Verkehrsexperte: Unberechtigtes Parken kann Eingriff ins Privateigentum sein
---Geschädigter muss Kosten Gering halten
Immer öfter schleppen private Unternehmen Falschparker ab, wenn diese beispielsweise nach Geschäftsschluß auf einem Kundenparkplatz oder auf sonstigem Privatgelände stehen.
Spätestens bei den Betroffenen taucht dann die Frage auf, wann dies zulässig ist und wie man schnellstmöglich an sein Fahrzeug gelangen kann.
"Dabei gilt: Abschleppen ist erst die letzte Lösung", erläutert der Kornwestheimer Rechtsanwalt Michael Winter. Der Jurist ist spezialisiert auf Verkehrsrecht und Mitglied der Deutschen Akademie für Verkehrswissenschaften.
„Grundsätzlich stellt jedes unberechtigte Parken auf privaten Grundstücken einen Eingriff in das Privateigentum dar. Der Grundstücksbesitzer kann daher die Entfernung des PKW verlangen“, betont Winter. Ein Abschleppen sei in der Regel erst zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Beseitigung des falsch geparkten PKW fehlschlugen. Bestehe also die Möglichkeit, den Aufenthalt des Falschparkers ausfindig zu machen und so die Störung zu beseitigen, wäre die Beauftragung eines Abschleppunternehmens nicht zulässig.
Bei rechtmäßigem Abschleppen kann der Grundstückseigentümer die Abschleppkosten vom Falschparker zurückverlangen. „Doch auch hier gilt es, die Kosten so gering wie möglich zu halten“, sagt Winter. Genüge es zum Beispiel, das Fahrzeug ein paar Meter zu versetzen, können auch nur die dafür anfallenden Kosten verlangt werden. Werde hingegen das Fahrzeug auf einen weit entfernten Parkplatz gebracht, besteht die Gefahr, dass der Grundstückseigentümer auf einem Teil seiner Kosten sitzen bleibt.
Wurde das Auto zu recht an den Haken genommen, hat der Grundstückseigentümer gegenüber dem Falschparker wegen der anfallenden Kosten ein so genanntes Zurückbehaltungsrecht. „Dies bedeutet: Er kann die Herausgabe des PKW bis zur Bezahlung des begründeten Anspruchs verweigern“, erklärt Winter.
Wurde das Fahrzeug auf das Firmengelände des Abschleppunternehmens gebracht und macht dieses Unternehmen nun die Herausgabe des PKW davon abhängig, dass die entstandenen Kosten bezahlt werden, „ist dies unzulässig“.
Ausnahme: Das Abschleppunternehmen besitzt eine Konzession zur Betreibung von Inkassogeschäften. Verweigert das Abschleppunternehmen ohne eine Inkassokonzession die Herausgabe des PKW, begeht es zum einen einen Verstoß gegen wettbewerbrechtliche Vorschriften.
Zum anderen betreibt es eine so genannte verbotene Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetz.