Ihr Recht....bei Automangel
Rügt ein Autokäufer Mängel am Fahrzeug die per Garantieleistung behoben werden sollen, so ist er "grundsätzlich" verpflichtet, das Fahrzeug zum Verkäufer zu bringen, so das Oberlandesgericht Köln.
Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der Verkehrssitte.
Die Fahrt zum Händler, ist für den Käufer in aller Regel nicht mit größerem Aufwand verbunden und weitgehend üblich, so daß kein Anlass besteht, über Abholpflichten ernsthaft nachzudenken.
Hier wollte der Kunde den Wagen gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben, nachdem der Händler einen Abholtermin abgesagt hatte.
(Az.: 20 U 188/05)