Ein Autofahrer muss beim Zurücksetzen in einer ihm unbekannten Straße besonders aufmerksam sein. Er hat daher notfalls anzuhalten und auszusteigen, um sich einen Überblick über den hinter ihm liegenden Abschnitt zu verschaffen.
Diese Grundsätze gehen aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hervor. Kommt der Autofahrer dem nicht nach, so verliert er bei einer Kollision auch mit einem schlecht sichtbaren Hindernis den Anspruch auf Schadensersatz.
Das Gericht wies mit seinem Urteil (Az.: 4 U 127/03-25) die Schadensersatzklage einer Autofahrerin gegen eine Gemeinde ab. Die Klägerin war in den späten Abendstunden auf der Suche nach einem Parkplatz in eine ihr unbekannte Straße gefahren. Als sie unverrichteter Dinge zurücksetze, stieß sie gegen Betonpoller. Die Poller waren nach den Feststellungen des Gerichts weder ausreichend beleuchtet noch gut erkennbar mit Signalfarbe markiert. Die Klägerin hielt der Gemeinde eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vor.
Das OLG folgte dem dennoch nicht, sondern befand vielmehr, dass es Sache der Klägerin gewesen wäre, in der ihr unbekannten Straße "äußerste Sorgfalt walten zu lassen". Sie habe sich die Kollision mit dem Poller selbst zuzuschreiben, heißt es in dem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Urteil.