Beiträge von Paramedic_LU

    Auch Juristen können nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts zum Verkehrsunterricht geschickt werden

    Damit wurde die Klage eines 36-Jährigen abgewiesen, der sich mit Hinweis auf seine Tätigkeit als Jurist gegen eine solche Verkehrserziehung wehren wollte, teilte das Gericht am Montag (30.8.) mit. Der Jurist muss zum Unterricht, weil er sein Auto falsch geparkt und sich den Anweisungen von Polizisten widersetzt hatte (Aktenzeichen: VG 11 A 174.04)

    Der Kläger war der Ansicht, dass er "als Volljurist keiner Belehrung im Verkehrsrecht bedürfe". Das Gericht war dagegen der Ansicht, dass es auch Juristen nötig haben können, an einem solchen Unterricht teilzunehmen. Das Gericht äußerte zudem Zweifel, "ob bei allen Volljuristen stets von ausreichenden Kenntnissen der Straßenverkehrsvorschriften auszugehen sei".

    Das Auto des Mannes hatte laut Gericht im Halteverbot gestanden und den Verkehr behindert. Polizisten ließ der Mann über seine Frau ausrichten, dass er das Auto nicht umparke könne, "weil er beim Grillen nicht gestört werden wolle". Daraufhin wurde der Unterricht angeordnet.

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    Ein gerichtlich verhängtes Fahrverbot für Raser kann nur in seltenen Ausnahmefällen aufgehoben oder verkürzt werden. Das geht aus einem am Dienstag (17.8.) bekannt gewordenen Beschluss des Koblenzer Oberlandesgerichtes (OLG) hervor

    Demnach kann es Ausnahmen nur bei einer "außergewöhnlichen Härte"w ie etwa beim drohenden Verlust der beruflichen Existenz geben (Az.: 2 Ss 15/04).

    Das OLG forderte nach der Beschwerde einer Staatsanwaltschaft ein Amtsgericht auf, bei einem Autofahrer zu prüfen, ob er bei einem Fahrverbot seine Arbeit verlöre. Andernfalls könne dies nicht verkürzt werden. Der Mann hatte auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 67 km/h überschritten. Die Bußgeldstelle setzte eine Geldbuße von 345 Euro und ein Fahrverbot von zwei Monaten fest. Der Fahrer legte Widerspruch ein: Er sei beruflich auf den Führerschein angewiesen. Das Amtsgericht hatte ein Einsehen: Es halbierte das Fahrverbot auf einen Monat und verdoppelte zum Ausgleich die Geldbuße.

    Das Oberlandesgericht machte diesen in der Praxis häufigen "Handel" aber nicht mit. Ein Autofahrer müsse bei einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung den Denkzettel tatsächlich spüren, betonten die Koblenzer Richter. Bloße berufliche Nachteile oder Unannehmlichkeiten reichten für eine Verkürzung des Fahrverbots nicht aus.

    Wer mit seinem Auto gegen einen in einer Fußgängerzone aufgestellten Steinpoller fährt, kann dafür nicht die Kommune haftbar machen und muss den Schaden selbst zahlen

    Das entschied das Landgericht Koblenz in einem am Dienstag (20.7.) veröffentlichten Urteil. (Az.: 5 O 95/04 (LG Koblenz)).

    Im konkreten Fall hatte ein Taxifahrer in der Fußgängerzone von Bad Hönningen vor einem Poller gehalten, den er rechtzeitig gesehen hatte. Als er wieder anfuhr, streifte er das Hindernis. Daraufhin verlangte der Taxifahrer von der Gemeinde Schadensersatz in Höhe von 2.200 Euro für die Reparatur an seinem Wagen. Das Landgericht wies seine Klage jedoch ab. Der Mann habe den Unfall selbst durch Unachtsamkeit verschuldet.

    Auch in kleineren Kreisverkehren ist der unbenutzte Mittelteil als Abkürzung tabu. Die Mittelinsel darf grundsätzlich nicht überfahren werden, so eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: 27 U 87/03).

    In dem verhandelten Fall hatte ein Fahrer den abgegrenzten, aber befahrbaren Kern eines einspurigen Kreisverkehrs genutzt. Er wollte die in gerader Richtung gegenüberliegende Ausfahrt nehmen. Dabei rammte er einen Wagen, der sich auf der normalen Fahrbahn befand.

    Daraufhin kam es zu einem Streit, welches Fahrzeug sich zuerst im Kreisel befand. Anders als üblich bei sich entgegenstehenden Aussagen entschieden die Richter, den Schaden nicht zu teilen. Stattdessen musste der Fahrer, der den Kreisverkehr ignoriert hat zwei Drittel der Kosten tragen, da er gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hatte. Dieses gelte auch in Kreiseln. Zudem hatte er verbotener Weise die Mittelinsel überquert.

    Wer beim Überholen mit seinem Fahrzeug ein Risiko eingeht, haftet bei einem Unfall alleine. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hervor.

    Das Überholen eines anderen Fahrzeugs sei nur zulässig, wenn eine Gefährdung des Gegenverkehrs definitiv ausgeschlossen sei, entschieden die Richter. Der Überholvorgang müsse mit Gewissheit gefahrlos beendet werden können, heißt es in dem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Urteil (Az.: 3 U 212/03-19).

    Das Gericht gab mit seinem Spruch der Schadensersatzklage eines Motorradfahrers in vollem Umfang statt. Der Kläger erlitt bei einer Kollision mit einem ihm entgegenkommenden Auto erhebliche Rückenverletzungen und ist seitdem querschnittsgelähmt. Der Fahrer des entgegenkommenden Wagens hatte zum Überholen angesetzt, obwohl er den Motorradfahrer bemerkt hatte. Zwar bremste er ab, aber es war bereits zu spät.

    Das OLG teilte die Auffassung des Autofahrers nicht, er habe ja noch versucht, rechtzeitig abzubremsen und sei daher zumindest nicht allein verantwortlich. Jedenfalls sei auch der Kläger zu schnell gefahren. Die Saarbrücker Richter verwiesen dagegen darauf, wenn auch nur der geringste Zweifel daran bestehe, einen Überholvorgang nicht gefahrlos abschließen zu können, so müsse darauf verzichtet werden

    Ein Autofahrer muss beim Zurücksetzen in einer ihm unbekannten Straße besonders aufmerksam sein. Er hat daher notfalls anzuhalten und auszusteigen, um sich einen Überblick über den hinter ihm liegenden Abschnitt zu verschaffen.

    Diese Grundsätze gehen aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hervor. Kommt der Autofahrer dem nicht nach, so verliert er bei einer Kollision auch mit einem schlecht sichtbaren Hindernis den Anspruch auf Schadensersatz.

    Das Gericht wies mit seinem Urteil (Az.: 4 U 127/03-25) die Schadensersatzklage einer Autofahrerin gegen eine Gemeinde ab. Die Klägerin war in den späten Abendstunden auf der Suche nach einem Parkplatz in eine ihr unbekannte Straße gefahren. Als sie unverrichteter Dinge zurücksetze, stieß sie gegen Betonpoller. Die Poller waren nach den Feststellungen des Gerichts weder ausreichend beleuchtet noch gut erkennbar mit Signalfarbe markiert. Die Klägerin hielt der Gemeinde eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vor.

    Das OLG folgte dem dennoch nicht, sondern befand vielmehr, dass es Sache der Klägerin gewesen wäre, in der ihr unbekannten Straße "äußerste Sorgfalt walten zu lassen". Sie habe sich die Kollision mit dem Poller selbst zuzuschreiben, heißt es in dem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Urteil.

    Ein Auto, dessen Besitzer notorisch ohne Führerschein fahren, darf von der Polizei sichergestellt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz in einem am Montag (10.5.) bekannt gegebenen Eilverfahren entschieden (Az.12 B 10545/04.OVG).

    In dem konkreten Fall hatten ein wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerschein verurteilter Mann und seine später ebenfalls ohne Fahrerlaubnis am Steuer ertappte Frau angekündigt, sie wollten auch weiter ohne Führerschein fahren. Daraufhin zog die Polizei das Auto ein.

    Das Nichtbeachten einer roten Ampel muss nicht zwangsläufig ein Fahrverbot zur Folge haben. Das geht aus einem am Montag (10.5.) bekannt gewordenen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor (Az.: 1 Ss 333/03).

    Vielmehr müsse das Gericht in jedem Einzelfall prüfen, ob ein so genanntes Augenblicksversagen zu dem Rotlichtverstoß geführt habe. Zudem müssten die Folgen des Fahrverbots für den Autofahrer sowie mögliche langwierigen körperliche oder seelische Unfallfolgen berücksichtigt werden.

    Das Gericht hob mit seinem Beschluss eine Entscheidung des Amtsgerichts Trier in erster Instanz auf und verhalf einer Autofahrerin damit zu einem zumindest vorläufigen Erfolg. Die Frau hatte eine rote Ampel an einer Kreuzung überfahren und einen Unfall verursacht. Sie behauptete, die für eine Parallelstraße geltende Ampel im Blick gehabt zu haben und nach deren Grünschaltung irrtümlich losgefahren zu sein. Gleichwohl sprach das Gericht neben einer Geldbuße von 125 Euro ein Fahrverbot von einem Monat aus.

    Die Richter des Oberlandesgerichts begründeten ihre Aufhebung damit, dass die Vorinstanz voreilig entschieden und die Argumente der Frau nicht ausreichend geprüft habe. Das Amtsgericht muss den Fall neu verhandeln.

    Ein Fahrverbot verliert nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe seinen Sinn, wenn die Tat zu lange zurückliegt. Das gelte vor allem, wenn in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten des Autofahrers festgestellt worden sei.

    Mit der am Freitag (23.4.) veröffentlichten Entscheidung gab das OLG der Beschwerde eines Versicherungskaufmanns statt. Das Amtsgericht Karlsruhe hatte ihn wegen zu schnellen Fahrens mit einem Bußgeld von 300 Euro und einem vierwöchigen Fahrverbot belegt. Weil die Sperre erst 26 Monate nach dem Verkehrsdelikt beginnen sollte, hob das OLG das Fahrverbot auf und reduzierte die Geldbuße auf 200 Euro. (Az: 1 Ss 53/04 - Beschluss vom 19. April 2004)

    Bei der Kollision mit einem Polizeifahrzeug, das eine Unfallstelle per Blaulicht absichert, muss ein Autofahrer alleine haften

    Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Dienstag (20.4.) bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: 12 U 1352/02). Nach Auffassung der Richter gilt dies auch, wenn der Polizeiwagen "verkehrt herum" ein auf der Gegenfahrbahn liegendes Fahrzeug absichert. Das OLG wies damit die Schadensersatzklage eines 80 Jahre alten Autofahrers gegen das Land Rheinland-Pfalz ab.

    Der Rentner war mit seinem Auto auf einer Bundesstraße auf ein Polizeifahrzeug aufgefahren. Die Beamten hatten den Wagen in Fahrtrichtung des 80-Jährigen mit eingeschaltetem Blaulicht abgestellt, allerdings stand das Fahrzeug "verkehrt herum". Da der Kläger somit die Scheinwerfer und nicht die Rückleuchten sah, ging er davon aus, der Wagen stehe auf der Gegenfahrbahn. Dort befand sich aber nur das Unfallfahrzeug.

    Das OLG teilte die Auffassung des Klägers nicht, die Polizei habe den Auffahrunfall verschuldet. Allein schon das eingeschaltete Blaulicht hätte den Rentner veranlassen müssen, so vorsichtig an den Unfallort heranzufahren, dass er rechtzeitig hätte bremsen können.

    Eine Unfallflucht kann nur begehen, wer unmittelbar am Unfall beteiligt ist. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hervor, auf das die Arag Versicherung in Düsseldorf hinweist

    Im verhandelten Fall (Az.: 4 Ss 181/2003) waren zwei Fahrzeuge zusammengestoßen, nachdem ein vorausfahrender Wagen plötzlich gebremst hatte. Dessen Fahrer bog dann auf einen Parkplatz ab und kümmerte sich nicht weiter um das Geschehen hinter ihm. Dieses Verhalten sahen die Unfallfahrer als Unfallflucht an und klagten.

    Das Gericht entschied jedoch, dass der Beklagte schon deshalb keine Unfallflucht begannen hat, weil er nicht am Unfall beteiligt gewesen ist. Auch wurde sein Bremsmanöver nicht als Grund für den Unfall ausgemacht. Vielmehr hatten den Richtern zufolge die beiden am Unfall beteiligten Fahrer den Mindestabstand nicht eingehalten. Den Experten zufolge liegt eine Unfallbeteiligung auch bei einer so genannten mittelbaren Mitverursachung nur dann vor, wenn sich der Autofahrer verkehrswidrig verhalten hat

    Fehlende Fahrpraxis im Großstadtverkehr kann einen so genannten Rotlichtverstoß grundsätzlich nicht entschuldigen

    Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock hervor, das die in Köln erscheinende "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Ausgabe 21/2003) veröffentlicht hat. Vielmehr handele der Autofahrer auch in diesem Fall grob fahrlässig, so dass die Versicherung leistungsfrei werde, heißt es in dem Urteil (Az.: 6 U 249/01). Das Gericht wies mit seinem Spruch die Klage eines Fahrzeughalters gegen dessen Vollkaskoversicherung ab.

    Der Kläger hatte in einer für ihn fremden Großstadt kurz vor einer Kreuzung auf Zuruf seiner Beifahrerin plötzlich die Spur gewechselt, um nach rechts abbiegen zu können. Dabei übersah er die auf "Rot" geschaltete Ampel und kollidierte im Kreuzungsbereich mit einem anderen Wagen. Die Versicherung hielt ihm grobe Fahrlässigkeit vor und weigerte sich, den Schaden des Klägers zu begleichen. Zu Recht, urteilte das OLG Rostock. Gerade die fehlende Fahrpraxis in einer Großstadt hätten den Kläger zu besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht veranlassen müssen.

    Verursacht ein Autofahrer wegen eines Sekundenschlafes einen Unfall, droht ihm unter Umständen auch eine mehrmonatige Haftstrafe auf Bewährung.

    Verkehrsteilnehmer könnten nicht davon ausgehen, dass dieses Strafmaß -wie bisher üblich - nur in Zusammenhang mit Alkoholdelikten verhängt wird. Der ADAC verweist dabei auf ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichtes (Az.: 1 St RR 67/03).

    Das Gericht hat den Angaben zufolge einen Berufskraftfahrer, der mit seinem Lastwagen nach einem Sekundenschlaf ungebremst in ein Stauende gerast war, zu 18 Monaten auf Bewährung verurteilt. Bei dem Unfall hatte es einen Toten und zwei Verletzte gegeben. Entscheidend für das Urteil war laut ADAC die Tatsache, dass der Fahrer vor seinem Sekundenschlaf die Übermüdung erkannt hatte und durch die Fortsetzung seiner Fahrt in höchstem Maße pflichtwidrig gehandelt hatte.

    Die Polizei darf bei Geschwindigkeitsmessungen auch nicht geeichte Videokameras einsetzen. Das entschied das Amtsgericht Cochem und wies damit den Einspruch eines Temposünders gegen einen Bußgeldbescheid zurück.

    Zur Begründung hieß es, dass die tatsächliche Geschwindigkeit nicht von der Kamera, sondern später von einem geeichten Messinstrument festgestellt werde, teilte das Gericht mit. Strittig war der Einsatz der Videokameras auf der Autobahn 48 (Koblenz-Trier).

    Die Polizei darf das Auto eines alkoholisierten Fahrers, der am Steuer erwischt wird, grundsätzlich abschleppen lassen

    Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz nach einer Mitteilung vom Donnerstag (12.8.) und lehnte damit die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz ab (AZ: 7 A 11180/04.OVG).

    Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer dagegen geklagt, Abschleppkosten in Höhe von 179,80 Euro zu zahlen. Die Polizei hatte den Wagen auf einen Parkplatz abschleppen lassen, nachdem sie den Fahrer gestoppt und bei ihm eine Alkoholkonzentration von 1,19 Promille festgestellt hatte. Das Koblenzer Gericht entschied nun, dass es in solchen Fällen jeweils in das Ermessen der Polizisten falle, den Wagen selbst auf einen nahe gelegenen Parkplatz zu fahren oder ihn dahin abschleppen zu lassen.

    Bei wiederholten Verkehrsverstößen und entsprechenden Einträgen in der Flensburger Verkehrssünderdatei können auch Vielfahrer keinen Sonderstatus zur Rettung ihres Führerscheins geltend machen

    Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einer am Mittwoch (26.1.) veröffentlichten Entscheidung klargestellt (Az: 11 CS 04.2955).

    Der 11. VGH-Senat wies damit die Beschwerde eines Münchner Rechtsanwaltes ab. Ihm hatte die Stadt München die Fahrerlaubnis nach elf Eintragungen im Flensburger Register mit insgesamt 23 Punkten entzogen - vorwiegend ging es um Tempoverstöße.

    Fahrer, die 18 oder mehr Punkte angehäuft hätten, würden gemäß Straßenverkehrsgesetz zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, betonten die Richter. Sie stellten in aller Regel eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar.

    Der Rechtsanwalt hatte die Entscheidung der Stadt zunächst beim Verwaltungsgericht München angefochten. Als er sich dort eine Abfuhr einhandelte, legte er Beschwerde beim VGH ein

    Ein Atemalkoholtest hat vor Gericht nur dann Beweiskraft, wenn seit dem letzten Alkoholkonsum mindestens 20 Minuten vergangen sind

    Erst dann sind einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts in München zufolge die Werte von Atem- und Blutalkohol vergleichbar. Auf das Urteil (Az.: 2 ObOWi 471/04) weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berin hin.

    Im konkreten Fall gab das Gericht der Rechtsaufsichtsbeschwerde eines Autofahrer in vollem Umfang statt. Der Mann war vom Amtsgericht zu 500 Euro Bußgeld und drei Monaten Fahrverbot verurteilt worden. Die erste Instanz hatte zwar festgestellt, dass die Polizei die Wartezeit von 20 Minuten zwischen dem Ende des Trinkens und der Messung nicht beachtet hatte. Dies hatte sie aber unter Berufung auf einen Sachverständigen für irrelevant erklärt.

    Das Oberste Landesgericht gab jedoch dem Fahrer Recht. Ergebnisse standardisierter Messverfahren seien nur dann gerichtlich verwertbar, wenn die zu beachtenden Vorgaben präzise eingehalten werden, hieß es zur Begründung. Im verhandelten Fall seien dies die Kontrollzeit - die Zeit vor einer Atemalkoholmessung, in der Probanden nachweislich keine Substanzen aufnehmen dürfen - sowie die 20 Minuten Wartezeit

    Wenn Zweifel an der Korrektheit von Alkohol-Messwerten auftauchen, muss der zuständige Richter diesen nachgehen. Das hat das Oberlandsgericht Hamm entschieden und ein Urteil des Amtsgerichtes Warburg aufgehoben (Az.: 4 Ss OWi 562/04).

    Ein Autofahrer war zu 275 Euro Geldbuße und einem Monat Fahrverbot verurteilt worden, weil Polizisten bei einem Atemalkoholtest einen Wert von 0,5 Promille festgestellt hatten.

    Der Fahrer gab an, dass das Gerät defekt gewesen sein müsse. Sein Beifahrer, der wesentlich mehr getrunken habe, habe probehalber gepustet und dabei den Wert 0,0 erzielt. Der Amtsrichter hatte sich über diesen Einwand hinweggesetzt. Das Oberlandesgericht befand nun nach Angaben der "Zeitschrift für Schadensrecht", er hätte zumindest die Polizisten und den Beifahrer als Zeugen hören müssen.

    Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat einem Alkoholsünder seinen vorläufig entzogenen Führerschein zurückgegeben, weil sein Prozess nach mehr als 16 Monaten immer noch nicht abgeschlossen ist.

    Wenn nach einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis vorläufig einbehalten wird, dann müsse die Justiz das Verfahren rasch zu Ende bringen, befand das OLG in einem am Freitag (18.2.) veröffentlichten Beschluss. Versäumnisse der Justiz und dadurch entstandene Verfahrensverzögerungen verletzten den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren. Außerdem gebiete die Europäische Menschenrechtskonvention eine "angemessene Beschleunigung" des Prozesses. (Aktenzeichen: 2 Ws 15/05 - Beschluss vom 9. Februar 2005)

    Damit gab das OLG der Beschwerde eines 48-jährigen Autofahrers statt, der Anfang September 2003 mit 2,13 Promille Alkohol im Blut von einer Polizeistreife erwischt worden war. Seither ist sein Führerschein weg - doch der Prozess zieht sich hin. Seine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr hängt noch in den Instanzen - weshalb die Drei-Monats-Frist, vor deren Ablauf er keinen neuen Führerschein bekommen kann, noch nicht einmal zu laufen begonnen hat.

    Laut OLG müssen die Ermittlungen bei einer vorläufigen Entziehung des Führerscheins mit besonderer Beschleunigung geführt werden. Dagegen hätten Staatsanwaltschaft und Gerichte durch die nachlässige Behandlung des Falls "in erheblicher Weise verstoßen".

    Wer ein defektes Radarwarngerät kauft, kann trotz der Mängel den Kaufpreis nicht zurückfordern, weil Geschäfte mit solchen Geräten sittenwidrig sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (23.2.) entschieden

    Denn Radarwarngeräte dienten allein dem Zweck, Geschwindigkeitskontrollen zu unterlaufen. Damit wies der BGH die Klage einer Frau ab, die ein mehr als 1.000 Euro teures Warngerät gekauft hatte - das sich aber als unzuverlässig erwies: An mehreren Messstellen der Polizei hatte es keine Warnsignale abgegeben. Daraufhin wollte sie es zurückgeben und forderte Rückzahlung des Preises. (Aktenzeichen: VIII ZR 129/04 vom 23. Februar 2005)

    Nach den Worten des Karlsruher Gerichts verbietet die Straßenverkehrsordnung zwar lediglich das Mitführen von Radarwarngeräten im Auto, nicht aber deren Kauf. Gleichwohl sei bereits der Erwerb "rechtlich zu missbilligen". Denn weil dadurch Radarfallen erkannt werden könnten, verleiteten solche Geräte zu schnellem Fahren - was andere Verkehrsteilnehmer gefährde.

    Daraus folgert der BGH, dass schon der Kauf eines Warngeräts letztlich auf ein verbotenes und zudem riskantes Verhalten im Straßenverkehr gerichtet ist und deshalb gegen die "guten Sitten" verstößt. Die rechtliche Konsequenz: Solche Verträge sind nichtig und können nicht rückabgewickelt werden. Dass davon in diesem Fall der Verkäufer profitiert - er darf das gezahlte Geld behalten -, ist laut BGH hinzunehmen. Denn der Autofahrer, der damit Kontrollen aufspüren wolle, stehe "dem verbotenen Verhalten noch näher". Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Oldenburg.

    Das Mitführen betriebsbereiter Radarwarngeräte ist in Deutschland seit drei Jahren verboten. Mehrere Verwaltungsgerichte haben inzwischen bestätigt, dass die Polizei solche Geräte sicherstellen und vernichten darf