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eBay-Käufer wegen Hehlerei mit NAVI bei Schnäppchen-Kauf verurteilt

  • Paramedic_LU
  • 26. September 2007 um 16:23
  • Paramedic_LU
    Steuerketten-Querulant
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    • 26. September 2007 um 16:23
    • #1

    Intressanter Artikel

    http://www.e-recht24.de/news/onlineauktionen/580.html

    A3 3.2 quattro mauritiusblau seit 16.9.03
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    mein Blog Baubericht BK-117 B2 Christoph 53

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  • davidshoes
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    604
    • 26. September 2007 um 17:46
    • #2

    Das ist echt fett. Da wir unterstellt (von einem deutschen Richter), dass ein Pole, welcher, wie bei Ebay üblich, etwas für ab 1Ö anbietet, eh nur gestohlenes Zeug vertickt.

    Das ist echt diskriminierend!

    Schlimm genug, dass der Käuer 600Ö in den Sand gesetzt hat. Und dann noch Gerichtskosten plus Strafe. Ich hoffe, der geht in Revision und gewinnt!

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  • Grimbold
    Profi
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    718
    • 26. September 2007 um 21:48
    • #3

    Also da würde ich als Beklagter auch einspruch einlegen.

    Manchmal sind die Richter wohl mit den Gedanken woanders :) .

    (Beim 3.2 fahren.)

    Ich bin ein Indianer
    http://www.echannoverindians.de


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  • PowerMike
    Beiträge
    1.150
    • 28. September 2007 um 11:37
    • #4

    Ein Gericht in Karlsruhe hat das Urteil soeben aufgehoben und den Käufer freigesprochen. War ja zu erwarten.

    Gruß
    PowerMike

    Keep on Posting

    [color=red]Biete:[/color] Wasserstandssensor für Audi A3 8P/8PA inkl. Dichtung, Stecker und Schutzkappe -> IM

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  • roadrunner4ever
    Gast
    • 28. September 2007 um 13:00
    • #5

    Hehe ... kommt sogar gerade in den Radio-Nachrichten ....

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  • matbold
    riding passes
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    7.796
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    63
    • 28. September 2007 um 19:47
    • #6
    Zitat

    Original geschrieben von PowerMike

    Ein Gericht in Karlsruhe hat das Urteil soeben aufgehoben und den Käufer freigesprochen. War ja zu erwarten.

    Gruß
    PowerMike


    Ein Gericht oder DAS Gericht?
    (BGH oder OLG?)

    Mein gutes Stück:
    A3 1.9 [lexicon]TDI[/lexicon] Ambiente mit ein paar zusätzlichen Sachen, die das Fahren noch angenehmer machen - ist Vergangenheit.

    Die Gegenwart heißt A3 8V 2.0 [lexicon]TDI[/lexicon] clean Diesel (150PS) mit ne Menge Schnickes. :D - auch Vergangeheit
    Die Zukunft ist elektrisch. Ich übe schonmal mit einem Q3 45 Sportback TFSIe. Zu Hause nur elektrisch. Unterwegs gemischt - wenn möglich. Dann gibt es auch Spaß mit den 245PS.

    [size=18][font='Arial, Helvetica, sans-serif']Moderator der besten Audi-Community der Welt![/font][/size]

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  • Grimbold
    Profi
    Beiträge
    718
    • 29. September 2007 um 10:48
    • #7

    So, das Urteil ist zum Glück von der höheren Instanz aufgehoben worden. Kerze

    Ich bin ein Indianer
    http://www.echannoverindians.de


    • Zitieren
  • JulianA3
    Fortgeschrittener
    Beiträge
    227
    • 1. Oktober 2007 um 09:00
    • #8

    Der im ersten Posting beschuldigte und verurteilte Käufer wurde in Berufung freigesprochen. Anbei mehr Details zu dem Fall.

    Quelle: Rheinpfalz 29.9.2007


    Urteil des Landgerichtes Karlsruhe

    Wer im Internet-Auktionshaus Ebay gestohlene Ware ersteigert, macht sich nicht automatisch wegen Hehlerei strafbar.

    Anders sieht es nach einem Urteil des Karlsruher Landgerichts vom Freitag 28.7.07 aus, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass das Schnäppchen aus Diebesgut stammt.
    Das Landgericht sprach einen 47-jährigen Softwareingenieur frei, der im Sommer 2005 ein Navigationsgerät für 671 Euro ersteigert hatte. Das Gerät mit einem Neuwert von 2137 Euro war tatsächlich gestohlen worden. Das wusste der Ingenieur nicht, dennoch wurde er zunächst vom Amtsgericht Pforzheim zu einer Geldstrafe von 1200 Euro wegen Hehlerei verurteilt. Bei dem geringen Preis des als nagelneu angepriesenen Navigationsgerätes hätte dem Ingenieur klar sein müssen, dass das Gerät wohl aus einem Diebstahl stammte, argumentierte das Amtsgericht.
    Das Karlsruher Landgericht ging in der Berufungsverhandlung jedoch von einer Fahrlässigkeit des Ingenieurs aus. Da fahrlässige Hehlerei aber nicht strafbar ist, wurde er freigesprochen.
    Die strafkammer stellte fest, dass auch der geringe Einstiegspreis für das Gerät keine Aussagekraft gehabt habe. Denn bei Internet-Auktionen sei es grundsätzlich üblich, dass der Anfangsbetrag sehr niedrig angesetzt wird.
    Auch der Preis, für den dann der Zuschlag erfolgt, müsse nicht dem tatsächlichen Wert entsprechen.
    Nach allem habe der Angeklagte keinen Verdacht schöpfen müssen, dass es sich um Hehlerware hätte handeln können.
    Auch andere Indizien habe es nicht gegeben. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung hatten in der Berufungsinstanz Freispruch beantragt.

    Az.: LG Karlsruhe 18 AK 136/07

    • Zitieren

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