Sind auf dem Tachometer eines in einem EU-Ausland gekauften PKW 307 km registriert, so handelt es sich nicht mehr um einen Neuwagen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Überführungsfahrt ausdrücklich vereinbart wurde. Ansonsten ist ein Kilometerstand von bis zu 20 Kilometern akzeptabel.
Az.: OLG Düsseldorf, 1 U 55/06