Verunglückt ein Arbeitnehmer während einer Fahrt, die von seinem Arbeitgeber angeordnet wurde, ist der Unfall durch die Berufsgenossenschaft versichert. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (Urteil veröffentlicht am 10.März 2008, Az.: L3U 115/05).
In dem konkreten Fall war ein Dachdecker von seinem Arbeitgeber damit beauftragt worden, die Baustelle zu verlassen und einen ausgeliehenen Winkelschleifer von zu Hause zu holen. Auf diesem Weg verunglückte der Dachdecker tödlich. Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung als Arbeitsunfall, da der Verunglückte das Werkzeug für private Zwecke ausgeliehen hatte und die Fahrt daher in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe.
Die Klage der Hinterbliebenen gegen diese Entscheidung war in allen Instanzen erfolgreich. Auch wenn sich der Verunglückte den Winkelschleifer für Privatzwecke ausgeliehen habe, sei die Fahrt zur Wohnung doch überwiegend beruflich veranlasst und damit versichert gewesen, entschieden die Richter. Denn der Arbeitgeber habe den Dachdecker ausdrücklich dazu aufgefordert, das Werkzeug während der Arbeitszeit zu holen. Demgegenüber spiele es eine geringere Rolle, dass der Arbeitnehmer auch ein Eigenintresse an der Wiederbeschaffung des Werkzeugs gehabt habe.