Auch Kinder im Grundschulalter können haftbar gemacht werden, wenn sie parkende Autos beschädigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (30.11.) entschieden
Eine seit August 2002 geltende Regelung, wonach Kinder bis zum zehnten Geburtstag nicht für Unfälle "mit einem Kraftfahrzeug" verantwortlich gemacht werden können, gelte nur für fahrende, nicht für stehende Autos. Zwei Neunjährige, die mit einem Kickboard und einem Fahrrad parkende Autos geschrammt hatten, sind damit für den Schaden haftbar. Die Eltern oder die Haftpflichtversichtung müssen Schadenersatz leisten. (Aktenzeichen: VI ZR 335/03 u. 365/03 vom 30. November 2004)
Laut BGH wollte der Gesetzgeber Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahr vor Haftungsrisiken schützen, weil sie im motorisierten Verkehr wegen der Schnelligkeit und Unübersichtlichkeit der Abläufe in der Regel überfordert seien. Denn Kinder könnten Geschwindigkeiten und Entfernungen nur schwer einschätzen. Im "ruhenden" Verkehr wirkten sich diese spezifischen Risiken dagegen nicht aus, so dass das Haftungsprivileg hier nicht gerechtfertigt sei, befand der BGH.
Damit bleibt es, wenn es um die Beschädigung parkender Autos geht, bei den allgemeinen Regeln: Danach können Kinder vom siebten Lebensjahr an haftbar gemacht werden, wenn sie über die erforderliche Einsicht verfügen, um die Konsequenzen ihres Tuns zu ermessen. Bis zum siebten Geburtstag ist eine Verantwortlichkeit ausgeschlossen. Und im Zusammenhang mit dem motorisierten Verkehr können Kinder im Alter von sieben bis einschließlich neun Jahren zwar nicht für fahrlässige, wohl aber für vorsätzliche Schädigungen zur Verantwortung gezogen werden - etwa, wenn sie von einer Brücke Steine auf fahrende Autos werfen.