Ein gerichtlich verhängtes Fahrverbot für Raser kann nur in seltenen Ausnahmefällen aufgehoben oder verkürzt werden. Das geht aus einem am Dienstag (17.8.) bekannt gewordenen Beschluss des Koblenzer Oberlandesgerichtes (OLG) hervor
Demnach kann es Ausnahmen nur bei einer "außergewöhnlichen Härte"w ie etwa beim drohenden Verlust der beruflichen Existenz geben (Az.: 2 Ss 15/04).
Das OLG forderte nach der Beschwerde einer Staatsanwaltschaft ein Amtsgericht auf, bei einem Autofahrer zu prüfen, ob er bei einem Fahrverbot seine Arbeit verlöre. Andernfalls könne dies nicht verkürzt werden. Der Mann hatte auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 67 km/h überschritten. Die Bußgeldstelle setzte eine Geldbuße von 345 Euro und ein Fahrverbot von zwei Monaten fest. Der Fahrer legte Widerspruch ein: Er sei beruflich auf den Führerschein angewiesen. Das Amtsgericht hatte ein Einsehen: Es halbierte das Fahrverbot auf einen Monat und verdoppelte zum Ausgleich die Geldbuße.
Das Oberlandesgericht machte diesen in der Praxis häufigen "Handel" aber nicht mit. Ein Autofahrer müsse bei einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung den Denkzettel tatsächlich spüren, betonten die Koblenzer Richter. Bloße berufliche Nachteile oder Unannehmlichkeiten reichten für eine Verkürzung des Fahrverbots nicht aus.