Rechnet ein unschuldig in einen Unfall verwickelter Autofahrer den Schaden an seinem Auto auf Gutachtenbasis ab, so darf die KFZ-Versicherung des Unfallverursachers die errechneten Reparaturkosten nicht deshalb kürzen, weil in dem Gutachten die Preise für eine Fachwerkstatt berücksichtigt wurden, die Versicherung aber niedrigere Kostenvoranschläge von Werkstätten nachweisen konnte
„Dem Geschädigten kann nicht das Risiko auferlegt werden, dass die alternative Werkstatt genauso kompetent ist wie eine Markenfirma“
(Az.: AG Aachen, 5 C 81/05)
(Rheinpfalz 26.4.06)