Wer ein defektes Radarwarngerät kauft, kann trotz der Mängel den Kaufpreis nicht zurückfordern, weil Geschäfte mit solchen Geräten sittenwidrig sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (23.2.) entschieden
Denn Radarwarngeräte dienten allein dem Zweck, Geschwindigkeitskontrollen zu unterlaufen. Damit wies der BGH die Klage einer Frau ab, die ein mehr als 1.000 Euro teures Warngerät gekauft hatte - das sich aber als unzuverlässig erwies: An mehreren Messstellen der Polizei hatte es keine Warnsignale abgegeben. Daraufhin wollte sie es zurückgeben und forderte Rückzahlung des Preises. (Aktenzeichen: VIII ZR 129/04 vom 23. Februar 2005)
Nach den Worten des Karlsruher Gerichts verbietet die Straßenverkehrsordnung zwar lediglich das Mitführen von Radarwarngeräten im Auto, nicht aber deren Kauf. Gleichwohl sei bereits der Erwerb "rechtlich zu missbilligen". Denn weil dadurch Radarfallen erkannt werden könnten, verleiteten solche Geräte zu schnellem Fahren - was andere Verkehrsteilnehmer gefährde.
Daraus folgert der BGH, dass schon der Kauf eines Warngeräts letztlich auf ein verbotenes und zudem riskantes Verhalten im Straßenverkehr gerichtet ist und deshalb gegen die "guten Sitten" verstößt. Die rechtliche Konsequenz: Solche Verträge sind nichtig und können nicht rückabgewickelt werden. Dass davon in diesem Fall der Verkäufer profitiert - er darf das gezahlte Geld behalten -, ist laut BGH hinzunehmen. Denn der Autofahrer, der damit Kontrollen aufspüren wolle, stehe "dem verbotenen Verhalten noch näher". Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Oldenburg.
Das Mitführen betriebsbereiter Radarwarngeräte ist in Deutschland seit drei Jahren verboten. Mehrere Verwaltungsgerichte haben inzwischen bestätigt, dass die Polizei solche Geräte sicherstellen und vernichten darf