Wer auf dem Weg zur Arbeit wegen rücksichtsloser Fahrweise einen Autounfall baut, verliert seinen Anspruch auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Die Kasseler Richter wiesen die Klage eines 49-jährigen Mannes aus der Region Düsseldorf zurück, dessen Erwerbsfähigkeit seit einem von ihm verursachten Zusammenstoß um 20% gemindert ist.
(Az.: B2U 1/07 )
Die Berufsgenossenschaft hatte dem Mann keine Rente zahlen wollen. Nach Überzeugung des BSG berief sie sich dabei zu Recht darauf, dass die Zahlung laut Gesetz verweigert werden darf, wenn ein Arbeits- oder Wegeunfall bei einer Straftat passiert sei.
Denn der Kläger war wegen des Unfalles, bei dem er sich selbst das Schienbein und eine andere Autofahrerin den Fuß brach, vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt worden. Auf dem Weg zu einer Praktikumsstelle hatte er frühmorgens in einer unübersichtlichen Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne überholt und war frontal mit einem entgegenkommenden Auto zusammengeprallt. Der Streit hatte das BSG bereits 2002 beschäftigt. Damals verurteilten die Richter die Berufsgenossenschaft zur Übernahme der Behandlungskosten und zur Zahlung von Verletztengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit. Trotz des rücksichtslosen Fahrverhaltens des Klägers müsse der Zusammenstoß als Wegeunfall angesehen werden.... Mit dem neuerlichen Urteil stellte der Senat klar, dass sich daraus kein Anspruch auf dauerhafte Entschädigungszahlungen ableiten lässt. Die Bewilligung einer Verletztenrente stehe allein im Ermessen der Berufsgenossenschaft. (ddp)