Wer ein Fahrzeug im Internet mit der Beschreibung „in einem sehr guten Zustand“ anbietet, muss dem Interessenten die Reisekosten erstatten, wenn diese Angabe nicht zutrifft. Dies hat das Amtsgericht München entschieden. Der Verkäufer hatte das Fahrzeug im Internet als „in einem sehr guten Zustand, unfallfrei, rostfrei und voll fahrbereit“ beschrieben. Ein Interessent fuhr deshalb zum Kauf von Düsseldorf nach München. Dort stellte sich dann allerdings heraus, dass sowohl Servolenkung als auch Tacho, Drehzahlmesser, Temperatur- und Tankanzeige defekt waren und die Vorderachse des Wagens beim Fahren stark nach links zog. Außerdem waren die Reifen abgefahren. Der Kläger reiste wieder ab und verlangte vom Verkäufer den Ersatz seiner Reisekosten. Das Gericht gab ihm Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Begründung: Mit solchen erheblichen Mängeln hätte das Auto nicht als im „sehr guten Zustand“ befindlich angeboten werden dürfen.
Aktenzeichen: 163 C 8127/07