Wer beim Überholen mit seinem Fahrzeug ein Risiko eingeht, haftet bei einem Unfall alleine. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hervor.
Das Überholen eines anderen Fahrzeugs sei nur zulässig, wenn eine Gefährdung des Gegenverkehrs definitiv ausgeschlossen sei, entschieden die Richter. Der Überholvorgang müsse mit Gewissheit gefahrlos beendet werden können, heißt es in dem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Urteil (Az.: 3 U 212/03-19).
Das Gericht gab mit seinem Spruch der Schadensersatzklage eines Motorradfahrers in vollem Umfang statt. Der Kläger erlitt bei einer Kollision mit einem ihm entgegenkommenden Auto erhebliche Rückenverletzungen und ist seitdem querschnittsgelähmt. Der Fahrer des entgegenkommenden Wagens hatte zum Überholen angesetzt, obwohl er den Motorradfahrer bemerkt hatte. Zwar bremste er ab, aber es war bereits zu spät.
Das OLG teilte die Auffassung des Autofahrers nicht, er habe ja noch versucht, rechtzeitig abzubremsen und sei daher zumindest nicht allein verantwortlich. Jedenfalls sei auch der Kläger zu schnell gefahren. Die Saarbrücker Richter verwiesen dagegen darauf, wenn auch nur der geringste Zweifel daran bestehe, einen Überholvorgang nicht gefahrlos abschließen zu können, so müsse darauf verzichtet werden