Die Polizei darf bei Geschwindigkeitsmessungen auch nicht geeichte Videokameras einsetzen. Das entschied das Amtsgericht Cochem und wies damit den Einspruch eines Temposünders gegen einen Bußgeldbescheid zurück.
Zur Begründung hieß es, dass die tatsächliche Geschwindigkeit nicht von der Kamera, sondern später von einem geeichten Messinstrument festgestellt werde, teilte das Gericht mit. Strittig war der Einsatz der Videokameras auf der Autobahn 48 (Koblenz-Trier).