Wer mit seinem Auto gegen einen in einer Fußgängerzone aufgestellten Steinpoller fährt, kann dafür nicht die Kommune haftbar machen und muss den Schaden selbst zahlen
Das entschied das Landgericht Koblenz in einem am Dienstag (20.7.) veröffentlichten Urteil. (Az.: 5 O 95/04 (LG Koblenz)).
Im konkreten Fall hatte ein Taxifahrer in der Fußgängerzone von Bad Hönningen vor einem Poller gehalten, den er rechtzeitig gesehen hatte. Als er wieder anfuhr, streifte er das Hindernis. Daraufhin verlangte der Taxifahrer von der Gemeinde Schadensersatz in Höhe von 2.200 Euro für die Reparatur an seinem Wagen. Das Landgericht wies seine Klage jedoch ab. Der Mann habe den Unfall selbst durch Unachtsamkeit verschuldet.