Geht ein Richter in seinem Urteil nicht auf die bei einer Geschwindigkeitsmessung abzuziehenden Toleranzwerte ein, so bekommt ein Autofahrer, der beim Rechtsüberholen mit überhöhter Geschwindigkeit fotografiert wurde, dennoch nicht an einem Fahrverbot vorbei, wenn der Richter zumindest den Meßgerätetyp angegeben hat und sich die Toleranzwerte aus der Gebrauchsanweisung ergeben.
(Az.: Brandenburgisches OLG, 1 Ss OWI 188B/04 )