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Ihr Recht.....bei Polizeieinsatz

  • JulianA3
  • 18. November 2006 um 16:52
  • JulianA3
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    227
    • 18. November 2006 um 16:52
    • #1

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    Beiträge
    12
    • 19. November 2006 um 16:00
    • #2

    Und... ? Was soll uns das sagen?
    Wenn man mal beobachtet, wie viele Deppen schnarchend durch die Gegend fahren und einen mit Blaulicht ankomenden Streifenwagen nicht beachten...
    Dann brauchen wir jetzt sicherlich nicht noch mehr Deppen, die meinen; "Nö, der Tutet nicht, dann mach ich auch kein Platz!"
    Klasse das!
    Dabei kann man sich ja nun auch ohne große Anstregnungen vorstellen, dass es nicht immer angebracht ist, bei jedem Einsatz das Martinshorn laufen zu lassen!

    • Zitieren
  • Race-Hugo
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    • 19. November 2006 um 19:34
    • #3

    StVO § 38 Blaues Blinklicht (und gelbes Blinklicht)


    --------------------------------------------------------------------------------
    (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
    Es ordnet an:
    "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

    (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

    Damit ist doch wohl alles gesagt. ;)
    o--o
    PS: Ich kenne Urteile aus Berlin, bei denen der RTW- bzw. LHF-Fahrer voll haften musste.

    A3 SB 3.2 quattro DSG S-Line+
    http://schlaefke-racing.profiseller.de

    • Zitieren

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