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Radfahren auf dem Gehweg ist kein Kavaliersdelikt

  • Paramedic_LU
  • 24. Mai 2006 um 13:44
  • Erledigt
  • Paramedic_LU
    Steuerketten-Querulant
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    • 24. Mai 2006 um 13:44
    • #1

    Für alle die, die auch gerne BIKEN

    Straßenverkehrsordnung ahndet Verstoß mit 25 Euro Verwarnungsgeld. Auch Rennradler müssen Radweg benutzen.

    Frühlingszeit ist Fahrradzeit.Was der Gesundheit durch Einsatz der Muskelkraft dient, das bringt andererseits nicht selten rechtliche Probleme.
    Die Straßenverkehrsordnung regelt die Details - und Richter bemühen immer wieder den Bußgeldkatalog, wenn die Regeln nicht beachtet werden.

    Beispielsweise wird das Gebot, daß Radfahrer "einzeln hintereinander" fahren müssen, ziemlich oft mißachtet.
    Nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sind gekennzeichnete Radwege da, so müssen sie benutzt werden -AUCH VON RENNRADLERN.
    Ausnahmen gelten für den Fall, daß die Fahrt auf dem Radweg, etwa wegen tiefer Löcher oder im Winter wegen Eis und Schnee -nicht zumutbar oder wegen Hindernissen -zum Beispiel parkende Autos oder Mülltonnen - nicht möglich ist.
    Allerdings dürfen Radler nicht auf den Gehweg ausweichen. Nicht gekennzeichnete Radwege dürfen von Radlern befahren werden; sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind.

    Existieren 2 Radwege an einer Straße, so gilt auch hier: rechts fahren.
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach einem Radfahrer, der auf dem Radweg in der Falschen Richtung unterwegs war, die volle Schuld an einem Unfall zu, weil dieser an einer Kreuzung einen Zusammenstoß mit einem Auto verursachte.

    (AZ: 1 U 206/99)

    Allerdings ging es hier um einen nicht offiziell für Linksfahrer freigegebenen Radweg (was von der Straßenverkehrsbehörde vorgesehen sein kann).
    Auch Radfahrer müssen sich an Geschwindigkeitsbegrenzungen halten, auch für sie gilt die allgemeine Regel, daß niemend schneller fahren darf, als es der Verkehrssituation angemessen ist. Das heißt: Auch 20km/h können zu schnell sein.Denn unmotorisierte sind optisch und akustisch weniger leicht auszumachen -mit den entsprechenden Folgen bei hoher Geschwindigkeit, wenn sie zum Beispiel von Fußgängern zu spät wahrgenommen werden.

    Die Straßenverkehrszulassungsordnung regelt genau, wie die Lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern auszusehen haben.Scheinwerfer und Schlußleuchte müssen mit einer Lichtmaschine (mit mindestens 3Watt/ 6 Volt) betrieben werden. Zusätzlich darf auch per Batterie für das richtige Licht gesorgt werden. Für Rennräder, die höchstens 11kg wiegen, gilt Abweichendes:

    Anstelle der Lichtmaschine kann ausschließlich auf Batteriebetrieb gesetzt werden.
    Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht fest angebracht zu sein; sie brauchen nur mitgeführt und -wenn es notwendig wird - angebracht zu werden.
    Bei Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern.

    Wer sich nicht an die Vorschriften hält, der muß mit empfindlichen Verwarnungsgeldern rechnen. Jeder Regelverstoß kostet mindestens 5 Euro (Radfahren auf dem Gehweg). Wird ein anderer Verkehrsteilnehmer behindert, so erhöht sich der Betrag bis auf 25 Euro - je nach Vergehen; bei einem Rotlichtverstoß werden sogar 62,50.- Euro fällig. Besonders verwarnt wird die falsche (oder Nicht)-Benutzung von gekennzeichneten Radwegen.
    Wer ihn nicht oder in falscher Richtung befährt, der wird mit 10-15 Euro zur Kasse gebeten.
    Alkohol am Lenker kann sogar den Führerschein kosten.

    Ein Tip: Radfahrer sollten eine Privat-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben - ein Fehler kann nämlich unglaublich hohe Kosten verursachen.

    (Quelle: RheinPfalz)

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