Beiträge von Paramedic_LU

    Super Fanbert !!!

    Gratuliere. Schaut echt saustark aus *neidischblickt* (**)
    Die satten formschönen Felgen vollenden das ganze noch.
    Sind das jetzt 18" ?

    Hab grad ne email an den Chef von Oettinger geschrieben wegen der Aufkleber. Ruf ihn morgen auch nochmal an

    Echt Suuuupi geworden :) dance

    Ja es ist merklich besser. Gerade bei normalen Liedern hatt man auch mehr Bass-Druck im Magen, weil die neuen Klappen ganz abdichten. Die alten haben Öffnungen auch im Geschlossenen Zustand.

    Bei extremen Bass-Liedern wie Beachball flattern die neuen natürlich auch. Aber net so laut, da sie beschichtet sind mit Schaumgummi.

    Mein Tipp:

    Tauschen lassen

    Das bloße Umparken eines Autos kann einen Betrunkenen den Führerschein kosten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden

    Ein Amtsgericht hatte die 38-Jährige, die mit 1,49 Promille den Wagen umgeparkt hatte, zu einer Geldstrafe und neun Monaten Führerscheinentzug verurteilt. Weil sie sich von einer Freundin abholen lassen wollte, hatte die Frau nach einem Kneipenbesuch ihr Auto umgeparkt. Das fiel einer Polizeistreife auf. Laut OLG war das keine Bagatelltat, weil sie eine öffentliche Straße benutzt hatte. Das lasse "Rückschlüsse auf ihre Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu". (Az: 2 Ss 102/04 - Beschluss vom 24. Juni 2004).

    Ein Autofahrer, der sich nach einem plötzlich aufschreienden Kind umdreht und dadurch einen Unfall verursacht, verliert nicht zwangsläufig den Versicherungsschutz. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken

    Denn nach Auffassung der Richter handelt der Autofahrer jedenfalls dann nicht grob fahrlässig, wenn das Umdrehen reflexartig erfolgte (Az.: 5 W 24/04-9).

    Das Gericht hob mit seinem Beschluss eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken auf und bewilligte einem Fahrzeughalter Prozesskostenhilfe. Der Kläger beabsichtigt, seine Vollkaskoversicherung auf die Übernahme eines Unfallschadens zu verklagen. Der Mann war gegen eine Leitplanke gefahren, weil er sich während der Fahrt zu seinem Kind umgedreht hatte als es plötzlich aufschrie. Die Versicherung hielt dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vor, das Landgericht schloss sich dem an und sah daher für eine Klage keine Erfolgsaussichten.

    Dagegen wertete das OLG die Sichtweise der Vorinstanz als zu eng. Zwar sei es richtig, dass ein Autofahrer grundsätzlich den Blick nicht von der Straße wenden dürfe. Bei einer reflexartigen Reaktion dürfe ihm daraus dennoch kein Schuldvorwurf gemacht werden, heißt es in dem in der Zeitschrift "OLG - Report" veröffentlichten Beschluss.

    Nach einem Autounfall sollte nicht zu lange mit der Reparatur des Fahrzeugs oder der Anschaffung eines Ersatzwagens gewartet werden. Anderenfalls kann ein eventueller Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung verloren gehen

    Wenn mehr als zwei Monate lang nichts unternommen wird, spreche das dafür, dass kein "Nutzungswille" vorhanden ist, heißt es in einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln (Az.: 16 U 111/03). Auf den Richterspruch weisen die Arag-Versicherungen in Düsseldorf hin.

    Im verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin ohne Angabe von Gründen zwei Monate lang bis zur Beschaffung eines Ersatzwagens gewartet. Für die entgangene Nutzung des beschädigten Fahrzeuges wurde ihr daraufhin die Entschädigung abgesprochen.

    Bei einem triftigen Grund kann die Entscheidung aber durchaus anders aussehen, heißt es. Dies könne zum Beispiel dann der Fall sein, wenn das nötige Geld fehlt oder abgewartet wird, bis die Versicherung des Unfallverursachers den Schaden ausgleicht.

    Wird ein Auto bei einem Sicherheitstraining beschädigt, darf der Besitzer auf eine Regulierung des Schadens durch die Vollkasko-Versicherung hoffen

    Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein in Berlin aufmerksam. In dem verhandelten Fall (Az.: 12 U 85/04) war ein Fahrer mit seinem Maserati bei einem Sicherheitstraining auf dem Hockenheim-Ring verunglückt. Der teure Sportwagen "erlitt" dabei einen Totalschaden.

    Die Versicherung weigerte sich den Schaden zu übernehmen. Das Gericht jedoch fand die Ansprüche des Autofahrers gerechtfertigt. Schließlich habe die Veranstaltung der Verbesserung der Fahrsicherheit gedient. Demnach muss die Assekuranz den Schaden übernehmen. Hätte es sich bei dem Training jedoch um eine Übung für ein Rennen gehandelt, wäre der Maserati-Fahrer auf seinem Schaden sitzen geblieben. Eine solche Veranstaltung falle unter den in den Kaskobedingungen festgelegten Risikoausschluss.

    Wird ein Auto bei einem Sicherheitstraining beschädigt, darf der Besitzer auf eine Regulierung des Schadens durch die Vollkasko-Versicherung hoffen

    Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein in Berlin aufmerksam. In dem verhandelten Fall (Az.: 12 U 85/04) war ein Fahrer mit seinem Maserati bei einem Sicherheitstraining auf dem Hockenheim-Ring verunglückt. Der teure Sportwagen "erlitt" dabei einen Totalschaden.

    Die Versicherung weigerte sich den Schaden zu übernehmen. Das Gericht jedoch fand die Ansprüche des Autofahrers gerechtfertigt. Schließlich habe die Veranstaltung der Verbesserung der Fahrsicherheit gedient. Demnach muss die Assekuranz den Schaden übernehmen. Hätte es sich bei dem Training jedoch um eine Übung für ein Rennen gehandelt, wäre der Maserati-Fahrer auf seinem Schaden sitzen geblieben. Eine solche Veranstaltung falle unter den in den Kaskobedingungen festgelegten Risikoausschluss.

    Wird ein Gebrauchtwagen ohne Zentralschlüssel verkauft, so ist dies unter Umständen ein Minderungsgrund. Nachbesserungsangebote des Händlers muss der Kunde nicht in jedem Fall akzeptieren.

    Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München hervor. In dem verhandelten Fall hatte die in Hessen wohnende Klägerin von einem Münchener Autohändler einen gebrauchten Fiat erworben. Erst zuhause bemerkte die Klägerin, dass sie lediglich einen Originalfahrzeugschlüssel erhalten hatte. Insbesondere fehlte der Hauptschlüssel, mit dem allein es bei Verlust des Originalschlüssels möglich ist, einen Zweitschlüssel anfertigen zu lassen (Az.: 112 C 12685/03).

    Deshalb forderte die Kundin den Händler auf, die Kosten für den Einbau einer neuen originalen Fiat-Schließanlage in Höhe von 2.000 Euro zu übernehmen. Der Beklagte lehnte dies ab, da er den Kostenaufwand lediglich auf 157 Euro schätzte. Er bot der Klägerin an, die Schließanlage selbst auszutauschen, wenn sie ihm den Wagen dafür nach München brächte. Dies lehnte die Klägerin mit der Begründung ab, sie könne sich nicht sicher sein, dass der Beklagte eine Original-Schließanlage einbauen werde.

    Das Gericht stellte zunächst klar, dass das Fehlen des Hauptschlüssels ein Mangel des Kaufgegenstandes sei und zur Kaufpreisminderung berechtige. Zur Höhe des Kaufpreisminderungsanspruchs wurde ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, das zu dem Ergebnis kam, dass rund 1.830 Euro für die Montage einer neuen Schließanlage aufgewendet werden müssen. Der Gebrauchtwagenhändler wurde zur Zahlung verurteilt, weil sein 157-Euro-Angebot als "ungerechtfertigte Verweigerung" eines gerechtfertigten Nachbesserungswunsches gesehen werden müsse.

    Bei der Rückrufaktion eines Autoherstellers muss ein Vertragshändler auch Werkstattkunden informieren, die den Wagen nicht bei ihm gekauft haben. Dieser Grundsatz geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor, wie die Zeitschrift "BGH-Report" berichtet.

    Im konkreten Fall (Az.: X ZR 60/03) hatte ein Vertragshändler bei einer Rückrufaktion wegen eines drohenden Motorschadens die Halterin eines betroffenen Wagens nicht informiert, weil sie das Fahrzeug nicht bei ihm gekauft hatte. Sie ließ es jedoch regelmäßig von ihm warten. Als es zu dem Motorschaden kam, verlangte die Frau von dem Vertragshändler die Abschlepp- und Übernachtungskosten ersetzt zu bekommen. Dieser weigerte sich jedoch mit dem Hinweis, der Wagen sei woanders erworben worden.

    Während das Landgericht Regensburg diese Entschuldigung genügte, entschied der BGH anders: Der Händler hätte die Klägerin unterrichten müssen, weil er die regelmäßige Wartung des Wagens übernommen hatte. Zumindest hätte er prüfen müssen, ob der Schaden behoben worden ist. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück.

    Die Opfer von Autodiebstählen müssen ihrer Versicherung den Wagenschlüssel geben: Ein Fahrzeughalter, der sich nach einem Fahrzeugdiebstahl weigert, der Versicherung die Wagenschlüssel zuzusenden, riskiert seinen Versicherungsschutz

    Darauf hat die Zeitschrift "BGH - Report" (Ausgabe 22/2004) unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hingewiesen. Nach Auffassung der Bundesrichter begeht der Versicherte in diesem Fall eine so genannte vorsätzliche Obliegenheitsverletzung. Daher müsse die Versicherung auch dann nicht zahlen, wenn der Wagen tatsächlich gestohlen worden sei (Az.: IV ZR 265/03).

    Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Fahrzeughalters gegen seine Versicherung ab. Der Kläger hatte den Diebstahl seines Wohnmobils gemeldet, war aber nicht bereit, der Versicherung auf deren Aufforderung hin die Fahrzeugschlüssel zuzusenden. Das werde er nur "Zug um Zug" gegen die Zusicherung der Schadensübernahme tun, beschied er die Versicherung. Diese lehnte daraufhin eine Schadensregulierung ab - und bekam Recht. Ein Versicherter habe bei einem Diebstahl die Pflicht, alles zu tun, um die Aufklärung des Tathergangs durch die Versicherung zu ermöglichen. Komme er dem nicht nach, so müsse er die Konsequenzen tragen.

    Auch Kinder im Grundschulalter können haftbar gemacht werden, wenn sie parkende Autos beschädigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (30.11.) entschieden

    Eine seit August 2002 geltende Regelung, wonach Kinder bis zum zehnten Geburtstag nicht für Unfälle "mit einem Kraftfahrzeug" verantwortlich gemacht werden können, gelte nur für fahrende, nicht für stehende Autos. Zwei Neunjährige, die mit einem Kickboard und einem Fahrrad parkende Autos geschrammt hatten, sind damit für den Schaden haftbar. Die Eltern oder die Haftpflichtversichtung müssen Schadenersatz leisten. (Aktenzeichen: VI ZR 335/03 u. 365/03 vom 30. November 2004)

    Laut BGH wollte der Gesetzgeber Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahr vor Haftungsrisiken schützen, weil sie im motorisierten Verkehr wegen der Schnelligkeit und Unübersichtlichkeit der Abläufe in der Regel überfordert seien. Denn Kinder könnten Geschwindigkeiten und Entfernungen nur schwer einschätzen. Im "ruhenden" Verkehr wirkten sich diese spezifischen Risiken dagegen nicht aus, so dass das Haftungsprivileg hier nicht gerechtfertigt sei, befand der BGH.

    Damit bleibt es, wenn es um die Beschädigung parkender Autos geht, bei den allgemeinen Regeln: Danach können Kinder vom siebten Lebensjahr an haftbar gemacht werden, wenn sie über die erforderliche Einsicht verfügen, um die Konsequenzen ihres Tuns zu ermessen. Bis zum siebten Geburtstag ist eine Verantwortlichkeit ausgeschlossen. Und im Zusammenhang mit dem motorisierten Verkehr können Kinder im Alter von sieben bis einschließlich neun Jahren zwar nicht für fahrlässige, wohl aber für vorsätzliche Schädigungen zur Verantwortung gezogen werden - etwa, wenn sie von einer Brücke Steine auf fahrende Autos werfen.

    Auch bei starkem Glatteis müssen Autofahrer eine Unfallstelle absichern, um nachfolgende Verkehrsteilnehmer zu warnen. Einem Urteil des Amtsgerichts Schwelm (Az.: 23 C 58/03) zufolge müssen die Unfallbeteiligten zumindest den Versuch unternehmen, ein Warndreieck aufzustellen.

    Wer dies unterlässt, bekommt bei einem Folgeunfall unter Umständen Mitschuld. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin.

    Im verhandelten Fall war eine Autofahrerin auf eisglatter Straße ins Rutschen gekommen und mit ihrem Wagen gegen ein geparktes Auto geprallt. Die Frau ließ ihr in die Fahrbahn hineinragendes Fahrzeug stehen, ohne die Warnblinkanlage einzuschalten oder ein Warndreieck aufzustellen. Kurz darauf fuhr eine andere Fahrerin auf das Auto auf.

    Beide Frauen stritten nun um die Haftungsquote, die das Gericht laut DAV mit 50 zu 50 festlegte. Zum einen hätte die erste Fahrerin die Warnblinkanlage einschalten müssen. Weil sie ein Hindernis geschaffen hatte, als sie ihr beschädigtes Auto auf der Straße stehen ließ, hätte sie zudem zumindest versuchen müssen, das Warndreieck für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar aufzustellen. Die zweite Fahrerin wiederum hätte wesentlich langsamer fahren müssen.