Ein Fahrverbot verliert nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe seinen Sinn, wenn die Tat zu lange zurückliegt. Das gelte vor allem, wenn in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Autofahrers festgestellt worden sei.
Mit der am Freitag (23.4.) veröffentlichten Entscheidung gab das OLG der Beschwerde eines Versicherungskaufmanns statt. Das Amtsgericht Karlsruhe hatte ihn wegen zu schnellen Fahrens mit einem Bußgeld von 300 Euro und einem vierwöchigen Fahrverbot belegt. Weil die Sperre erst 26 Monate nach dem Verkehrsdelikt beginnen sollte, hob das OLG das Fahrverbot auf und reduzierte die Geldbuße auf 200 Euro. (Az: 1 Ss 53/04 - Beschluss vom 19. April 2004)