Das Nichtbeachten einer roten Ampel muss nicht zwangsläufig ein Fahrverbot zur Folge haben. Das geht aus einem am Montag (10.5.) bekannt gewordenen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor (Az.: 1 Ss 333/03).
Vielmehr müsse das Gericht in jedem Einzelfall prüfen, ob ein so genanntes Augenblicksversagen zu dem Rotlichtverstoß geführt habe. Zudem müssten die Folgen des Fahrverbots für den Autofahrer sowie mögliche langwierigen körperliche oder seelische Unfallfolgen berücksichtigt werden.
Das Gericht hob mit seinem Beschluss eine Entscheidung des Amtsgerichts Trier in erster Instanz auf und verhalf einer Autofahrerin damit zu einem zumindest vorläufigen Erfolg. Die Frau hatte eine rote Ampel an einer Kreuzung überfahren und einen Unfall verursacht. Sie behauptete, die für eine Parallelstraße geltende Ampel im Blick gehabt zu haben und nach deren Grünschaltung irrtümlich losgefahren zu sein. Gleichwohl sprach das Gericht neben einer Geldbuße von 125 Euro ein Fahrverbot von einem Monat aus.
Die Richter des Oberlandesgerichts begründeten ihre Aufhebung damit, dass die Vorinstanz voreilig entschieden und die Argumente der Frau nicht ausreichend geprüft habe. Das Amtsgericht muss den Fall neu verhandeln.