Bestellt der Kunde eines Gebrauchtwagenhändlers ein sechs Jahre altes Auto (hier VW Sharan), stellt sich bei der Übergabe aber heraus, daß die Innenverkleidung der Vordertüren aufgeplatzt ist, so kann der Verkäufer nicht mit der Begründung auf die Zahlung des vollen Preises pochen, es handele sich um einen Konstruktionsfehler.
Der Käufer kann den Vertrag stornieren!
(Az.: Saarländisches OLG, 1 U 567/04-167)