Wird ein Auto gestohlen und meldet der Eigentümer den Diebstahl nicht sofort der Kfz-Zulassungsstelle, so kann er sich später nicht dagegen wehren, wenn ihm für den Zeitraum bis zur offiziellen Abmeldung noch Kfz-Steuer berechnet wurde.
(Az.: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 3 K 239/03 )