicher auslesen, Originaldaten sichern.
Und dann ist spielen angesagt.
So, dann will ich mal DANKE sagen für diesen klasse Tip, auch wenn er schon etwas veraltet ist...
Hab es heute programmiert und ich muss sagen es sieht einfach geil aus...
meine erste modifikation am neuen Auto
Tach zusammen...
Hätt gern auch den A4-Style...!!
wer kann soetwas denn umprogrammieren?
Komm aus Remscheid bei Wuppertal bei Köln...
MfG
Theoretisch kann das jeder machen. Ob die das aber wollen, ist die Frage. Ziemlich sicher programmiert es Dir jemand um, der VAG-Com hat.
Schau mal bei openobd.de in die Userlist, dort findest Du bestimmt einen Ort in Deiner Nähe. Meist gegen kleinen Betrag codieren die Jungs Dir das. Vielleicht ist das auch ein User hier aus dem Forum, einige hier (Race-Hugo zum Beispiel) haben auch VAG-Com.
Danke dir werd gleich mal nachschauen...
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