Auch bei starkem Glatteis müssen Autofahrer eine Unfallstelle absichern, um nachfolgende Verkehrsteilnehmer zu warnen. Einem Urteil des Amtsgerichts Schwelm (Az.: 23 C 58/03) zufolge müssen die Unfallbeteiligten zumindest den Versuch unternehmen, ein Warndreieck aufzustellen.
Wer dies unterlässt, bekommt bei einem Folgeunfall unter Umständen Mitschuld. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin.
Im verhandelten Fall war eine Autofahrerin auf eisglatter Straße ins Rutschen gekommen und mit ihrem Wagen gegen ein geparktes Auto geprallt. Die Frau ließ ihr in die Fahrbahn hineinragendes Fahrzeug stehen, ohne die Warnblinkanlage einzuschalten oder ein Warndreieck aufzustellen. Kurz darauf fuhr eine andere Fahrerin auf das Auto auf.
Beide Frauen stritten nun um die Haftungsquote, die das Gericht laut DAV mit 50 zu 50 festlegte. Zum einen hätte die erste Fahrerin die Warnblinkanlage einschalten müssen. Weil sie ein Hindernis geschaffen hatte, als sie ihr beschädigtes Auto auf der Straße stehen ließ, hätte sie zudem zumindest versuchen müssen, das Warndreieck für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar aufzustellen. Die zweite Fahrerin wiederum hätte wesentlich langsamer fahren müssen.