Gilt für eine Parkfläche am Straßenrand an sich ein Parkverbot, sind die Markierungen auf der Fahrbahn aber nur noch schlecht zu erkennen, so muss ein Autofahrer, dessen Wagen abgeschleppt wurde, die Kosten dafür nicht übernehmen.
(Az.: OVG Nordrhein-Westfalen, 5 A 850/03)