Ein Autofahrer, der sich nach einem plötzlich aufschreienden Kind umdreht und dadurch einen Unfall verursacht, verliert nicht zwangsläufig den Versicherungsschutz. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken
Denn nach Auffassung der Richter handelt der Autofahrer jedenfalls dann nicht grob fahrlässig, wenn das Umdrehen reflexartig erfolgte (Az.: 5 W 24/04-9).
Das Gericht hob mit seinem Beschluss eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken auf und bewilligte einem Fahrzeughalter Prozesskostenhilfe. Der Kläger beabsichtigt, seine Vollkaskoversicherung auf die Übernahme eines Unfallschadens zu verklagen. Der Mann war gegen eine Leitplanke gefahren, weil er sich während der Fahrt zu seinem Kind umgedreht hatte als es plötzlich aufschrie. Die Versicherung hielt dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vor, das Landgericht schloss sich dem an und sah daher für eine Klage keine Erfolgsaussichten.
Dagegen wertete das OLG die Sichtweise der Vorinstanz als zu eng. Zwar sei es richtig, dass ein Autofahrer grundsätzlich den Blick nicht von der Straße wenden dürfe. Bei einer reflexartigen Reaktion dürfe ihm daraus dennoch kein Schuldvorwurf gemacht werden, heißt es in dem in der Zeitschrift "OLG - Report" veröffentlichten Beschluss.