Auch in kleineren Kreisverkehren ist der unbenutzte Mittelteil als Abkürzung tabu. Die Mittelinsel darf grundsätzlich nicht überfahren werden, so eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: 27 U 87/03).
In dem verhandelten Fall hatte ein Fahrer den abgegrenzten, aber befahrbaren Kern eines einspurigen Kreisverkehrs genutzt. Er wollte die in gerader Richtung gegenüberliegende Ausfahrt nehmen. Dabei rammte er einen Wagen, der sich auf der normalen Fahrbahn befand.
Daraufhin kam es zu einem Streit, welches Fahrzeug sich zuerst im Kreisel befand. Anders als üblich bei sich entgegenstehenden Aussagen entschieden die Richter, den Schaden nicht zu teilen. Stattdessen musste der Fahrer, der den Kreisverkehr ignoriert hat zwei Drittel der Kosten tragen, da er gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hatte. Dieses gelte auch in Kreiseln. Zudem hatte er verbotener Weise die Mittelinsel überquert.