Wird ein Gebrauchtwagen ohne Zentralschlüssel verkauft, so ist dies unter Umständen ein Minderungsgrund. Nachbesserungsangebote des Händlers muss der Kunde nicht in jedem Fall akzeptieren.
Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München hervor. In dem verhandelten Fall hatte die in Hessen wohnende Klägerin von einem Münchener Autohändler einen gebrauchten Fiat erworben. Erst zuhause bemerkte die Klägerin, dass sie lediglich einen Originalfahrzeugschlüssel erhalten hatte. Insbesondere fehlte der Hauptschlüssel, mit dem allein es bei Verlust des Originalschlüssels möglich ist, einen Zweitschlüssel anfertigen zu lassen (Az.: 112 C 12685/03).
Deshalb forderte die Kundin den Händler auf, die Kosten für den Einbau einer neuen originalen Fiat-Schließanlage in Höhe von 2.000 Euro zu übernehmen. Der Beklagte lehnte dies ab, da er den Kostenaufwand lediglich auf 157 Euro schätzte. Er bot der Klägerin an, die Schließanlage selbst auszutauschen, wenn sie ihm den Wagen dafür nach München brächte. Dies lehnte die Klägerin mit der Begründung ab, sie könne sich nicht sicher sein, dass der Beklagte eine Original-Schließanlage einbauen werde.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass das Fehlen des Hauptschlüssels ein Mangel des Kaufgegenstandes sei und zur Kaufpreisminderung berechtige. Zur Höhe des Kaufpreisminderungsanspruchs wurde ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, das zu dem Ergebnis kam, dass rund 1.830 Euro für die Montage einer neuen Schließanlage aufgewendet werden müssen. Der Gebrauchtwagenhändler wurde zur Zahlung verurteilt, weil sein 157-Euro-Angebot als "ungerechtfertigte Verweigerung" eines gerechtfertigten Nachbesserungswunsches gesehen werden müsse.