Schnellfahrer und Falschparker können sich vor einer Strafe in der Regel nicht mit der Behauptung drücken, sie hätten die Post von der Bußgeldstelle nicht erhalten.
Nach einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom Mittwoch (23.3.) reicht es aus, wenn die Behörde einen Anhörungsbogen an den Verkehrssünder mit einfachem Brief verschickt. Bei einer Ordnungswidrigkeit gebe es keine Notwendigkeit zu einer förmlichen Zustellung per Einschreiben.
Im konkreten Fall hatte die Stadt Frankfurt einem Autofahrer ein Fahrtenbuch auferlegt, weil er nach einem Verstoß nicht mitgeteilt hatte, wer sein Auto gefahren hat. Dagegen klagte der Mann mit der Begründung, er habe den von der Stadt verschickten Anhörungsbogen nicht erhalten. Somit habe er an der Aufklärung des Sachverhalts nicht mitwirken können. Das Kasseler Gericht urteilte indes, die Behörde habe den Mann zwei Mal angeschrieben und somit alles Zumutbare getan, um den Fahrer zu ermitteln. (AZ.: 2 UE 582/04)