War ja n tolles Rennen heut am Lausitzring
4 AUDI unter den ersten 6
2.Platz für Kristensen im AUDI A4 2005
Gratulation an M.Ekström der trotz fehlender Vorderbauten souverän ins Ziel fuhr
Ich will aber mal wieder AUDI auf Platz 1 sehn
War ja n tolles Rennen heut am Lausitzring
4 AUDI unter den ersten 6
2.Platz für Kristensen im AUDI A4 2005
Gratulation an M.Ekström der trotz fehlender Vorderbauten souverän ins Ziel fuhr
Ich will aber mal wieder AUDI auf Platz 1 sehn
Ja es ist merklich besser. Gerade bei normalen Liedern hatt man auch mehr Bass-Druck im Magen, weil die neuen Klappen ganz abdichten. Die alten haben Öffnungen auch im Geschlossenen Zustand.
Bei extremen Bass-Liedern wie Beachball flattern die neuen natürlich auch. Aber net so laut, da sie beschichtet sind mit Schaumgummi.
Mein Tipp:
Tauschen lassen
Auch von meiner Seite ein herzliches Willkommen hier bei A3Q.
Ich hoffe es gefällt Dir und Du fühlst Dich wohl
Welches Auto hast Du denn und aus welcher Region kommst Du?
Gruß
Para
Das bloße Umparken eines Autos kann einen Betrunkenen den Führerschein kosten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden
Ein Amtsgericht hatte die 38-Jährige, die mit 1,49 Promille den Wagen umgeparkt hatte, zu einer Geldstrafe und neun Monaten Führerscheinentzug verurteilt. Weil sie sich von einer Freundin abholen lassen wollte, hatte die Frau nach einem Kneipenbesuch ihr Auto umgeparkt. Das fiel einer Polizeistreife auf. Laut OLG war das keine Bagatelltat, weil sie eine öffentliche Straße benutzt hatte. Das lasse "Rückschlüsse auf ihre Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu". (Az: 2 Ss 102/04 - Beschluss vom 24. Juni 2004).
Ein Autofahrer, der sich nach einem plötzlich aufschreienden Kind umdreht und dadurch einen Unfall verursacht, verliert nicht zwangsläufig den Versicherungsschutz. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken
Denn nach Auffassung der Richter handelt der Autofahrer jedenfalls dann nicht grob fahrlässig, wenn das Umdrehen reflexartig erfolgte (Az.: 5 W 24/04-9).
Das Gericht hob mit seinem Beschluss eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken auf und bewilligte einem Fahrzeughalter Prozesskostenhilfe. Der Kläger beabsichtigt, seine Vollkaskoversicherung auf die Übernahme eines Unfallschadens zu verklagen. Der Mann war gegen eine Leitplanke gefahren, weil er sich während der Fahrt zu seinem Kind umgedreht hatte als es plötzlich aufschrie. Die Versicherung hielt dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vor, das Landgericht schloss sich dem an und sah daher für eine Klage keine Erfolgsaussichten.
Dagegen wertete das OLG die Sichtweise der Vorinstanz als zu eng. Zwar sei es richtig, dass ein Autofahrer grundsätzlich den Blick nicht von der Straße wenden dürfe. Bei einer reflexartigen Reaktion dürfe ihm daraus dennoch kein Schuldvorwurf gemacht werden, heißt es in dem in der Zeitschrift "OLG - Report" veröffentlichten Beschluss.
Nach einem Autounfall sollte nicht zu lange mit der Reparatur des Fahrzeugs oder der Anschaffung eines Ersatzwagens gewartet werden. Anderenfalls kann ein eventueller Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung verloren gehen
Wenn mehr als zwei Monate lang nichts unternommen wird, spreche das dafür, dass kein "Nutzungswille" vorhanden ist, heißt es in einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln (Az.: 16 U 111/03). Auf den Richterspruch weisen die Arag-Versicherungen in Düsseldorf hin.
Im verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin ohne Angabe von Gründen zwei Monate lang bis zur Beschaffung eines Ersatzwagens gewartet. Für die entgangene Nutzung des beschädigten Fahrzeuges wurde ihr daraufhin die Entschädigung abgesprochen.
Bei einem triftigen Grund kann die Entscheidung aber durchaus anders aussehen, heißt es. Dies könne zum Beispiel dann der Fall sein, wenn das nötige Geld fehlt oder abgewartet wird, bis die Versicherung des Unfallverursachers den Schaden ausgleicht.
Wird ein Auto bei einem Sicherheitstraining beschädigt, darf der Besitzer auf eine Regulierung des Schadens durch die Vollkasko-Versicherung hoffen
Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein in Berlin aufmerksam. In dem verhandelten Fall (Az.: 12 U 85/04) war ein Fahrer mit seinem Maserati bei einem Sicherheitstraining auf dem Hockenheim-Ring verunglückt. Der teure Sportwagen "erlitt" dabei einen Totalschaden.
Die Versicherung weigerte sich den Schaden zu übernehmen. Das Gericht jedoch fand die Ansprüche des Autofahrers gerechtfertigt. Schließlich habe die Veranstaltung der Verbesserung der Fahrsicherheit gedient. Demnach muss die Assekuranz den Schaden übernehmen. Hätte es sich bei dem Training jedoch um eine Übung für ein Rennen gehandelt, wäre der Maserati-Fahrer auf seinem Schaden sitzen geblieben. Eine solche Veranstaltung falle unter den in den Kaskobedingungen festgelegten Risikoausschluss.
Wird ein Auto bei einem Sicherheitstraining beschädigt, darf der Besitzer auf eine Regulierung des Schadens durch die Vollkasko-Versicherung hoffen
Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein in Berlin aufmerksam. In dem verhandelten Fall (Az.: 12 U 85/04) war ein Fahrer mit seinem Maserati bei einem Sicherheitstraining auf dem Hockenheim-Ring verunglückt. Der teure Sportwagen "erlitt" dabei einen Totalschaden.
Die Versicherung weigerte sich den Schaden zu übernehmen. Das Gericht jedoch fand die Ansprüche des Autofahrers gerechtfertigt. Schließlich habe die Veranstaltung der Verbesserung der Fahrsicherheit gedient. Demnach muss die Assekuranz den Schaden übernehmen. Hätte es sich bei dem Training jedoch um eine Übung für ein Rennen gehandelt, wäre der Maserati-Fahrer auf seinem Schaden sitzen geblieben. Eine solche Veranstaltung falle unter den in den Kaskobedingungen festgelegten Risikoausschluss.
Wird ein Gebrauchtwagen ohne Zentralschlüssel verkauft, so ist dies unter Umständen ein Minderungsgrund. Nachbesserungsangebote des Händlers muss der Kunde nicht in jedem Fall akzeptieren.
Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München hervor. In dem verhandelten Fall hatte die in Hessen wohnende Klägerin von einem Münchener Autohändler einen gebrauchten Fiat erworben. Erst zuhause bemerkte die Klägerin, dass sie lediglich einen Originalfahrzeugschlüssel erhalten hatte. Insbesondere fehlte der Hauptschlüssel, mit dem allein es bei Verlust des Originalschlüssels möglich ist, einen Zweitschlüssel anfertigen zu lassen (Az.: 112 C 12685/03).
Deshalb forderte die Kundin den Händler auf, die Kosten für den Einbau einer neuen originalen Fiat-Schließanlage in Höhe von 2.000 Euro zu übernehmen. Der Beklagte lehnte dies ab, da er den Kostenaufwand lediglich auf 157 Euro schätzte. Er bot der Klägerin an, die Schließanlage selbst auszutauschen, wenn sie ihm den Wagen dafür nach München brächte. Dies lehnte die Klägerin mit der Begründung ab, sie könne sich nicht sicher sein, dass der Beklagte eine Original-Schließanlage einbauen werde.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass das Fehlen des Hauptschlüssels ein Mangel des Kaufgegenstandes sei und zur Kaufpreisminderung berechtige. Zur Höhe des Kaufpreisminderungsanspruchs wurde ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, das zu dem Ergebnis kam, dass rund 1.830 Euro für die Montage einer neuen Schließanlage aufgewendet werden müssen. Der Gebrauchtwagenhändler wurde zur Zahlung verurteilt, weil sein 157-Euro-Angebot als "ungerechtfertigte Verweigerung" eines gerechtfertigten Nachbesserungswunsches gesehen werden müsse.
Bei der Rückrufaktion eines Autoherstellers muss ein Vertragshändler auch Werkstattkunden informieren, die den Wagen nicht bei ihm gekauft haben. Dieser Grundsatz geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor, wie die Zeitschrift "BGH-Report" berichtet.
Im konkreten Fall (Az.: X ZR 60/03) hatte ein Vertragshändler bei einer Rückrufaktion wegen eines drohenden Motorschadens die Halterin eines betroffenen Wagens nicht informiert, weil sie das Fahrzeug nicht bei ihm gekauft hatte. Sie ließ es jedoch regelmäßig von ihm warten. Als es zu dem Motorschaden kam, verlangte die Frau von dem Vertragshändler die Abschlepp- und Übernachtungskosten ersetzt zu bekommen. Dieser weigerte sich jedoch mit dem Hinweis, der Wagen sei woanders erworben worden.
Während das Landgericht Regensburg diese Entschuldigung genügte, entschied der BGH anders: Der Händler hätte die Klägerin unterrichten müssen, weil er die regelmäßige Wartung des Wagens übernommen hatte. Zumindest hätte er prüfen müssen, ob der Schaden behoben worden ist. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück.
Die Opfer von Autodiebstählen müssen ihrer Versicherung den Wagenschlüssel geben: Ein Fahrzeughalter, der sich nach einem Fahrzeugdiebstahl weigert, der Versicherung die Wagenschlüssel zuzusenden, riskiert seinen Versicherungsschutz
Darauf hat die Zeitschrift "BGH - Report" (Ausgabe 22/2004) unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hingewiesen. Nach Auffassung der Bundesrichter begeht der Versicherte in diesem Fall eine so genannte vorsätzliche Obliegenheitsverletzung. Daher müsse die Versicherung auch dann nicht zahlen, wenn der Wagen tatsächlich gestohlen worden sei (Az.: IV ZR 265/03).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Fahrzeughalters gegen seine Versicherung ab. Der Kläger hatte den Diebstahl seines Wohnmobils gemeldet, war aber nicht bereit, der Versicherung auf deren Aufforderung hin die Fahrzeugschlüssel zuzusenden. Das werde er nur "Zug um Zug" gegen die Zusicherung der Schadensübernahme tun, beschied er die Versicherung. Diese lehnte daraufhin eine Schadensregulierung ab - und bekam Recht. Ein Versicherter habe bei einem Diebstahl die Pflicht, alles zu tun, um die Aufklärung des Tathergangs durch die Versicherung zu ermöglichen. Komme er dem nicht nach, so müsse er die Konsequenzen tragen.
Auch Kinder im Grundschulalter können haftbar gemacht werden, wenn sie parkende Autos beschädigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (30.11.) entschieden
Eine seit August 2002 geltende Regelung, wonach Kinder bis zum zehnten Geburtstag nicht für Unfälle "mit einem Kraftfahrzeug" verantwortlich gemacht werden können, gelte nur für fahrende, nicht für stehende Autos. Zwei Neunjährige, die mit einem Kickboard und einem Fahrrad parkende Autos geschrammt hatten, sind damit für den Schaden haftbar. Die Eltern oder die Haftpflichtversichtung müssen Schadenersatz leisten. (Aktenzeichen: VI ZR 335/03 u. 365/03 vom 30. November 2004)
Laut BGH wollte der Gesetzgeber Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahr vor Haftungsrisiken schützen, weil sie im motorisierten Verkehr wegen der Schnelligkeit und Unübersichtlichkeit der Abläufe in der Regel überfordert seien. Denn Kinder könnten Geschwindigkeiten und Entfernungen nur schwer einschätzen. Im "ruhenden" Verkehr wirkten sich diese spezifischen Risiken dagegen nicht aus, so dass das Haftungsprivileg hier nicht gerechtfertigt sei, befand der BGH.
Damit bleibt es, wenn es um die Beschädigung parkender Autos geht, bei den allgemeinen Regeln: Danach können Kinder vom siebten Lebensjahr an haftbar gemacht werden, wenn sie über die erforderliche Einsicht verfügen, um die Konsequenzen ihres Tuns zu ermessen. Bis zum siebten Geburtstag ist eine Verantwortlichkeit ausgeschlossen. Und im Zusammenhang mit dem motorisierten Verkehr können Kinder im Alter von sieben bis einschließlich neun Jahren zwar nicht für fahrlässige, wohl aber für vorsätzliche Schädigungen zur Verantwortung gezogen werden - etwa, wenn sie von einer Brücke Steine auf fahrende Autos werfen.
Auch bei starkem Glatteis müssen Autofahrer eine Unfallstelle absichern, um nachfolgende Verkehrsteilnehmer zu warnen. Einem Urteil des Amtsgerichts Schwelm (Az.: 23 C 58/03) zufolge müssen die Unfallbeteiligten zumindest den Versuch unternehmen, ein Warndreieck aufzustellen.
Wer dies unterlässt, bekommt bei einem Folgeunfall unter Umständen Mitschuld. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin.
Im verhandelten Fall war eine Autofahrerin auf eisglatter Straße ins Rutschen gekommen und mit ihrem Wagen gegen ein geparktes Auto geprallt. Die Frau ließ ihr in die Fahrbahn hineinragendes Fahrzeug stehen, ohne die Warnblinkanlage einzuschalten oder ein Warndreieck aufzustellen. Kurz darauf fuhr eine andere Fahrerin auf das Auto auf.
Beide Frauen stritten nun um die Haftungsquote, die das Gericht laut DAV mit 50 zu 50 festlegte. Zum einen hätte die erste Fahrerin die Warnblinkanlage einschalten müssen. Weil sie ein Hindernis geschaffen hatte, als sie ihr beschädigtes Auto auf der Straße stehen ließ, hätte sie zudem zumindest versuchen müssen, das Warndreieck für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar aufzustellen. Die zweite Fahrerin wiederum hätte wesentlich langsamer fahren müssen.
Wer bei Schnee- und Hagelschauern auf einer Bundesstraße mit Tempo 90 fährt und von der Straße abkommt, handelt grob fahrlässig.
Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hannover hervor (Az.: O 141/03), auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist.
Laut Urteil müssen Autofahrer auf die Unfallgefahren bei winterlichen Straßenverhältnissen mit einer deutlich verringerten Geschwindigkeit reagieren. Ein Tempo knapp unter der bei günstigsten Verhältnissen geltenden Höchstgeschwindigkeit sahen die Richter bei schneeglatter Fahrbahn als gravierenden und groben Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung an
Ärzte können ohne Fahrverbot davon kommen, wenn sie in Notfällen zu schnell fahren. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem am Freitag (12.11.) veröffentlichten Beschluss entschieden
Das gelte allerdings nicht bei jedem Hilferuf, sondern nur dann, wenn der Arzt von der Notwendigkeit einer sofortigen medizinischen Behandlung ausgehen dürfe. In dem Fall war ein 44-jähriger Mediziner aus Nordbaden in einer Tempo-100-Zone mit 161 km/h geblitzt worden. Das Amtsgericht Karlsruhe verhängte 500 Euro Geldbuße, sah aber - anders als die Bußgeldbehörde - von einem Fahrverbot ab (Aktenzeichen 1 Ss 94/04 - Beschluss vom 10. November 2004).
Das OLG stellte nun klar, dass in einer "notstandsähnlichen Situation" ausnahmsweise von dem eigentlich vorgesehenen Fahrverbot abgesehen werden könne. In solchen Fällen sei dem Mediziner, der in Erfüllung seiner ärztlichen Pflichten handle, keine grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen. Allerdings bleibt es im Regelfall bei einer Geldbuße - es sei denn, der Patient konnte den normalerweise für Eilfälle zuständigen Notarzt nicht erreichen. Ob die Voraussetzungen vorlagen, muss nun das Amtsgericht in einem neuen Prozess prüfen
Viele Kleinlaster dürfen nach einem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichtes (OLG) nicht mehr als Tempo 80 fahren. Wenn sie nur dem Gütertransport dienten, sei die Einstufung als "Pkw" in der Zulassung nicht entscheidend, teilte das Gericht am Freitag (5.11.) in Jena mit (Az.: 1 Ss 208/04).
Maßgebend seien die tatsächlichen Eigenschaften und die Nutzung. Im aktuellen Fall ging es um einen Transporter, der außer der abgetrennten Ladefläche nur eine Sitzbank für Fahrer und Beifahrer hatte. Für ihn gelte die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wie für Lastwagen.
Der Fahrer hatte gegen einen Bußgeldbescheid über 250 Euro sowie ein Fahrverbot geklagt. Er war nach Angaben des Gerichts auf der Autobahn mit Tempo 134 unterwegs gewesen. Das mit Kartons beladene Fahrzeug war 4,6 Tonnen schwer. Im Zulassungsschein war es als "Pkw geschlossen" angegeben.
Für die Abgrenzung zwischen Lastwagen und Personenwagen komme es nicht auf die Zulassung an, entschied der erste Strafsenat des Jenaer Gerichts. Dass ein für den Gütertransport umgebautes Fahrzeug mit dem Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen "anderen Regelungen hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterliegen könnte als ein vergleichbares Fahrzeug, welches überwiegend zum Personentransport bestimmt ist, liege auch für eine mit der STVO nicht vertraute Person nahe", heißt es in der Urteilsbegründung. Gegen die Entscheidung sind nach Gerichtsangaben keine Rechtsmittel möglich.
Das Bundesverkehrsministerium hatte vor einer Woche angekündigt, eine Höchstgeschwindigkeit von Tempo 80 für Kleintransporter ab 3,5 Tonnen einzuführen, die zum Warentransport genutzt werden. Hintergrund sei die steigende Zahl von Unfällen mit diesen Fahrzeugen. Für die Personenbeförderung soll das Tempolimit nicht gelten.
Ein Falschparker muss den von einer Straßenbahn an seinem Auto verursachten Schaden selbst zahlen. Der Mann habe beim Aussteigen gesehen, dass sein Auto nicht ordnungsgemäß abgestellt war und dass die Tram wenig später vorbeifahren würde
Dies entschied das Amtsgericht München in einem am Montag (20.9.) veröffentlichten Urteil (Az: 343 C 39848/03). Der Kläger habe damit nicht nur einen vorsätzlichen Verkehrsverstoß begangen, sondern auch die später zu dem Schaden führende Gefahrenlage bewusst herbei geführt. Der Mann hatte die Stadtwerke München als Straßenbahn-Verantwortliche auf Ersatz von 1.400 Euro für den Außenspiegel verklagt.
Die Straßenbahn habe nur den Spiegel des Fahrzeugs erfasst, begründete das Gericht seine Entscheidung weiter. Somit sei es sehr knapp zugegangen und der Tramfahrer habe davon ausgehen können, dass er gerade noch so vorbeikommen werde. Der Autofahrer hatte argumentiert, auch wenn sein Auto falsch geparkt gewesen sei, gebe das dem Straßenbahnfahrer nicht das Recht, den Wagen anzufahren. Dieser hätte stehen bleiben und warten müssen, bis der Wagen entfernt worden wäre.
Auch ein Fahrschüler kann für einen Verkehrsunfall haftbar gemacht werden. Das geht aus einem am Freitag (17.9.) bekannt gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor
Nach dem Richterspruch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Fahrschüler unter Berücksichtigung seines Ausbildungsstandes und seines Könnens den Unfall "unschwer hätte vermeiden können" (Az.: 12 U 772/02).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Haftungsklage eines Autofahrers gegen einen Fahrschüler statt. Der Schüler hatte sich mit seinem Wagen in der Mitte der Straße eingeordnet und wollte nach links abbiegen. Dies tat er dann auch, obwohl sich im Gegenverkehr das Auto des Klägers mit hoher Geschwindigkeit näherte und der Mann einen Zusammenstoß nicht mehr vermeiden konnte.
Das OLG hielt dem Fahrschüler grobes verkehrswidriges Verhalten vor. Die Richter ließen insbesondere das Argument nicht gelten, der Kläger hätte seine Geschwindigkeit zwangsläufig reduzieren müssen, als er den als Fahrschulfahrzeug gekennzeichneten Wagen erkannt habe. Eine derartige erhöhte Sorgfaltspflicht des Gegenverkehrs gegenüber Fahrschülern bestehe nicht.
Wird ein Auto in einer Waschanlage beschädigt, müssen die Reparaturkosten unter Umständen vom Betreiber erstattet werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Az.: 21 U 97/03) macht die Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk Oldenburg aufmerksam.
Im verhandelten Fall hatten die Bürsten der Waschanlage den hinteren Kotflügel eines Autos zerquetscht. Den Schaden von 5.200 Euro wollte der Fahrzeughalter ersetzt haben. Der Waschanlagen-Betreiber weigerte sich mit dem Hinweis darauf, die Anlage werde täglich von seinen Mitarbeitern und vierteljährlich von einem Fachmann überprüft.
Die Richter gaben jedoch dem geschädigten Autofahrer Recht. Laut Urteil müssen Waschanlagen-Betreiber im Schadensfall detailliert nachweisen können, dass die Anlage nach den Herstellerempfehlungen täglich kontrolliert und gewartet wurde. Weil der Beklagte diese Forderung nicht erfüllen konnte, musste er für den Schaden aufkommen.
An Baustellen müssen Autofahrer im eigenen Interesse besonders vorsichtig fahren: Wird das Fahrzeug etwa durch eine Bodenunebenheit beschädigt, bleibt der Fahrer in der Regel auf seinem Schaden sitzen
Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Erfurt hervor (Az.: 9 O 2203/03), auf das der Deutsche Anwaltverein in Berlin hinweist.
In dem verhandelten Fall war ein Pkw-Besitzer mit der Öwanne am Bordstein hängen geblieben, als er von einem Parkplatz auf eine Straßenbaustelle fuhr. Durch den Överlust ging auch der Motor kaputt. Der Fahrer verlangte daraufhin Schadensersatz von der Kommune - ohne Erfolg: In "schwierigen Verkehrslagen" wie einem unbefestigten Baustellenabschnitt sei von Verkehrsteilnehmern eine "gesteigerte Aufmerksamkeit" zu erwarten.