Der Betrieb einer KFZ-Standheizung darf die Nachbarn nicht um ihren Schlaf bringen.
Das befand das Amtsgericht München (AZ: 123 C 3000/03).
Im strittigen Fall hatte ein Handwerker drei- bis viermal in der Woche morgens zwischen 5.45 Uhr und 7.15 Uhr die Standheizung seines Lieferwagens eingeschaltet. Da der Wagen immer dierekt vor dem Schlafzimmer von Nachbarn stand, waren die laut "PS-Report" (Heft-Nr.: 07/05)davon alles andere als angetan und klagten.
Ein Sachverständiger ermittelte, daß die Standheizung "technisch" in Ordnung und vor dem Schlafzimmer mit etwa 40 Dezibel zu hören sei. Nach Ansicht der Richter sind 40 Dezibel vor einem Schlafzimmer immer noch zuviel.
"Die Lärmbelästigung ist erheblich und damit nicht mehr zu tolerieren“ ,urteilten sie.
Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass der Handwerker sein Fahrzeug in einem reinen Wohngebiet abstellte, wie Rechtsanwalt Dietmar Breer von der Deutschen Anwaltshotline hervorhob.
Dort aber sei „nachts Lärm von mehr als 35 dezibel nicht zulässig“.
Laut Urteil darf der Malermeister die Auto-Standheizung nun morgens nur noch in Betrieb nehmen, wenn sein Lieferwagen mindestens 30 Meter von der Wohnung der Nachbarn entfernt steht
Quelle: Die Rheinpfalz-Zeitung 15-2-05