Verabreden Motorradfahrer, die Geschwindigkeit zu überschreiten und dabei in versetzter Formation im Pulk zu fahren, ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluß auszugehen. Dies sei der Tenor eines Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes, berichtet die ARAG-Rechtsschutzversicherung in Düsseldorf. Nach Ansicht der Richter sei bei einem derartigen Motorradfahren im Pulk für alle Beteiligten erkennbar, dass auf die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zum Vorder- und Nebenmann verzichtet werde.
AZ.: Brandenburgisches Oberlandesgericht, 12 U 209/06