Viele Kleinlaster dürfen nach einem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichtes (OLG) nicht mehr als Tempo 80 fahren. Wenn sie nur dem Gütertransport dienten, sei die Einstufung als "Pkw" in der Zulassung nicht entscheidend, teilte das Gericht am Freitag (5.11.) in Jena mit (Az.: 1 Ss 208/04).
Maßgebend seien die tatsächlichen Eigenschaften und die Nutzung. Im aktuellen Fall ging es um einen Transporter, der außer der abgetrennten Ladefläche nur eine Sitzbank für Fahrer und Beifahrer hatte. Für ihn gelte die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wie für Lastwagen.
Der Fahrer hatte gegen einen Bußgeldbescheid über 250 Euro sowie ein Fahrverbot geklagt. Er war nach Angaben des Gerichts auf der Autobahn mit Tempo 134 unterwegs gewesen. Das mit Kartons beladene Fahrzeug war 4,6 Tonnen schwer. Im Zulassungsschein war es als "Pkw geschlossen" angegeben.
Für die Abgrenzung zwischen Lastwagen und Personenwagen komme es nicht auf die Zulassung an, entschied der erste Strafsenat des Jenaer Gerichts. Dass ein für den Gütertransport umgebautes Fahrzeug mit dem Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen "anderen Regelungen hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterliegen könnte als ein vergleichbares Fahrzeug, welches überwiegend zum Personentransport bestimmt ist, liege auch für eine mit der STVO nicht vertraute Person nahe", heißt es in der Urteilsbegründung. Gegen die Entscheidung sind nach Gerichtsangaben keine Rechtsmittel möglich.
Das Bundesverkehrsministerium hatte vor einer Woche angekündigt, eine Höchstgeschwindigkeit von Tempo 80 für Kleintransporter ab 3,5 Tonnen einzuführen, die zum Warentransport genutzt werden. Hintergrund sei die steigende Zahl von Unfällen mit diesen Fahrzeugen. Für die Personenbeförderung soll das Tempolimit nicht gelten.