Ärzte können ohne Fahrverbot davon kommen, wenn sie in Notfällen zu schnell fahren. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem am Freitag (12.11.) veröffentlichten Beschluss entschieden
Das gelte allerdings nicht bei jedem Hilferuf, sondern nur dann, wenn der Arzt von der Notwendigkeit einer sofortigen medizinischen Behandlung ausgehen dürfe. In dem Fall war ein 44-jähriger Mediziner aus Nordbaden in einer Tempo-100-Zone mit 161 km/h geblitzt worden. Das Amtsgericht Karlsruhe verhängte 500 Euro Geldbuße, sah aber - anders als die Bußgeldbehörde - von einem Fahrverbot ab (Aktenzeichen 1 Ss 94/04 - Beschluss vom 10. November 2004).
Das OLG stellte nun klar, dass in einer "notstandsähnlichen Situation" ausnahmsweise von dem eigentlich vorgesehenen Fahrverbot abgesehen werden könne. In solchen Fällen sei dem Mediziner, der in Erfüllung seiner ärztlichen Pflichten handle, keine grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen. Allerdings bleibt es im Regelfall bei einer Geldbuße - es sei denn, der Patient konnte den normalerweise für Eilfälle zuständigen Notarzt nicht erreichen. Ob die Voraussetzungen vorlagen, muss nun das Amtsgericht in einem neuen Prozess prüfen