Eine Unfallflucht kann nur begehen, wer unmittelbar am Unfall beteiligt ist. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hervor, auf das die Arag Versicherung in Düsseldorf hinweist
Im verhandelten Fall (Az.: 4 Ss 181/2003) waren zwei Fahrzeuge zusammengestoßen, nachdem ein vorausfahrender Wagen plötzlich gebremst hatte. Dessen Fahrer bog dann auf einen Parkplatz ab und kümmerte sich nicht weiter um das Geschehen hinter ihm. Dieses Verhalten sahen die Unfallfahrer als Unfallflucht an und klagten.
Das Gericht entschied jedoch, dass der Beklagte schon deshalb keine Unfallflucht begannen hat, weil er nicht am Unfall beteiligt gewesen ist. Auch wurde sein Bremsmanöver nicht als Grund für den Unfall ausgemacht. Vielmehr hatten den Richtern zufolge die beiden am Unfall beteiligten Fahrer den Mindestabstand nicht eingehalten. Den Experten zufolge liegt eine Unfallbeteiligung auch bei einer so genannten mittelbaren Mitverursachung nur dann vor, wenn sich der Autofahrer verkehrswidrig verhalten hat